Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema Unterlassungserklärung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einigen Jahren wurden einige von mir fotografierten Fotos in einer Zeitschrift veröffentlicht. Die Veröffentlichung meiner Fotos wurde von mir nur für diesen einen Bericht erlaubt und nur mit den von mir erlaubten Titeln.
Einige Jahre später schnitt sich ein Arzt die von mir fotografierten Fotos aus der Zeitschrift heraus und veröffentlichte meine Fotos innerhalb seiner medizinischen Vorträge und erstellte zusätzlich eine Internetpublikation in der er meine Fotos ebenfalls veröffentlichte. Ohne Quellennachweis, anstelle dessen nannte er seinen eigenen Namen und benutzte völlig andere Titel für meine Fotos.
Der Arzt erhielt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Darin stand, dass der Arzt meine Fotos nicht weiter verwenden darf und bei Verstoß gegen diese 25.000,00 Euro zu zahlen sind. Der Gegenanwalt schickte daraufhin ein eigenes formuliertes Schreiben. In diesem steht, dass der Arzt die Fotos nicht mehr verwendendet und bei Verstoß dagegen werde nach BGB §315 entschieden. Unterschrieben war das Ganze nur von dem Gegenanwalt, nicht jedoch vom Arzt selber. Ich habe hierzu folgende Fragen:
1. Nehmen wir an ich müsste die Abmahnung selber zahlen, obwohl ich nur dieses Schreiben des Gegenanwaltes erhalten habe und darin nur der Gegenanwalt und nicht der Arzt unterschrieb, müsste ich dann dennoch die Kosten in Höhe einer Unterlassungserklärung zahlen oder ändert die Tatsache, dass darin nur der Gegenanwalt unterschrieb etwas daran?
2. Es wurde PKH beantragt, weil ich eine Lizens nach MFM-Tabelle möchte und mit meiner katastrophal niedrigen Rente kann ich die Gerichtskosten nicht tragen. Die Klage wird erst nach Bewilligung der PKH eingereicht. Wenn ich vor Gericht verliere, zum Beispiel weil Wissenschaft und Forschung frei nach Urhg §52a/b frei sei, dann muss ich bei verlorenem Prozess unter PKH sowohl die aussergerichtlichen Kosten meines Anwaltes zahlen und die aussergerichtlichen Kosten des Gegenanwaltes. Muss ich dann auch dem Gegenanwalt die Kosten seiner selbst formulierten Unterlassungserklärung die von ihm unterschrieben wurde zahlen?
3. Wenn ich nun den PKH-Antrag zurückziehe und es somit nicht zur Verhandlung kommt, muss ich dann nur die aussergerichtlichen Kosten meines eigenen Anwaltes zahlen oder muss ich dann auch den Gegenanwalt zahlen?
4. Die PKH wurde in erster Instanz abgelehnt, mit der Begründung, dass hierbei Urhg &52a/b gilt. Ich hatte gelesen, dass die Schrankenregelungen Urhg §52a/b für die Wissenschaft zwar gilt und jedoch wird darin geschrieben, dass für die Zugänglichmachung eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Der Anspruch zur Benutzung von urherrechlich geschützem Material könne deshalb nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden und daher zahlen die einzelnen Bundesländer jährliche eine pauschale Vergütung an die jeweiligen Verwertungsgesellschaften. Meine Fotos sind jedoch bei keiner Verwertungsgesellschaft. Gilt diese Schrankenregelung dann überhaupt für meine Fotos? Kann das Gericht dann überhaupt meine Forderung nach Vergütung ablehnen und sich auf Urhg §52a/b berufen?
Mit freundlichen Grüssen.
Antwort geschrieben am 19.03.2011 22:35:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
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Gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch anhand Ihrer Mitteilung wie folgt:
1.
Da der Gegenanwalt als Vertreter des. In Anspruchgenommenen die Erklärung abgegeben hat, ist diese wie vom Gegner zu bewerten. Diese Tatsache ändert daher zunächst nichts. Selbstverständlich muss das Schreiben im Detail geprüft werden.
2.
