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Untermietvertrag: Kündigung


| 30.04.2009 11:15 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir ist unklar, mit welcher Formulierung bzw. ob überhaupt ich die Kündigung meines Untermietvertrages einreichen soll. Die folgende Situation ist gegeben:

Ich wohne in einer betreuten WG, dessen gesetzliche Grundlage sich auch nach den Gesetzen zur Jugendhilfe (SGB VIII) richtet, zur Untermiete. Der Untermietvertrag beinhaltet folgenden Wortlaut:

"Das (Name der Einrichtung) (im Folgenden: Vermieter) vermietet an (mein Name) (im Folgenden: Mieter) folgende Räumlichkeiten 1 Zimmer in (Adresse). Der Untermietvertrag beginnt am (Datum des Einzuges) und endet frühestens am 30.04.2009. Wird der Untermietvertrag von keiner der Parteien bis zum (nicht angegeben; durchgestrichen) gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend jeweils um einen weiteren Monat. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. In jedem Fall endet der Untermietvertrag mit der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme im (Name der Einrichtung). Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. ... Sollten einzelne Teile dieses Vertrages ungültig oder undurchführbar sein, so stellt dies nicht den Bestand des Gesamtvertrages in Frage."

Die laufende Jugendhilfemaßnahme wird ggf., wie mündlich angekündigt, zum 15.5. durch das Jugendamt beendet. Schriftlich ist in ausgestellten Bescheinigungen des Jugendamtes aber stets der 31.5. als voraussichtlicher Zeitpunkt angegeben.

Ich möchte natürlich vermeiden, die halbe Monatsmiete, die ggf. nach meinem Verständnis durch mich zu leisten ist, wenn die Jugendhilfemaßnahme zum 15.5. beendet wird, zu zahlen. Bislang übernahm das Jugendamt abzüglich der Stromkosten die komplette Miete.

Meine Fragenstellung lautet nun: Wie kann ich oben genanntes Ziel erreichen? Oder muss ich bei Beendigung der Jugendhilfemaßname zum 15.5. in jedem Fall für die halbe Monatsmiete aufkommen? Würde eine Kündigung zum 31.5. nicht einer Zahlungsverpflichtung bis zu diesem Datum gleich kommen? Kann ich mich auf die Formulierung "In jedem Fall endet der Untermietvertrag ..." berufen und die schriftliche Kündigung auslassen, um mein Ziel zu erreichen?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 106 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
30.04.2009 | 12:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Frage, die ich wie folgt beantworte:

Das Mietverhältnis endet mit der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme. Den Mietvertrag müssen Sie also nicht kündigen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Sicher wäre es auch kein Fehler, einmal beim Jugendamt nachzufragen, warum in den Bescheinigungen stets der 31.5. als VORAUSSICHTLICHER Beendigungszeitpunkt angegeben wird.

Für den Beendigungszeitpunkt des Mietvertrages ist jedenfalls der TATSÄCHLICHE Beendigungszeitpunkt maßgebend. Diesen sollten Sie sich vom Jugendamt ggf. zum 15.05.2009 bescheinigen lassen.

Vergessen Sie bitte nicht, sich bei der Zimmerübergabe den Stromzählerstand aufzuschreiben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
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Nachfrage vom Fragesteller 30.04.2009 | 12:46

Ich hätte gern eine Begründung für Ihren Rat/für Ihre Schlussfolgerung. Kann ich im Streitfall auf Ihre Aussagen Bezug nehmen? Sollte ich mich dennoch für die fristgerechte Kündigung entscheiden, bleibt folgende Frage offen: "Würde eine Kündigung zum 31.5. nicht einer Zahlungsverpflichtung bis zu diesem Datum gleich kommen?"

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.04.2009 | 13:48

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Selbstverständlich können Sie meine Antwort ausdrucken und bei der Behörde bzw. dem Vermieter vorlegen.

Wenn Sie fristgemäß kündigen, so könnte das unter Umständen als „Vertragsverlängerung" ausgelegt werden. Deshalb rate ich das Kündigungsschreiben ggf. wie folgt zu formulieren:

--------------------------------------------------

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie mündlich mit Frau/Herrn………….besprochen wird die Jugendhilfemaßnahme voraussichtlich zum 15.05.2009 beendet werden. Gemäß dem Mietvertrag vom…. endet der Untermietvertrag mit der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme.

Rein vorsorglich für den Fall, dass Die Jugendhilfemaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt enden sollte kündige ich den Vertrag hiermit hilfsweise und ordentlich zum 31. Mai 2009.

………………………………

Ort, Unterschrift
Datum: 30.04.2009
---------------------------------------------------

Wenn Sie sich entscheiden diese Kündigung so auszusprechen beachten Sie bitte, dass Sie das Kündigungsschreiben noch diesen Monat an den Vermieter überbringen, da hinsichtlich dem Lauf der Kündigungsfrist der Zeitpunkt des Zuganges des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgebend ist.

Mit der Formulierung „Rein vorsorglich für den Fall,…" bringen Sie deutlich zum Ausdruck, dass Sie an dem vertraglich vereinbarten Vertragsende (ggf. 15.05.2009) festhalten. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-04-30 | 14:35


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"Wünschenswert wären Angaben gewesen, wie die Schlussfolgerung zu Stande kam ("Satz x im Mietvertrag hat Vorrang vor y, weil ..."), obwohl sich dies vermuten lässt. Ansonsten wurde mir aber sehr weitergeholfen, vor Allem durch Formulierungshilfen sowie hinweisende Tipps. Vielen Dank."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-04-30
4,6/5.0

Wünschenswert wären Angaben gewesen, wie die Schlussfolgerung zu Stande kam ("Satz x im Mietvertrag hat Vorrang vor y, weil ..."), obwohl sich dies vermuten lässt. Ansonsten wurde mir aber sehr weitergeholfen, vor Allem durch Formulierungshilfen sowie hinweisende Tipps. Vielen Dank.


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Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
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