aufgrund einer "Strafbewaehrten Unterlassungserklaerung" bitte ich hier um Hilfe wie folgt:
Ich fuehre seit einigen Jahren einen Internetshop und verkaufe diverse Waren ueber das Auktionshaus eBay.
Hin und wieder schreibe ich meine Kunden per eMail an. Dieses geschieht in unregelmaessigen Abstaenden und nicht oefter als 5 Mal im Jahr.
Um auf der 'sicheren Seite' zu sein, habe ich in meinen AGB´s aus dem Webshop folgenden § eingebunden:
"§ 11 Sondervereinbarungen
....
(3) Der Besteller erklärt sich bei einer Bestellung damit einverstanden, das er in unregelmäßigen Abständen per eMail über Änderungen und Neuigkeiten informiert wird.
...."
Diese AGBs muessen beim Bestellen in meinem WebShop akzeptiert werden. Ohne Akzeptanz ist kein Bestellen per WebShop moeglich.
Bei eBay-Verkaeufen habe ich keine AGB, sodas das BGB gelten sollte. Also fehlt somit auch der genannte § mit den "Sondervereinbarungen".
Nun ist es so, das bereits im Januar/Februar 2006 bei eBay ein Artikel verkauft worden ist.
Dieser Käufer hatte damals eine eMail-Adresse angegeben, welche zu einer Firma gehoert (info@xxxx .de) ob der damalige Käufer was mit der Firma zu tun hat (oder hatte) weiss ich nicht, da dieser Kaeufer NICHT der Abmahner ist. Allerdings wohnt der damalige Käufer in der gleichen Stadt wie auch die Firma, welche die Info@xxx email-Adresse gehoert.
Der jeweilige Abmahner von dem ich nun die "Strafbewehrten Unterlassungserklaerung" ist nun Inhaber dieser info@xxx eMail-Adresse, an der auch mein Newsletter ging.
Nun ist es so, das der damilige Verkauf ja ueber eBay lief und ich somit keinen wirklichen Einverstaendnis zu "Werbe-"Mails habe. Da ja keine entsprechende AGB.
Das jedoch der Kunde eine quasi allgemeine eMail-Adresse angegeben hat, dafuer kann ich ja nichts.
Desweiteren stellt ich mir die Frage, ob die Werbe-eMail nicht doch gerechtfertigt ist, da es sich ja bereits um eine "geschaeftliche Beziehung" handelt.
Die Kundendaten mit der eMail-Adresse liegen mir natuerlich vor (Adresse, eMail-Adresse und die damalige Rechnung). Jedoch habe ich leider keinen eBay-Namen mehr.
Nun zu meiner Frage:
- ist eine Unterlassungserklaerung audfgrund des oben genannten Vorfalls gerechtfertigt?
- ist die Kostennote (Rechnung) i.H.v. 459,40 EUR gerechtfertigt (Gegenstandswert 6.000 EUR)
Mit freundlichen Gruessen
komich
Antwort geschrieben am 31.01.2011 14:45:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
Kaufrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 66
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wie sich aus der Ihnen vorliegenden Abmahnung entnehmen lassen sollte, stellt die Versendung unverlangter werblicher E-Mails eine unzulässige und unterlassungsfähige Belästigung im Sinne der §§ 7 UWG, 823, 1004 BGB dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühren hinaus in Anspruch nimmt und oftmals zu einer unzumutbaren Belastung des Privat- und Arbeitsbereichs führt.
Bei dem Versand von werblichen e-Mails auf geschäftlich genutzte Mail-Accounts liegt zudem ein zielgerichteter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB vor.
Eine unzumutbare Belästigung ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Abweichend hierzu erlaubt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG jedoch Ausnahmen zu dem strengen Erfordernis, dass der Adressat werblicher e-Mails zuvor ausdrücklich seine Zustimmung erklärt haben muss. Nach dieser Vorschrift ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nämlich dann nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Zu beachten ist, dass die unter den Punkten 1-4 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, damit man sich auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG berufen kann.
Meistens scheitert das Recht, Werbung an den Kunden zu senden, bereits an Punkt 4, wonach der Kunde klar und deutlich bei Erhebung der Adresse darauf hingewiesen werden muss, dass er der Verwendung seiner e-Mail-Adresse zu werblichen Zwecken jederzeit widersprechen kann.
Ich gehe davon aus, dass auch in Ihren Angeboten bei e-Bay damals kein entsprechender Hinweis gegeben wurde, so dass vor diesem Hintergrund die Verwendung der e-Mailadresse zu Werbezwecken tatsächlich rechtswidrig gewesen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob der Abmahnende damals Käufer gewesen ist oder der Kauf von einem seiner Angestellten getätigt wurde.
Der Werbeadressat hat somit Ihnen gegenüber einen Unterlassungsanspruch aus der Vorschrift des § 1004 BGB i.V.m. § 7 UWG.
Da die Abmahnung in aller Regel von einem Anwalt im Auftrag des Verletzten vorgenommen wird, entstehen durch die Abmahnung selbst Anwaltskosten. Die genauen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Ist die Abmahnung berechtigt, kann der Verletzte die Anwaltskosten ersetzt verlangen. Dies ergibt sich häufig auf Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S.1, 670 BGB) oder dem Eingriff in absolute Rechte des § 823 BGB, so wenn z.B. gegenüber einem Gewerbetreibenden aufgrund Übersendung unverlangter werblicher e-Mails ein Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt.
Bei einer Abmahnung wie der vorliegenden bestimmen sich die anwaltlichen Gebühren nach der Höhe des Streitwertes, verbunden mit einem Wertfaktor nach dem Umfang der Tätigkeit. Der Gebührenstreitwert wird üblicherweise beim Versand unverlangter Werbe-e-Mails mit Beträgen zwischen 3.000 € bis 6.000.- € angesetzt, je nachdem, ob der Versand gegenüber einem Unternehmer oder einem Privatmann erfolgte.
Das LG Lübeck (LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 5 O 315/05) vertritt z.B. die Rechtsauffassung, dass der Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mails bis zu 12.500 EUR betragen kann. Demnach soll gelten:
a. Einmalige Spam-E-Mail, privater Adressat: 3.000 EUR
b. Einmalige Spam-E-Mail, gewerblicher Adressat: 4.000 EUR
c. Mehrfach Spam-E-Mails, privater Adressat: 5.000 EUR
d. Mehrfach Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: > 7.000 EUR
e. ab 5 Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: 8.000 EUR - 12.500 EUR
f. Spam-E-Mail, bei Eintrag in Robinson-Liste: 8.000 EUR - 12.500 EUR
In aller Regel besteht vorliegend aufgrund des Ansatzes des Streitwerts mit 6.000.- € noch ein Verhandlungsspielraum mit der Gegenseite. Meiner Erfahrung nach lassen sich die Kosten einer Abmahnung in diesem Bereich mit etwas Verhandlungsgeschick auf pauschal 300.- € senken.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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