Im PKH Verfcahren findet keine Kostenerstattung statt, Sie tragen daher nur die eigenen Anwaltskosten für den PKH Antrag.
Nachdem die Abmahnung als berechtigt anerkannt wurde, dürfte hier ein Ersatzanspruch der Gegenseite schwierig sein; aber auch hier kommt es auf den genauen Inhalt der Schreiben an.
3.
Siehe oben, es gibt keine Kostgenerstattung.
4.
Wenn die Norm hier anwendbar ist, kann nach Abs. 4 die Forderung tatsächlich nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Ohne genaue Kenntnis kann aber über die Voraussetzungen keine sichere Auskunft erteilt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Bitte benachten Sie, dass durch diese Antwort eine Detailprüfung nicht erstetzt werden kann und bereits vermeintlich unbedeutende Sachverhaltsänderungen eine andere Bewertung bedingen können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Steininger
www.anwalt-for-you.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2011 23:59:50
Sehr geehrter Herr Steininger,
ich danke Ihnen für die Antworten.
Bedeutet dies, dass wenn das Gericht nun entscheidet, dass der Beklagte wegen Urhg §52a/b handelte und das Werk somit als Wissenschaftswerk zu deuten ist, dann habe ich also keinen Anspruch auf meine Kostenforderungen, weil diese Forderungen nur von einer Verwertungsgesellschaft gefordert werden können?
Also Fotos eines Urhebers der nicht einer Verwertungsgesellschaft angehört, können in der Wissenschaft kostenlos verwendet werden, ohne dass der Urheber einen Anspruch auf eine Kostenforderungen hat?
Und das der Arzt dieses Wissenschaftswerkes nicht die wahre Quellenangabe der Fotos nannte, sondern anstelle dessen sich selber nannte, stellt ebenfalls keinen Grund eines entgeltlichen Forderungsanspruches durch den Urheber da?
Wenn ich nun also den PKH-Antrag zurückziehe,dann muss ich nur die eigenen aussergerichtlichen Anwaltskosten tragen oder muss ich dann auch den Gegenanwalt zahlen?
Mit freundlichen Grüssen.
Sehr geehrter Herr Steininger,
ich danke Ihnen für die Antworten.
Bedeutet dies, dass wenn das Gericht nun entscheidet, dass der Beklagte wegen Urhg §52a/b handelte und das Werk somit als Wissenschaftswerk zu deuten ist, dann habe ich also keinen Anspruch auf meine Kostenforderungen, weil diese Forderungen nur von einer Verwertungsgesellschaft gefordert werden können?
Also Fotos eines Urhebers der nicht einer Verwertungsgesellschaft angehört, können in der Wissenschaft kostenlos verwendet werden, ohne dass der Urheber einen Anspruch auf eine Kostenforderungen hat?
Und das der Arzt dieses Wissenschaftswerkes nicht die wahre Quellenangabe der Fotos nannte, sondern anstelle dessen sich selber nannte, stellt ebenfalls keinen Grund eines entgeltlichen Forderungsanspruches durch den Urheber da?
Wenn ich nun also den PKH-Antrag zurückziehe,dann muss ich nur die eigenen aussergerichtlichen Anwaltskosten tragen oder muss ich dann auch den Gegenanwalt zahlen?
Mit freundlichen Grüssen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2011 09:43:17
Wie gesagt, Sie müssen keine Anwaltskosten der gegenseite im isolierten PKH-Verfahren erstatten.
Nach meiner ersten Einschätzung stellt die falsche Quellenangabe einer verstoß dar, der aber durch die Unterlassungserklärung zunächst beseitigt wurde.
Ob und in wie weit die Auffassung hier richtig ist, muss detailliert geprüft werden. Dies ist hier nicht möglich.
Wie gesagt, Sie müssen keine Anwaltskosten der gegenseite im isolierten PKH-Verfahren erstatten.
Nach meiner ersten Einschätzung stellt die falsche Quellenangabe einer verstoß dar, der aber durch die Unterlassungserklärung zunächst beseitigt wurde.
Ob und in wie weit die Auffassung hier richtig ist, muss detailliert geprüft werden. Dies ist hier nicht möglich.
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