Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.03.2010 16:34:57

Unterlassungs- und Verplichtungserklärung

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1124
mein sohn hat im internet( tauschbörse) ein lied runtergeladen danach bekamen wir post vom anwalt des künstlers mit der Aufforderung ein Vergleichsbetrag von 700 € zu zahlen. Desweitern sollen wir eine Unterlassungs- und Verplicfhtungserklärung unterschreiben.

Der Text lautet: ( mein name und adresse) im folgenden auch Verletzer genannt verpflichtet sich hiermit rechtsverbindlich gegenüber (Name des Künstlers)
1. es bei meidung einer Vertragsstrafe in höhe von 5001 € für jeden Fall der zuwiderhandlung unter dem Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen:
die tonaufnahme musikwerke ( Künstlername und Titel) im internet in peer-to-peer-netzwerken sogn. Tauschbörsen der öffentlichkeit zugänglich zu machen, an vorgenannter handlung teilzunehmen oder dritten zu vorgenannter handlung die Gelegenheit zu bieten, jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten.
2. der verletzer erkennt dem Grunde nach die Auskunfts-, Kosten- und Schadensersatzansprüche aus der Rechtsverletzung gemäß der5 erteilten Abmahnung an.
3. der verletzer verplichtet sich zu erledigung der Ansprüche aus ziff.2 bis spätestens ( Datum) einen Vergleichs betrag von 700 € auf das Konto ( Kontoverbindung) unter des aktenzeichens zu zahlen.
4. Sollten eine oder mehrere der vorgenannten Regelungen unwirksam sein oder werden, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen regelungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall für die unwirksame Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren die dem wirtschaftlichen zweck der vereinbarung am nächsten kommt.

Meine Frage : kann ich das unterschreiben, ist damit die Sache erledigt wenn ich bezahle und dieses Schreiben unterschrieben zurück schicke. Oder können dadurch weitere Repressalien auf mich zukommen. ( Die 700 € zahle ich, aber diese Unterlassungserklärung macht mir etwas kopfschmerzen)










Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Entsprechend § 97 UrhG kann derjenige auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, der ein Urheberrecht verletzt.

Dieser Anspruch kann im Gerichtswege verfolgt werden, wobei das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage nur dann entfällt, wenn der Verletzer des Urheberrechts eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung – wie sie Ihrem Sohn übermittelt wurde – unterzeichnet.

Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung entfällt dann zum einen das Bedürfnis für eine Unterlassungsklage, zum anderen sind alle zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche erledigt.

Ihr Sohn muss allerdings natürlich darauf achten, seine Verpflichtungen aus der Erklärung auch tatsächlich einzuhalten. Sollte er nämlich in Zukunft erneut ein Lied dieses Künstlers herunterladen, würde eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5001,00 fällig werden.

Von dem Wortlaut der Erklärung sind allerdings nicht die strafrechtlichen Konsequenzen des § 106 UrhG erfasst.

Sofern daher die Frist noch nicht abgelaufen ist, sollte eventuell noch bezüglich eines Verzichts auf die Stellung eines Strafantrags nachverhandelt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Vogt direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

25
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94155
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Unterlassungs-   Verplichtungserklärung