ich habe seit 1. Februar ein Zimmer an eine Bekannte untervermietet. Leider haben wir das nur mündlich, inklusive der Miete von 200,-- EUR monatlich abgesprochen. Die erste Miete hat die Untermieterin bar bezahlt, die anderen beiden stehen aus. Die Miete für den März habe ich ihr auf Ersuchen gestundet, die April-Miete hat sie sich selbst zur Nichtzahlung genehmigt.
Ich habe ihr jetzt am 3.04. zum 30.04. gekündigt. Meine Untermieterin kann das gar nicht verstehen, sie habe mir gesagt, dass es mit dem Geld eng ist und macht keine Anstalten, meine Wohnung zu verlassen. Ich habe ihr vor Einzug und auch danach unmißverstädnlich gesagt, dass ein kostenloses Unterkommen hier nicht möglich ist. Ich gehe deshalb davon aus, dass meine Untermieterin versucht das Ganze auszusitzen.
Frage: Darf ich nach dem 30.04. das Schloß austauschen, selbstverständlich mit einem Termin, an dem sie ihre Sachen aus der Wohnung abholen kann?
Welche Möglichkeiten hätte ich sonst, mich von dieser Frau zu befreien?
Vielen Dank!
Liz
Antwort geschrieben am 07.04.2011 11:52:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Auf das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermiete finden alle gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung.
Es liegt dann aber bisher (noch) kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung (Mietrecht) vor. § 543 II Nr. 3 a.) BGB verlangt einen Verzug mit zwei Mieten.
Da Sie hier die März-Miete gestundet haben, ist diese noch nicht fällig. Verzug liegt bislang nur mit einer Miete vor. Die fristlose Kündigung (Mietrecht) war damit unwirksam.
Im Übrigen können Sie die Untermieterin auch bei einer wirksamen Kündigung nicht einfach aussperren. Wenn die Untermieterin nicht freiwillig auszieht, müssen Sie einen Räumungstitel beim zuständigen Amtsgericht erwirken und ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Wenn Sie die Untermieterin aussperren, kann diese den Zugang im Wege einer Einstweiligen Verfügung gegen Sie durchsetzen und neben den dafür entstehenden Kosten ggf. noch zusätzlichen Schadensersatz für eine ersatzweise Unterbringung verlangen.
Alternativ bietet es sich an, dass Sie mit der Untermieterin über einen Aufhebungsvertrag verhandeln. Ein freiwilliger Auszug ist für beide Seiten sicherlich die wirtschaftlich günstigste Lösung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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