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Unterlassungsverpflichtungserklärung bez. (Fremd-) Inhalte auf Webseite


11.02.2011 13:24 |
Preis: ***,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 1 Stunde

Sg. Damen und Herren,
ich habe gestern ein Fax mit der Aufforderung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterschreiben bekommen.

Angeführt wird Tatsachenbehauptung in einem Artikel auf meiner privat betriebenen Webseite (die Pressemeldungen von Agenturen und Firmen veröffentlicht) die Unternehmenpersönlichkeitsrecht verletzt.

Mein Webservice veröffentlicht unverändert Artikel von Nachrichtendiensten und Agenturen mit denen ich Contentpartnerschaften geschlossen haben. Bei dem bestimmten Artikel handelt es sich um die Aussendung einer Pressestelle eines Interessensverbandes, Aussender und Kontakt dazu sind im Artikel eindeutig erichtlich.

Nun richtet man sich an mich da ich das "Internet-Angebot und somit auch den Artikel auch angeblich verantworte."

Die Erklärung beinhaltet zwei Puntke:
1. es bei Meldung einer im jedem Einzelfall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhandes fälligen Vertragsstrafe von EUR 15.000,- zu unterlassen, (..Äußerungen aus der Presseaussendung angeführt)

2. die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte (...) auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. §13...Nr.2300 nach einem Gegenstandswert von EUR 50.000 zzgl. Auslagenpauschale zu erstatten.

Das Fax habe ich gestern 10.2. bekommen und die Erklärung soll bis 14.2. bestätigt werden.

Meine Frage: bin ich wirklich diesbez. belangbar und wie kann ich dem entgegnen? Den Artikel haben wir natürlich von der Webseite gelöscht.

Wenn ja, und die Empfehlung ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterfertigen, wie formuliere ich eine Reduzierung des Gegenstandswertes der meiner Meinung nach massiv überzogen ist, da der besagte Artikel auch kaum Zugriffe hatte.
Bin für weitere Empfehlungen (ausser natürlich einen Anwalt persönlich aufzusuchen) dankbar.
11.02.2011 | 13:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender ,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


1.Bin ich wirklich diesbez. belangbar und wie kann ich dem entgegnen? Den Artikel haben wir natürlich von der Webseite gelöscht.

Im Rahmen einer Erstberatung ist diese Frage natürlich leider abschließend kommt zu beantworten, da ich insbesondere den genauen Text nicht kenne und somit auch nicht beurteilen kann.

Unterstellt aber es handelt sich tatsächlich um eine ehrverletzende Äußerung, so könnten sie als Betreiber der Website ( auch wenn diese Privaten ist) leider nach der Rechtsprechung in Anspruch genommen werden, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, da sie hier eine gewisse Prüfplicht haben.

In diesem Zusammenhang habe ich Ihnen nachfolgend einen Link zu einer Besprechung eines sehr aktuellen Urteils des Landgerichts Berlin zu diesem Thema beigefügt:

http://www.e-recht24.de/news/haftunginhalte/6285-haftung-rss-feed.html

Alleine das Löschen des Artikels von der Website genügt leider nicht.

Eine kostenpflichtige Inanspruchnahme von Ihnen kommt so lange in Betracht, bis (eine entsprechende ehrverletzende Äußerung vorausgesetzt) eine hinreichende Unterlassungserklärung abgegeben worden ist sowie gegebenenfalls Schadensersatz gezahlt worden ist.

2.Wenn ja, und die Empfehlung ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterfertigen, wie formuliere ich eine Reduzierung des Gegenstandswertes der meiner Meinung nach massiv überzogen ist, da der besagte Artikel auch kaum Zugriffe hatte.

Sie sollten die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ohne weiteres unterschreiben. Sie sollten vielmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, in welcher Sie sich zwar rechtsverbindlich verpflichten, jedoch kein Schuldanerkenntnis abgeben.

Sie müssen nämlich bedenken, dass eine solche Unterlassungserklärung nicht nur zusätzlich ein Schuldanerkenntnis darstellen würde, sondern auch 30 Jahre lang wirksam ist. Sollten Sie es also so wie ihnen vorgelegt unterzeichnen, gibt es keinen Spielraum mehr für Verhandlungen!

Der Streitwert ist maßlos überzogen. Es gibt eine Formulierung (so genannter neuer Hamburger Brauch), die gerichtsfest ist und bei der man sich nicht auf einen bestimmten Vertrag festlegen muss.

Gleichzeitig halte auch ich den Streitwert hier für maßlos überzogen und Sie sind nicht verpflichtet, den Streitwert beziehungsweise die entsprechenden Gebühren in der Unterlassungserklärung anzuerkennen.


3. Bin für weitere Empfehlungen (ausser natürlich einen Anwalt persönlich aufzusuchen) dankbar.


Wie bereits angekündigt kann ich Ihnen nur dringend angeraten die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht abzugeben, sondern bis zum Ablauf der gesetzten Frist eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Gleichzeitig sollten Sie versuchen den Streitwert und die Anwaltskosten herunter zu handeln.

Ich rate Ihnen dringend an, die Unterlassungserklärung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Sehr gerne können Sie sich auch insoweit an meiner Kanzlei wenden.

Ob ein Herunterhandeln der Rechtsanwaltsgebühren Aussicht auf Erfolg hat, kann erst nach Durchsicht des Schreibens sowie der Gesamtwürdigung des Sachverhalts abschließend beurteilt werden.

Ich habe umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine o.g. E-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244







Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

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