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Unterlassungserklärung gem. 13 UWG


10.03.2012 15:56 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Anke Thiede




Sehr geehrte Rechtsanwältin,
sehr geehrter Rechtsanwalt,

Es begehrt … folgenden Unterlassungsanspruch gegen mich:

Überschusswerbung
Unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen

Sehr geehrte ..,
uns liegt eine Rechnung aus Jahr... vor, indem Sie folgende Arbeiten abrechnen:

Durchgeführte Abschlussarbeiten Jahr...

Dies stellt eine unzulässige Hilfe in Steuersache dar, da Sie lediglich die laufende Buchhaltung und laufende Lohnbuchhaltung erledigen und anbieten dürfen. Weitere Tätigkeiten sind ausschließlich den Personen der §§ 3 und 4 StBerG vorbehalten. Diese Zulassungsvoraussetzung erfüllen Sie nicht. Aus diesem Grund fordern wir Sie gem. § 13 UWG auf, die beigefügte Unterlassungserklärung unverzüglich ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden.

Sollten die Unterlassungserklärung, die das Vertragsstrafversprechen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unbedingt enthalten muss, nicht innerhalb von 14 Tagen bei … eingegangen sein, werden ohne weitere Mahnung gerichtliche Maßnahmen in die Wege geleitet.

Mit freundlichenGruß

Unterlassungserklärung

A. Ich verpflichte, keinerlei unzulässige Hilfe in Steuersachen zu leisten, indem ich weder Umsatzsteuervoranmeldungen oder Steuererklärungen jeder Art für Dritte fertige noch die Einrichtung von Konten vornehme.

B. Ich verpflichte mich, keinerlei unzulässige Hilfe in Steuersachen zu leisten, indem ich Bilanzen, betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen oder Steuererklärungen jeder Art für Dritte fertige.

C. Ich verpflichte mich, keine Hilfeleistung in Steuersachen mehr zu erbringen, insbesondere weder Jahresabschlüsse noch Steuererklärungen zu erstellen oder Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung zu erbringen.

D. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen A-C verpflichtet ich mich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000,00 gegenüber … .


Meine vorgeschlagene Antwort:

Sehr geehrte …,

die Rechnung, die ich meine, dass Sie sie zitieren lautet: Überschrift: Geleistete Buchhaltungsarbeiten. Hiernach als Unterpunkt führe ich durchgeführte Abschlussarbeiten Jahr ... auf. Unter diesen Unterpunkt subsummiere ich u.a. die abschließende Sortierung der Belege und Zusammenstellung der Unterlagen für den Steuerberater.

Ich spreche auch keinen Zeitraum von 01.01.Jahr bis 31.12.Jahr an.

Ich habe also keine Bilanz vom 01.01.Jahr bis 31.12.Jahr gefertigt.

Beweis die beim Finanzamt abgegebene Bilanz auf der mein Stempel mit meiner Unterschrift nicht steht, da ich Sie nicht gefertigt habe.

Ich habe auch ansonsten keine unzulässige Hilfe in Steuersachen geleistet.

Beweis ist, dass beim Finanzamt keine Einkommenssteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuervoranmeldungen für Dritte von mir gefertigt und mit meinem Stempel, mit meiner Unterschrift versehen, vorliegt, da ich Sie nicht gefertigt habe.

Da ich keine Zuwiderhandlung begangen habe, die Sie mir vorwerfen, muss ich den den von Ihnen gewünschten Unterlassungsanspruch für diese Zuwiderhandlunge A-C nicht unterschreiben und werde dies auch nicht unterschreiben.

Mit freundlichem Gruß
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Unterlassungserklärung
10.03.2012 | 17:38

Antwort

von

Rechtsanwältin Anke Thiede
31 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

danke für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres geschilderten Sachverhaltes und Einsatzwertes gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

1.
Abmahnung wegen Unzulässiger Hilfeleistung in Steuersachen

Einige Tätigkeiten dürfen nicht ohne eine bestimmte Qualifikation ausgeübt werden. Ansonsten wird die Tätigkeit vom Finanzamt beanstandet oder es erfolgen Abmahnungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe bzw. der Steuerberaterkammer.
Jedem "Buchhalter" ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, erlaubt (§ 6 Nr. 3 StBerG).
Weiterführende Tätigkeiten sind nur Personen erlaubt, die eine bestimmte Qualifikation erlangt haben (§ 6 Nr. 4 StBerG).

Laut Ihrer gestellten Rechnung führten Sie bei einem Kunden "Abschlussarbeiten für das Jahr ... in Rahmen Ihrer geleisteten Buchhaltungsarbeiten" durch. Mit der Bezeichnung "Abschlussarbeiten" kann darauf geschlossen werden, dass Sie unzulässigerweise Hilfeleistungen in Steuersachen vorgenommen haben. Wenn Sie aber tatsächlich solche Leistungen nicht erbracht haben, sondern sich lediglich "missverständlich" ausgedrückt haben, ist die Abmahnung dahingehend nicht berechtigt.

Hinsichtlich der Berufsbezeichnung gestatte ich mir an dieser Stelle, da ich diese Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht konkret entnehmen konnte, folgenden Hinweis:

Es darf nur die Berufsbezeichnung geführt werden, zu der man aufgrund seiner Qualifikation berechtigt ist.
Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Alle Personen, die eine Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als "Buchhalter" bezeichnen.
Alle genannten Personen müssen jedoch die von ihnen in zulässigem Umfang angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufführen (Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG).

2.
Abmahnung wegen Überschusswerbung

Unzulässig ist es, für Tätigkeiten zu werben, zu denen man nicht befugt ist (sog. Überschusswerbung). Insbesondere verdeckte Angebote auf Durchführung der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben sind irreführend (i.S.d. § 3 UWG) und damit unzulässig.
Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Ein solcher Verstoß
stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§§ 5, 160 StBerG). Wer die Grenze der zulässigen Werbung überschreitet, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Ihre Bezeichnung "Abschlussarbeiten" könnte durchaus als Überschusswerbung verstanden werden. Allerdings ist zu bedenken, dass Sie diese Bezeichnung nicht allein stehen lassen, sondern sie, wie Sie darlegen, zudem näher beschreiben.
Damit dürfte von einer Irreführung nicht die Rede sein. Eine Abmahnung wäre hier wohl ebenfalls nicht berechtigt. Insbesondere, wenn Sie derartige Leistungen tätsächlich nicht anbieten. Zudem wurde die Bezeichnung auf einer Rechnung vorgenommen. Es ist davon auszugehen, dass Ihr Kunde weiss, welche Leistungen Sie ihm gegenüber erbracht haben. Zudem ist eine Rechnung nicht als Werbungträger anzusehen.

Aus meiner Sicht dürfte die Abmahnung vor dem von Ihnen geschilderten Hintergrund wohl nicht gerechtfertigt sein.
Ein klarstellendes Schreiben Ihrerseits stellt eine gute Möglichkeit dar, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen.

Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass die Gegenseite, insofern sie ihre Auffassung beibehält, möglicherweise auch gerichtlich gegen Sie vorgehen könnte unabhängig davon, ob sie im Recht ist oder nicht.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten zu können.

Bei Verständnisfragen nutzen Sie bitte die einmalige kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Anke Thiede
Rechtsanwältin


Thiede&Günther Anwaltskanzlei
Thomasiusstraße 44
06110 Halle (Saale)

Tel.: 0345-13506042
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Rechtsanwältin Anke Thiede
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