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Frage geschrieben am 15.01.2012 09:56:43

Unterlassungsrecht

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 347
Ich habe folgende Frage! Ich habe als HGB84 für ein Versicherungsunternehmen 10 Jahre gearbeitet und wurde nun gekündigt. Ich klage nun dagegen. Meine Frau hat ein Maklerbüro eröffnet und wir arbeiten dort nun zusammen. Nun haben wir ein Klage auf Unterlassung von meinem ehemaligen Auftraggeber erhalten. Unter anderen fordert dieser, dass meine Frau und ich als Gesamtschuldner Schadenersatz zahlen sollen für die umgedeckten Verträge! Es besteht hierzu ein Provisionsrückzahlungsanspruch welcher in der einer anderen Klage entschieden wird. Die Kunden, die umgedeckt wurden sind haben alle einen Maklervertrag bei uns unterzeichnet und somit Ihr Vertrauen gegenüber uns bestätigt! Müssen wir daher alle Kunden offen legen, die umgedeckt wurden und bei denen ein Maklerauftrag vorliegt? Die Kunden haben doch so entschieden und bleiben bei uns! Alle Kunden würden uns Ihre Entscheidung schriftlich bestätigen, dass Sie von uns berteut werden möchten und Ihre Verträge bei uns betreuen oder abschließen lassen egal bei wenn wir arbeiten! Auch das die Kündigungen Ihrer alten Verträge Ihr eigener Wunsch und Wille war! Reicht so etwas aus und macht so etwas Sinn, um dieses offen legen und die Schadenersatzforderung zu entkräften! Danke


Antwort geschrieben am 15.01.2012 10:33:05
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Eine Anspruch Ihres ehemaligen Auftraggebers bzw. des Versicherungsunternehmens gegen Sie auf Unterlassung und Schadensersatz kann sich allenfalls aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, welches Ihnen vertraglich nach Ausscheiden aus dem Versicherungsunternehmen das Abwerben von Kunden oder die Übernahme derselbigen verbieten würde, ergeben. Sollte in Ihrem Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen jedoch eine solche Wettbewerbsabrede nicht vereinbart bzw. getroffen worden sein, wären die durch das Versicherungsunternehmen geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche unberechtigt, Sie hätten dann auch keinerlei Verpflichtung, die Kundenstämme bzw. die von Ihnen übernommenen Kunden allesamt offenzulegen. Denn nach der Rechtsprechung ist ein ausgeschiedener Versicherungsvertreter ohne entsprechendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht dazu verpflichtet, den von ihm für den Versicherer geworbenen Versicherungsbestand unangetastet zu lassen, der Versicherer hat insoweit insbesondere keinen Anspruch auf Fortbestand seines Kundenkreises und das Abwerben von Kunden gehört nun einmal zum Wesen des Wettbewerbes. Ohne entsprechendes Wettbewerbsverbot darf daher ein ehemaliger Vertreter sogar planmäßig Kunden abwerben und auf seine früheren Kundenstämme zurückgreifen, dies ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig und gilt erst Recht für Umdeckungsaktivitäten. Im Ergebnis hat also der Versicherer hier gegen Sie weder Anspruch auf Unterlassung noch Schadensersatz, solange in dem zwischen Ihnen und dem Versicherer geschlossenen früheren Vertretervertrag keine diesbezügliche Wettbewerbsabrede enthalten ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Sonntag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.01.2012 11:45:51

Danke fr die Antwort. Es liegt allerdings ein solches Wettbewerbsverbot vor im ehemaligen Vertrag! Wie verhält es sich dann mit Schadenersatz und Kunden, die einen Maklerauftrag unterzeichnet haben und die Betreuung durch uns wollen? Wie würde sich hier ein Schadenersatz berechnen lassen? Und können Kunden mit Maklerauftrag und ggf.extra schriftlicher Bestätigung (das Sie von sich aus gewechselt sind zu einem anderen Unternehmen mit Ihren Verträgen)in einen solchen Schadenersatz einbezogen werden?
Danke im Voraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.01.2012 12:03:48

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Wenn ein Wettbewerbsverbot in diesem Zusammenhang doch vereinbart wurde, kommt es zunächst auf dessen konkrete inhaltliche Ausgestaltung an, eventuell ergeben sich dabei sogar ganz oder teilweise Unwirksamkeitsgründe. Sofern jedenfalls geregelt ist, dass Sie schon grundsätzlich keine Kunden übernehmen dürfen für einen gewissen Zeitraum, dann ist dies bzw. Ihre derzeitige Situation natürlich nun problematisch. In diesem Fall kann der Versicherer grundsätzlich auch Auskunft über sämtliche dieser Kunden verlangen und Unterlassung sowie Schadensersatz dem Grunde nach geltend machen. Berechnet wird ein solcher Schadensersatz in der Regel nach dem entgangenen Gewinn, dies dürften in solchen Fällen dann in erster Linie entgangene Bestandsprovisionen sein. Wenn aber das Wettbewerbsverbot nicht so grundsätzlich ausgestaltet sein sollte, als dass Ihnen sämtliche Geschäftsaktivitäten mit bestehenden Kunden untersagt sind, dann wird es maßgeblich darauf ankommen, ob man Ihnen ein abwerbendes Verhalten vorwerfen und nachweisen kann. Wenn dies aber wiederum nicht der Fall wäre, die Kunden also tatsächlich nachweisbar freiwillig zu Ihnen gewechselt sind, dann könnte in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch wiederum ausscheiden, solche Kunden könnten dann eben nicht einbezogen werden. Letztlich hängt dies aber alles vom genauen Wortlaut und der Formulierung Ihrer Wettbewerbsabrede ab, so dass Ihnen abschließend zu empfehlen wäre, den Vertrag mit dem Versicherer in diesem Punkt noch einmal detailliert anwaltlich überprüfen zu lassen. Erst dann wird sich eine konkrete Aussage diesbezüglich treffen lassen, was im Rahmen einer Erstberatung leider naturgemäß mangels Kenntnis des genauen Vertragswortlautes nicht abschließend möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

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