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Untermietvertrag rechtskräftig, wenn u.a. Hauptmietvertrag nie ausgehändigt wurde?


| 14.07.2012 17:52 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe seit dem 01.12.2011 ein Untermietverhältnis. Der Hauptmieter nutzt ein Zimmer am Wochenende, ich habe 1 1/2 Zimmer, Küche und Bad werden gemeinschaftlich genutzt. Nun löst er die Wohnung zum 31.10.2012 auf. In meinen Untermietvertrag steht, dass ich in die Rechten und Pflichten vom Hauptmietvertrag trete und dieser mir in Kopie ausgehändigt werden soll. Des Weiteren sollte mir als Anlage eine schriftliche Bestätigung seitens der Verwaltung (dass ich Untermieter sein darf) vorliegen (laut Anlagen meines Untermietvertrages). Beides ist nicht der Fall, was mir zu Beginn des Mietverhältnisses nicht aufgefallen, sondern erst jetzt. Ist mein Untermietvertrag damit ungültig und ich kann sofort aus dem Verhältnis? Oder sind die Anlagen kein Muss, damit der Untermietvertrag gültig ist? Da ich mir nun Wohnungen angucken werde, die ab sofort verfügbar wären, ist dies sehr wichtig für mich!

Ich freue mich auf eine Rückmeldung!

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema:
Untermietvertrag
14.07.2012 | 18:21

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Eine grundsätzliche Unwirksamkeit ergibt sich durch die fehlenden Unterlagen nicht.

Sollte jedoch vom Verwalter die Untervermietung nicht genehmigt wurden sein, so haben Sie gute Aussichten den Vertrage sofort zu beenden.

Sofern auf den Mietvertrag verwiesen wird und dieser Ihnen nicht ausgehändigt wurde, so können die dortigen Regelungen keine Wirkung entfalten. Daraus könnte gegebenenfalls eine Kündigung spätestens am 15. des Monats zum jeweiligen Monatsende gem. §§573 c Abs. 3, 549 Abs. 2, Ziff. 2 BGB möglich sein, wenn in dem Untermietvertrag nicht separat ein Kündigungsfrist vereinbart wurde.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info


Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Fax: 0351 2699395

Zweigstelle:
Meißnerstr. 2
01471 Radeburg
Tel.: 035208 395819
Fax: 035208 395820

Nachfrage vom Fragesteller 14.07.2012 | 18:58

Sehr geehrte Frau Sperling,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich hatte meinen Untermieter auf die Unterlagen angesprochen und er meinte die Tage, dass ich die Verwaltung gern nach einem Schreben (dass ich hier wohnen darf) fragen kann, jedoch wäre es aus seiner Sicht schwierig dies zu erhalten. Daraus schließe ich, dass die Verwaltung zugestimmt hat. In meinem Untermietvertrag wurde eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Bedeutet dies nun, dass alles "lupenrein" ist und ich trotz der fehlenden Unterlagen nicht aus dem Vertrag vorzeitig komme? Ansprüche des Vermieters gegenüber meinem Hauptmieter wie bspw. Streichen der Wohnung bei Auszug gilt dann für mich nicht, da ich den Hauptmietvertrag nie hatte?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung bereits im Voraus!

Mit freundlchen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.07.2012 | 19:04

Wenn der Hautpvermietr zugestimmt hat und eine separate Kündigungsfrist vereinbart ist, dann müssen Sie sich daran halten oder Sie versuchen sich mit dem Untervermieter zu einigen..

Was nicht nur im HauptV sthet und nicht im UMV separat aufgeführt wurde, gilt nicht auf Grund des nicht übergebenen MV.

Bewertung des Fragestellers 2012-07-17 | 16:07


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-17
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Simone Sperling
Dresden

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