Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.10.2007 18:43:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander J. Boos
Langgasse 11, 55299 Nackenheim, Tel: 06135 / 70 66 829, Fax: 06135-7069904
Insolvenzrecht, Medienrecht, Sozialrecht, Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 18
Langgasse 11, 55299 Nackenheim, Tel: 06135 / 70 66 829, Fax: 06135-7069904
Insolvenzrecht, Medienrecht, Sozialrecht, Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 18
Ihre Frage will ich anhand des dargestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten:
Die für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr respektive der Anordnungsanspruch an sich fällt durch Abgabe einer Unterlassungserklärung (strafbewehrt) grundsätzlich weg.
Das Wegfallen der für die Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich im Allgemeinen nämlich dadurch, dass der Gegner der EV eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt.
Eine derartige Unterwerfungserklärung zugunsten des Verfügungsklägers durch Sie liegt hier wohl vor.
Denkbar ist somit ein Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung, §§ 927, 939 ZPO.
Im Widerspruchsverfahren ist (§ 925 ZPO) erneut über die Rechtmäßigkeit der Einstweiligen Verfügung zu entscheiden.
Da nunmehr die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, wir das Gericht aller Voraussicht nach die Verfügung aufheben. Denkbar ist aber, dass Ihr Gegner den Rechtsstreit für erledigt erklärt, was Konsequenzen hinsichtlich der Kostenlast haben kann. Hierbei kommt es aber auf den genauene Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung an.
Um zusammenfassend Ihre Frage zu beantworten, ist Ihrem Anwalt zuzustimmen.
Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Alexander J. Boos
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

