Frage geschrieben am 20.07.2009 10:52:12
Unterlassungserklärung WLAN
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2789Ich selbst habe die Urheberrechtsverletzung wirklich nicht begangen. Es kommt auch keine weitere Person aus meinem Haushalt in Betracht. Dritte haben keinen Zugriff zu meinem Computer bzw. Wohnung.
Allerdins benutze ich WLAN, welches ich mittels Passwort geschützt habe.
Kann es sein, dass dennoch jemand (Hacker) sich einen Zugriff zu meinen Anschluss verschafft hat? Oder wurde meine IP falsch ermittelt?
Ich weiß, dass man eine Unterlassungserklärung nur modifiziert abgeben sollte (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber dennoch rechtsverbindlich) und man sollte auch keine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Aber wenn man es selbst gar nicht war, sondern allenfalls ein unbekannter Dritter, ist es dann besser gar keine UE abzugeben? Dann vielleicht ein kurzes Schreiben mit Erklärung, dass WLAN geschützt ist und hier gegebenenfalls eine Verwechslung vorliegt? Wie lange wirkt eine UE, woraus ergibt sich das? Was würden sie raten?
Schadensersatz und RA-Kosten würde ich nicht zahlen. Da ich ein Passwort nutze, habe ich nicht fahrlässig gehandelt.
Vielen Dank!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.07.2009 11:58:20
grundsätzlich muss Ihnen eine Verletzung des Urheberrechts auch nachgewiesen werden. Wenn Ihnen ein Verstoß gegen Schutzrechte nicht nachgewiesen werden kann, dann brauchen Sie auch keine weiteren Maßnahmen zu befürchten.
Ob Sie den Vorwurf der Verletzung damit entkräften können, dass Sie ein gesichertes WLAN nutzen, dass trotz Passwortschutz Missbrauch nicht ausschließt, ist Tatfrage und hängt stark von der Art des geltend gemachten Vorwurfs ab. Geht es bspw. darum, dass geschütztes Material im Internet auf Plattformen verbreitet wurde, so wurde Ihre Adresse möglicherweise anhand eines Profils oder Accounts ermittelt, so dass der Verweis darauf, dass ein WLAN genutzt wird mit aller Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen wird, den Vorwurf zu entkräften.
Ihnen wurde zur Abgabe der Unterlassungserklärung wahrscheinlich eine Frist gesetzt. Ich empfehle Ihnen daher, sich vor Verstreichen dieser Frist mit den Kollegen Nürmann & Lang in Verbindung zu setzen, um Unstimmigkeiten (bspw. wegen der iP Adresse) zu klären.
Eine Unterlassungserklärung wirkt jedenfalls solange, als für das dort geltend gemachte geistige Eigentum noch Schutzrechte bestehen. Geht es bspw. um Urheberrechte, so erlöschen diese 70 Jahre nach dem Tode des Schöpfers, § 64 UrhG. Hiervon ist zu Unterscheiden die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzungen. Liegt die Verletzung mehr als drei Jahre zurück, kann man nicht mehr in Anspruch genommen werden, §§ 102 UrhG, 195 BGB.
Was Sie nun am Besten tun, hängt von der Art des behaupteten Verstoßes ab. Nur dann kann geklärt werden, ob Sie sich mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen können, dass u. U. bspw. ein Hackerangriff vorgelegen hat. Jedenfalls rate ich Ihnen, sich nochmals mit den Kollegen - auch telefonisch - in Verbindung zu setzen, um zu schildern, weshalb Ihrer Meinung nach ein Verstoß nicht vorliegt. Dies sollten Sie allerdings zeitnah erledigen. Wenn Sie die Angelegenheit nicht auf diesem Wege bereinigen können, rate ich Ihnen allerdings dringend, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, die Ihnen darüber Auskunft gibt, ob ein Rechtsstreit für Sie aussichtsreich ist. Hierfür stehe ich Ihnen gerne im Rahmen eines Mandates zur Verfügung
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.07.2009 12:29:26
Mir ist nich ganz klar wie lange eine UE wirkt? Ich dachte hier gilt die 30-jährige Verjährungsfrist?
Mir ist nich ganz klar wie lange eine UE wirkt? Ich dachte hier gilt die 30-jährige Verjährungsfrist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.07.2009 12:44:17
Sehr geehrte Fragestellerin,
Die 30-jährige Frist gilt nach § 197 BGB in folgenden Fällen:
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
2.
familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Der Anspruch, Urheberrechtsverstöße zu Unterlassen, richtet sich zwangsläufig und grundsätzlch, d.h. wenn in der UE nicht anderes bestimmt ist, danach, wie lange das in der UE als verletzt geltend gemachte Recht geschützt ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr geehrte Fragestellerin,
Die 30-jährige Frist gilt nach § 197 BGB in folgenden Fällen:
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
2.
familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Der Anspruch, Urheberrechtsverstöße zu Unterlassen, richtet sich zwangsläufig und grundsätzlch, d.h. wenn in der UE nicht anderes bestimmt ist, danach, wie lange das in der UE als verletzt geltend gemachte Recht geschützt ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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