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Frage geschrieben am 15.09.2010 11:31:23

Unterlassungserklärung Bildnutzung gerechtfertigt?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1387
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir vermitteln über unsere Internetseite Ferienwohnungen und Ferienhäuser im europäischen Ausland. Zusammen mit Partnern bieten wir zudem verschiedene Services auf Provisionsbasis an. (Reiseversicherungen etc.).

Zur Illustration der entsprechenden Seite auf unserer Hompepage haben wir ein Bild aus dem Downloadbereich einer Versicherung verwendet. In diesem Downloadbereich konnten verschiedene Werbemittel (Banner etc.) kostenlos heruntergeladen werden.

Nun haben wir von einer großen Bilderagentur eine Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung des entsprechenden Bildes erhalten; verbunden mit einer Zahlung i.H.v. 1000,- EUR.

Aufgrund einer Überarbeitung des Downloadbereichs bei der Versicherung kann dieses Bild mittlerweile nicht mehr abgerufen werden.

Auf Nachfrage bei der Versicherung streitet diese nun gegenüber uns und der Bildagentur ab dieses Bild jemals zum Download angeboten zu haben.

Wir sind in gutem Glauben bei Download des Bildes jedoch natürlich davon ausgegangen, dass die Bilder, die zum Download angeboten werden selbstverständlich lizensiert sind.

Was sind nun unsere Optionen? Die Versicherung hat das Bild zwar zum Download angeboten - dies können wir jedoch nicht mehr nachweisen (aufgrund der Überarbeitung des Downloadbereichs) - hat es jedoch offensichtlich nicht lizensiert.
Kann die Bildagentur rechtmäßig Ansprüche an uns stellen?


Antwort geschrieben am 15.09.2010 12:34:01
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Vorausgesetzt, die Bilderagnetur kann die Urheberschaft an den Fotos beweisen, stehen dieser grundsätzlich urheberrechtliche Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Denn man darf fremde Inhalte, insbesondere auch Fotos, nur mit Zustimmung des Urhebers, also des Erstellers übernehmen. Solange dieser seine Fotos nämlich nicht offiziell zur redaktionellen und kommerziellen Nutzung freigibt, muss dessen Einverständnis gesondert eingeholt werden. Ob Ihnen dabei bewußt war oder nicht, ob Sie die Bilder vom Rechtsinhaber direkt oder von Dritten (hier der Versicherung) herunterladen, spielt keine Rolle. Leider ist gerade hier der Ansatzpunkt für viele Abmahnungen. Sie hätten sich daher vor Ihrem Download versichern müssen, dass der Übergeber (also hier die Versicherung) wirklich der Urheber ist. Ansonsten kann genau das passieren, was Ihnen jetzt wohl wiederfahren ist. Denn es hat sich herausstellt, dass die Versicherung, welche die Bilder überlassen hat, wohl selbst nicht deren Urheber ist, sondern vielmehr eine Bilderagentur. Rein rechtlich haftet man jedoch selbst dennoch für die Urheberrechtsverletzung und kann sich nur beim Übergeber regressieren, wenn man von diesem irregeführt worden ist.

Daher erscheint bei Ihnen die Abmahnung und Kostenforderung zunächst einmal dem Grunde nach plausibel. Das dürfte auch für die Höhe der Abmahnkosten gelten, sofern diese Anwaltskosten darstellen. Denn diese richten sich nach dem Gegenstandswert, welcher - wie in Ihrem Fall - bei Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes sehr schnell im fünfstelligen Bereich liegt. Wenn Sie nicht fristgemäß zahlen, riskieren Sie eine sofortige Klage bzw. einstweilige Verfügung, welche die bisherigen Kosten deutlich übersteigt. Durch Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, auch ohne Anerkennung der Abmahnkosten, können Sie dieser Gefahr begegnen.

Angesichts zahlreicher Besonderheiten und juristischer Fallstricke bei solchen Abmahnungen, möchte ich Ihnen in jedem Fall anraten, zuvor einen auf diesem Gebiet tätigen Anwalt vor Ort aufzusuchen, um die Abmahnung erst einmal genau prüfen zu lassen. Denn oftmals sind diese Erklärungen zu weitgehend und der Abgemahnte verpflichtet sich zu mehr als er eigentlich müsste. Möglicherweise kann die Abmahnung sogar einen rechtsmissbräuchlichen Charakter aufweisen. Der Anwalt kann dann sicherlich erst einmal eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung für Sie formulieren. Gegebenenfalls besteht auch die Möglichkeit, dass sich aus den Bildern selbst noch nichts Rechtserhebliches ergibt. Dies kann hier jedoch naturgemäß nicht überprüft werden. Durch die Einschaltung eines Anwalts vor Ort können letztlich oftmals auch weiterhin die gegnerischen Abmahnkosten umgangen oder zumindest reduziert und im Wege des Vergleichs eine annehmbare Lösung erzielt werden. Schließlich wird der Anwalt mit Ihnen auch Möglichkeiten eines Regeresses bei der Versicherung erörtern.

Sofern Sie aber keinen Anwalt zu Hilfe nehmen wollen, sollten Sie aus meiner Sicht die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen und rechtzeitig absenden, gleichzeitig diese aber so einschränken, als dass Sie ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, unter Verwahrung gegen die Kostenlast handeln. Dadurch bannen Sie erst einmal die Gefahr einer gerichtlichen Auseinandersetzung und können im weiteren Verlauf möglicherweise mit Ihrem Gegner eine Einigung erzielen. Ihr primäres Ziel sollte jedenfalls darin bestehen, diese Ansprüche schon außergerichtlich zu realisieren und ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Unterlassungserklärung Bildnutzung gerechtfertigt? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-09-17
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