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Frage geschrieben am 15.06.2009 17:17:48

Unternehmens- und Angebotsdarstellung im Internet

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1109
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Guten Tag!

Muss ein rechtlich selbständiges Unternehmen einen eigenen Webauftritt haben oder kann es im Sinne einer Dachmarkenstrategie unter einer URL seine Unternehmens- und Angebotsdarstellung auf der Website der Mutter darstellen?

Reicht als Impressum eine Übersichtsseite?

zur Info:
+ die Stiftung ist die Mutter, sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
+ die 100% Töchter sind gemeinnützige GmbHs oder GmbHs ohne Gemeinnützigkeit.

Spielt es eine Rolle, ob die Töchter 100% oder 50% Töchter sind?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.06.2009 18:43:11
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Es gibt keine rechtliche bzw. gesetzliche Verpflichtung, eine Internetpräsenz zu haben, weder für ein abhängiges, noch für ein rechtlich selbstständiges Unternehmen.

Genauso besteht ja auch keine Pflicht, etwa Zeitungswerbung zu machen.

Sicherlich kann sich demnach ein rechtlich selbstständiges Tochterunternehmen auf der Internetpräsenz der Muttergesellschaft darstellen. Wie die konkrete Beteiligung der Töchter ist, ist insoweit nicht von Bedeutung.

Bezüglich der frage nach dem Impressum kommt es ganz darauf an. Wenn die Muttergesellschaft auch zugleich für die Inhalte der Website in Bezug auf das Tochterunternehmen verantwortlich sein soll, dann genügt ein Impressum, in welchem lediglich die Muttergesellschaft als verantwortliche aufgeführt hat.

Sollte allerdings die Tochtergesellschaft ausschließlich für Ihre eigenen Inhalte im auf der Internetseite verantwortlich sein, so müsste dies auch in einem Impressum hervorgehen.

Da aber zwei Impressums zum einen rechtlich nicht möglich sind, zum anderen irreführend wären, müsste in dem Fall, dass jedes Unternehmen lediglich für seine eigenen Inhalte im Internet verantwortlich ist, in der Tat der Weg zweier getrennter Internetpräsenzen gewählt werden.

Eine Übersichtsseite wird als Impressum nicht unbedingt genügen. Die Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Impressum zu stellen sind, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und zwar aus § 5 TMG:

Hiernach gibt es bestimmte Pflichtinhalte.

Eine sehr gute Aufstellung dieser Pflichtinhalte finden Sie unter folgendem Link jeweils mit sehr präzisen Erläuterungen:

http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

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