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Untermietvertrag, Abmahnung wg. Sauberkeit vom Vermieter


08.09.2006 12:44 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann


| in unter 2 Stunden

Ich habe im Mai 06 einen Untermietvertrag für ein Zimmer in einer 2er WG unterschrieben. Die Hauptmieterin wohnt seit Jahren nicht in der Wohnung und hält sich in USA auf. Besitzer der Wohnung steht soweit ich weiss in einem verwandschaftlichen Verhältnis mit dem Eigentümer der Wohnung.

Die Wohnung wurde des öfteren von der Eigentümerin ohne meine Zustimmung betreten. Augenzeuge ist vorhanden. Nach Mitteilung, dass ich es nicht möchte, wurde dies erneut durchgeführt. Wohnungsführungen ohne das beisein der Untermieter erfolgten. Der 3. Schlüssel liegt bei dem Eigentümer für Notfälle (Ausschluss) vor.

Nun wurde mir folgende Abmahnung gesendet:
Lieber Tom,
leider muß ich Dir aufgrund der mangelnden Sauberkeit in der Wohnung eine formale Abmahnung aussprechen. Ich gebe Dir Gelegenheit die Wohnung bis Montag (5 Tage Frist!) abend in einen akzeptablen Zustand zu bringen. Eine Auflistung der einzelnen Tätigkeiten habe ich beigefügt.
Solltest Du die Wohnung bis dahin nicht zu meiner Zufriedenheit gereinigt haben, muss ich im Namen von Barbara (Hauptmieterin) leider eine außerordentliche Kündigung (Mietrecht) aussrpechen.

Für mich ist interessant:
1. Wie ist die Rechtslage ?
2. Ist die Sauberkeit der Wohnung bei einem Untermietvertrag ein ausreichender Grund für die auserordentliche Kündigung (Mietrecht) ?
3. Welche Massnahmen sind foglend sinnvoll ?
4. Muss ich den Montag-Termin zur Abnahme der Wohnung wahrnehmen ?
5. Ist der Untermietvertrag überhaupt gültig, da die Mieterin seit Jahren im Ausland lebt und unklar ist, ob sie überhaupt in die Wohnung zurückkehrt.
6. In 2 Wochen zieht mein Mitbewohner (separater Untermietvertrag) aus. Kann der Vermieter Abnutzungerscheinungen (z.B. Flecken auf der Arbeitsfläche der Küche) gegenüber mir oder dem Mitwohner geltend machen ?
7. Könnnen gegenüber dem Vermieter wg. des unberechtigten Betretens der Wohnung rechtsmittel gültig gemacht werden ?

Ich habe, da nun erneut gegen mein Gebot des Nichtbetretens der Wohnung verstossen wurde, ein neues Schloss in die Wohnungstür eingesetzt.

Für Hilfe wäre ich ausserordentliche Dankbar.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 437 weitere Antworten zum Thema:
Vermieter wg. Abmahnung Untermietvertrag
08.09.2006 | 13:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:

1. Den Mieter trifft kraft Gesetzes keine Pflicht, die Räume während des Mietverhältnisses dauernd und sorgfältig rein zu halten. Aus diesem Grunde hat der Vermieter kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn infolge einer nachlässigen Pflege der Böden, der Sanitär-oder der sonstigen mitvermieteten Einrichtungsgegenstände eine stärkere Abnutzung eintritt, als dies bei häufigerer oder intensiverer Reinigung der Fall wäre. Die durch die unterschiedlichen Lebensgewohnheiten der Mieter bedingten Pflegeunterschiede muss der Vermieter hinnehmen. Der Mieter muss allerdings im Rahmen seiner Obhutspflicht dafür sorgen, dass die Mieträume keinen Schaden erleiden und das hiervon keine Gefährdung ausgeht.

2. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen dürfte eine Abmahnung/Kündigung nur dann in Betracht kommen, wenn die Wohnung geschädigt wird beziehungsweise gesundheitliche Gefahren bestehen.

3.,4. Wenn die Abmahnung ins Leere geht, sind sie auch zur Wahrnehmung des Termins nicht verpflichtet.

5. Ich sehe keine Anhaltspunkte, warum der Untermietvertrag unwirksam sein sollte.

6. Grundsätzlich wird sich der Vermieter einen Schädiger halten müssen. Bei gemeinsamen Bereichen werden sie vermutlich in der Mithaftung stehen.

7. im Nachhinein: Strafanzeige, für die Zukunft gegebenenfalls ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch (verbotener Eigenmacht, Persönlichkeitsrecht verletzt).

Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars sowie der Anzahl der Fragen. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!


Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
www.hellmannundpaetsch.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel

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