Ich zitiere aus seiner Email:
"Generell ergibt sich aus der Festsetzung eines festen Mieterkreises (BGM, ZMR 1963, S. 83 ff) sowie der regelmäßigen Untervermietung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.11. 87, 10 U 70/87, ZMR S. 1988 S. 54 ff) an mich ein Mietvertrag. Die gelten seit dem 1. September 2001 auf unbestimmte Zeit, um Mieter vor willkürlichen Kündigungen zu schützen, sagt der BGH. Näheres fände sich im Bürgerliche Deutschen Gesetztbuch, § 575."
Meine Frage lautet:
Hat er tatsächlich irgendwelche Ansprüche mir gegenüber?
Und wenn ja, welche Frist müsste ich einhalten, um ihm zu "kündigen"? (Wenn man das so nennen kann...)
Antwort geschrieben am 14.03.2011 13:54:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Der von Ihrem Kollegen zitierte § 575 BGB regelt den sogenannten qualifizierten Zeitmietvertrag. Danach ist ein Zeitmietvertrag, also ein Mietvertrag über eine gewisse im Vorhinein bestimmte Zeit, nur bei bestimmten Befristungsgründen zulässig um so schutzwürdige Verwendungsabsichten des Vermieters zu ermöglichen. Diese Gründe müssen dann bei Eingehung des Mietverhaältnisses schon vorliegen.
Diese Regelung hat ersichtlich nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun und würde unabhängig davon auch erst einmal voraussetzen, dass ein Mietverhältnis zwischen Ihnen und dem Kollegen zustande gekommen ist.
Ein Mietvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Er kann vielmehr auch konkludent dadurch zustande kommen, dass jemandem die Mietsache für einen längeren Zeitraum überlassen wurde und hierfür Miete entgegengenommen und gefordert wurde. Erforderlich ist jedenfalls eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile eines Mietvertrages. Hierzu gehört die Einigung über die Vertragsparteien, den Mietgegenstand (Wohnung, Zimmer), Mietdauer und Höhe des Entgeltes für die Miete. Wenn eine Einigung über wesentliche Punkte fehlt, so kann trotz Überlassung ein entgeltliches Nutzungsverhältnis nicht angenommen werden.
Vorliegend ist jedenfalls die Mietdauer nicht vorbestimmt, sondern wird flexibel gehandhabt. Daher müssen hier schon aus diesem Grund Zweifel am Vorliegen eines Mietvertrages bestehen. Darüber hinaus lassen die vorliegenden Umstände (zeitweise Überlassung seit September 2010) nicht darauf schliessen, dass hier ein konkludenter Vertragsabschluss erfolgt ist. Die obenstehende Regel, wonach bei Überlassung für einen längeren Zeitraum unter gewissen Umständen ein konkludenter vertragsschluss angenommen werden kann, ist auf die Fälle anzuwenden, in denen dem Nutzungsberechtigten der ausschliessliche ununterbrochene Gebruach überlassen wurde. Hier wird nur von Zeit zu Zeit der Gebrauch überlassen und dies auch nicht ausschliesslich. Es handelt sich nicht um einen Raum, der allein dem Nutzenden überlassen wird, sondern auch Sie nutzen den Raum zeitweise.
Daneben wurde auch kein schriftlicher Vertrag formuliert. Auch dies zeigt, dass im Gegensatz zu dem anderem Raum der untervermietet ist, für das vorliegende Zimmer gerade kein Vertrag abgeschlossen werden sollte.
Es ist daher davon auszugehen, dass vorliegend kein Mietverhältnis vorliegt. Sie sollten den Nutzer darauf hinweisen und ihm fortan den Gebrauch nicht mehr überlassen.
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