Frage geschrieben am 30.07.2010 19:53:00
Unternehmergesellschaft Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen
Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Geschlossen | Aufrufe: 1472ich bin geschäftsführender-Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt). Aufgrund eingier Probleme musste ich über die Firma im April einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren stellen und habe dementsprechend auch jegliche Unterlagen dem Gericht zugesandt.
Das Gericht hat die Unterlagen geprüft und sag auch, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Jedoch wurde festgestellt, dass für die Verfahrenkosten keine freie deckende Masse vorhanden ist. Daher wurde im Juni der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren abgelehnt.
Was mich allerdings nun wundert, dass Gericht teilte mir mit (auf Nachfrage von mir), dass im Falle einer Abweisung eines Insolvenzantrag mangels Masse keine Mitteilung an das Handelsregister erfolgt. Somit würde keine Löschung von Amts wegen erfolgen. Bzgl. einer evtl. Löschung der Ug müsste ich entsprechend tätig werden.
Das wundert mich etwas, da ich davon ausging, dass nun die Löschung erfolgt, da die Firma ja sogesehen Vermögenslos ist. Sie hat ja einfach nichts um ihre Verbindlichkeiten noch zu bedienen.
Stützen tu ich mich da insbesondere auf den § 60 Abs. 1 Nr. 5 des GmbHG, der ja auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gilt.
Was könnte nun erfolgen?
Dann auch meine Frage, was ist wenn nun doch die Firma gelöscht wird aus dem Handelsregister, welche Konsequenzen hätte dies für mich (abgesehen von der Ermittlung der Staatsanwaltschaft).
Vielen Dank schonmal für die Beantwortung.
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