14.07.2012 | 18:21
Antwort
von
Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Eine grundsätzliche Unwirksamkeit ergibt sich durch die fehlenden Unterlagen nicht.
Sollte jedoch vom Verwalter die Untervermietung nicht genehmigt wurden sein, so haben Sie gute Aussichten den Vertrage sofort zu beenden.
Sofern auf den Mietvertrag verwiesen wird und dieser Ihnen nicht ausgehändigt wurde, so können die dortigen Regelungen keine Wirkung entfalten. Daraus könnte gegebenenfalls eine Kündigung spätestens am 15. des Monats zum jeweiligen Monatsende gem. §§
573 c Abs. 3,
549 Abs. 2, Ziff. 2 BGB möglich sein, wenn in dem Untermietvertrag nicht separat ein Kündigungsfrist vereinbart wurde.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Nachfrage vom Fragesteller
14.07.2012 | 18:58
Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich hatte meinen Untermieter auf die Unterlagen angesprochen und er meinte die Tage, dass ich die Verwaltung gern nach einem Schreben (dass ich hier wohnen darf) fragen kann, jedoch wäre es aus seiner Sicht schwierig dies zu erhalten. Daraus schließe ich, dass die Verwaltung zugestimmt hat. In meinem Untermietvertrag wurde eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Bedeutet dies nun, dass alles "lupenrein" ist und ich trotz der fehlenden Unterlagen nicht aus dem Vertrag vorzeitig komme? Ansprüche des Vermieters gegenüber meinem Hauptmieter wie bspw. Streichen der Wohnung bei Auszug gilt dann für mich nicht, da ich den Hauptmietvertrag nie hatte?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung bereits im Voraus!
Mit freundlchen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.07.2012 | 19:04
Wenn der Hautpvermietr zugestimmt hat und eine separate Kündigungsfrist vereinbart ist, dann müssen Sie sich daran halten oder Sie versuchen sich mit dem Untervermieter zu einigen..
Was nicht nur im HauptV sthet und nicht im UMV separat aufgeführt wurde, gilt nicht auf Grund des nicht übergebenen MV.