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Hallo,
ich habe einen seit drei Jahre bestehenden Mietvertrag zur Untermiete mit meiner Freundin. Wir haben uns kürzlich getrennt, meine Freundin hat den Mietvertrag ordnungsgemäß gekündigt mit dreimonatiger Frist.
Nun hat mir ihre Mutter eine Aufforderung zukommen lassen, in der sie will, daß (nur) ich innerhalb 4 Wochen ausziehe.
Begründung ihrerseits: Ihre Tochter hätte gar keinen Mietvertrag mit ihr, sodaß auch ich keinen gültigen Mietvertrag hätte.
Zur Erklärung: Wir wohnen im Haus der Mutter, wir im Erdgeschoß, die Mutter im ersten Stock.
Ich zahle die Miete seit Bestehen des Mietvertrags direkt an die Mutter (Überweisungen mit Betreff:Miete für den Monat xy).
Meine Frage:
Besteht ein gültiger Mietvertrag und/oder kann ich mich auf die dreimonatige Frist verlassen, oder gelten andere Fristen?
Muss ich gegen die Aufforderung der Mutter aktiv vorgehen?
Vielen Dank im voraus
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.10.2009 16:18:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage darf ich anhand des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Offensichtlich versucht die Mutter Ihrer Freundin, sie schellstmöglich aus der Wohnung zu befördern. Sie wird sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen können, es betehe überhaupt kein Mietvertrag. Rechlich gilt nämlich Folgendes:
Ein Mietvertrag über Wohnraum muss keineswegs schriftlich geschlossen werden. Auch ein münlicher Mietvertrag oder ein konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten, geschlossener Mietvertrag ist wirksam.
Aus der Vergangenheit lässt sich ein schlüssig begründetes Mietverhältnis unschwer beweisen. Denn schliesslich haben sie ja drei Jahre in Kenntnis der Mutter dort gewohnt und nachweislich auch Miete direkt an die Mutter gezahlt. Ein Mietvertrag liegt daher zumindest mit der Mutter auch vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob Ihre Freundin tatsächlich einen schriftlichen Mietvertrag mit Ihrer Mutter hatte und Sie ein Untermietverhältnis mit der Freundin eingegangen sind.
Die Mutter muss Ihnen also zunächst einmal schriftlich kündigen, § 568 BGB.
Sodann stellt sich die Frage nach der Kündigungsfrist. Hier ist Ihre Sachverhaltsschilderung nicht ganz eindeutig, weshalb ich auf beide möglichen Alternativen eingehe.
a. Grundsätzlich gilt im Wohnraummietrecht eine dreimonatige Kündigungsfrist, § 573 c I BGB. Wenn Sie also eine von der Wohnung der Mutter abgetrennte und selbst eingerichtete und selbst möblierte Wohnung haben, etwa in einem Mehrfamilienhaus, dann gilt die dreimonatige Frist.
b.
Etwas anderes gilt, und dies klingt in Ihrer Schilderung an, wenn Sie nur einen Teil der von der Mutter selbst bewohnten Wohnung nutzen und diese die Wohnung auch im Überwiegenden mit Einrichtungsgegenständen versehen hat. Dann wird es sich um Wohnraum i.S.v. § 549 II, Nr.2 BGB handeln. In diesem Falle ist die Kündigungsfrist nach § 537 c III zum 15. eines Monats bis Ende dieses Monats zulässig.
Dabei ist jedoch auch zu beachten, dass die kurze Frist nur dann gilt, wenn die Wohnung nicht zu einem dauernden Gebrauch mit einer Person in einem gemeinsamen Haushalt bestimmt war.
So lautet die leider etwas umständliche gesetzliche Formulierung. Sofern Sie also mit Ihrer Freundin einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, gilt die längere Kündigungsfrist von drei Monaten. Nach Ihrer Schilderung ( Freundin = Lebensgefährtin, dreijähige Mietdauer ) scheint mir dies der Fall zu sein. Sie können sich also auf die dreimonatige Frist berufen und sollten sich nicht unter Druck setzen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben. Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf haben, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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