Frage geschrieben am 21.01.2010 09:25:46
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Unterlassungserklärung
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 760Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wegen fehlender Anbieterkennzeichnung habe ich eine Unterlassungserklärung von einem Mitwettbewerber bezüglich einer eBay Auktion erhalten (Streitwert 10.000 EUR). Aus verschiedenen Gründen habe ich darauf nicht reagiert aber die Mängel beseitigt. Darauf erwirkte er eine gerichtliche Einstweilige Verfügung, jedoch wegen eines ganz anderen Grundes, der die Anbieterkennzeichnung nicht betrifft. Obwohl auch dieser Fehler von mir korrigiert war bevor der Gerichtsbeschluss bei mir eintraf, möchte der Gegner den kompletten Streitwert + Gebühren.
1. Darf eine einstweilige Verfügung beantragt werden, ohne vorherrige diesbezügliche Abmahnung?
2. Wie lange kann ich gegen den Beschluss Einspruch erheben?
3. Gibt es irgend eine rechtliche Grundlage den Streitwert ohne Verstoß nach einer einstweiligen Verfügung einzufordern?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.01.2010 10:00:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 115
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu 1.)
Die einstweilige Verfügung hat Ihre Ursache darin, dass Sie die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet haben. Die sog. Unterlassungsverfügung zielt auf ein künftiges Wohlverhalten des Schuldners, welches durch Zuwiderhandlungen in der Vergangenheit gefährdet werden. Das bedeutet für Sie, die Gegenseite argumentiert allein damit, dass Sie in der Vergangenheit einen Fehler begangen haben und allein durch die fehlende Unterlassungserklärung zu befürchten ist, dass Sie diesen Fehler auch in der Zukunft begehen werden.
zu 2.)
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss gem § 924 I ZPO erzwingt vor dem Ausgangsgericht eine mündliche Verhandlung, § 924 II 2 ZPO. Dieser Rechtsbehelf gibt Ihnen die Möglichkeit vor dem Gericht mündlich gehört zu werden. Der Widerspruch ist unbefristet zulässig, solange die einstweilige Verfügung besteht. Sie können das Recht allenfalls verwirken.
zu 3.)
Aus dem von Ihnen genannten Streitwert richten sich die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten. Der Streitwert selbst kann nicht eingefordert werden. Die Grundlage für die Einforderung der entstandenen Gebühren findet sich in der einstweiligen Verfügung: "Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits". Grundlage dieser Kostenentscheidung ist, das der einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
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