Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 09.03.2006 14:47:00

Unterlassungserklärung wegen angeblichen Hackens einer Internetseit

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1657
Hallo,

einem Freund und mir wird folgendes vorgeworfen:

Er soll ein Internetforum gehackt haben und mir einen Link gegeben haben, durch den ich persönliche Nachrichten der einzelnen User untereinander hätte lesen können. Es wird behauptet, man hätte meine IP Adresse gespeichert und könnte zurückverfolgen, dass ich fast stündlich in privaten Nachrichten geschnüffelt hätte.

Nun ist das ein Vorwurf, der einfach nicht stimmt. Es gab in letzter Zeit einige Probleme mit einer Person, die diesem Forumsanbieter nahe steht und ich befürchte, dass die nun die Rache ist. Ich wurde vom Forum gesperrt, danach wurde dort ein Beitrag erstellt, in dem mein Name und der meines Freundes genannt werden und uns das Hacken des Forums vorgeworfen wird. Man behauptet dort, man hätte Beweise und stellt alles so hin, als wären wir schon verurteilt.

Jetzt kam ein Anwaltschreiben, in dem der Vorwurf wiederholt wird, man hätte meine IP Adresse gepspeichert und ich solle eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben, dass ich sowas nicht wieder tun werde.

Meine Frage, kann ich dagegen angehen? Kann ich die Beweise (zB die angebliche IP Adresse) anfordern?

Es wird gedroht, dass es zivil- und strafrechtlich verfolgt wird, wenn ich nicht unterschreibe.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 9.3.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.03.2006 15:25:43
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Sie sind nicht verpflichtet, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, wenn Sie die Ihnen zum Vorwurf gemachte Handlungen nicht begangen haben.

Sie haben natürlich die Möglichkeit, von der Gegenseite die Beweise anzufordern. Die Gegenseite ist aber nicht verpflichtet, Ihnen diese zu übersenden, wenn Sie denn überhaupt vorhanden sind.

Nach Ihrer Schilderung kann es die IP Adresse ja nicht geben, da Sie insoweit nicht in den Nachrichten anderer geschnüffelt haben.

Ungeachtet dessen, kann die Gegenseite, wenn Sie die Erklärung nicht unterschreiben, den Anspruch gerichtlich geltend machen. In einem solchen Verfahren muss die Gegenseite dann die Beweise auch vorlegen.

Solche Verfahren sind aber wegen der hohen Streitwerte auch sehr kostenintensiv.

Ich kann Ihnen nur empfehlen, das Schreiben den Anwaltes von einem Kollegen überprüfen zu lassen. Insbesondere ist wichtig die von Ihnen angeforderte Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung dem Wortlaut nach zu kennen.

Dabei ist auch wichtig, von wem dieses Unterlassungsbegehren überhaupt stammt. Sind es andere User oder ist es der Betreiber des Forums?

Ein Unterlassungsbegehren kann grundsätzlich nämlich nur dann Erfolg haben, wenn eine sogenannte Wiederholungsgefahr besteht.

Diese ist aber auch nur dann gegeben, wenn grundsätzlich weiter die Möglichkeit bestehen würde, allein über den behaupteten Link auch ohne Nutzung des Forums an die Informationen der User zu gelangen.

Ist dieses grundsätzlich nicht der Fall, habe ich bereits Zweifel, dass grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr besteht, so dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht.

Sie können meinen Ausführugen entnehmen, dass die genaue Prüfung des Sachverhaltes und des Aufforderungschreibens der Gegenseite unerläßlich ist. Sie können mir natürlich auch gerne das Schreiben zur näheren Prüfung zusenden.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle




So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

39
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online