Frage geschrieben am 04.03.2010 16:34:57
Unterlassungs- und Verplichtungserklärung
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1124Der Text lautet: ( mein name und adresse) im folgenden auch Verletzer genannt verpflichtet sich hiermit rechtsverbindlich gegenüber (Name des Künstlers)
1. es bei meidung einer Vertragsstrafe in höhe von 5001 € für jeden Fall der zuwiderhandlung unter dem Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen:
die tonaufnahme musikwerke ( Künstlername und Titel) im internet in peer-to-peer-netzwerken sogn. Tauschbörsen der öffentlichkeit zugänglich zu machen, an vorgenannter handlung teilzunehmen oder dritten zu vorgenannter handlung die Gelegenheit zu bieten, jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten.
2. der verletzer erkennt dem Grunde nach die Auskunfts-, Kosten- und Schadensersatzansprüche aus der Rechtsverletzung gemäß der5 erteilten Abmahnung an.
3. der verletzer verplichtet sich zu erledigung der Ansprüche aus ziff.2 bis spätestens ( Datum) einen Vergleichs betrag von 700 € auf das Konto ( Kontoverbindung) unter des aktenzeichens zu zahlen.
4. Sollten eine oder mehrere der vorgenannten Regelungen unwirksam sein oder werden, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen regelungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall für die unwirksame Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren die dem wirtschaftlichen zweck der vereinbarung am nächsten kommt.
Meine Frage : kann ich das unterschreiben, ist damit die Sache erledigt wenn ich bezahle und dieses Schreiben unterschrieben zurück schicke. Oder können dadurch weitere Repressalien auf mich zukommen. ( Die 700 € zahle ich, aber diese Unterlassungserklärung macht mir etwas kopfschmerzen)
Antwort geschrieben am 04.03.2010 17:02:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 430
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend § 97 UrhG kann derjenige auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, der ein Urheberrecht verletzt.
Dieser Anspruch kann im Gerichtswege verfolgt werden, wobei das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage nur dann entfällt, wenn der Verletzer des Urheberrechts eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung – wie sie Ihrem Sohn übermittelt wurde – unterzeichnet.
Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung entfällt dann zum einen das Bedürfnis für eine Unterlassungsklage, zum anderen sind alle zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche erledigt.
Ihr Sohn muss allerdings natürlich darauf achten, seine Verpflichtungen aus der Erklärung auch tatsächlich einzuhalten. Sollte er nämlich in Zukunft erneut ein Lied dieses Künstlers herunterladen, würde eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5001,00 fällig werden.
Von dem Wortlaut der Erklärung sind allerdings nicht die strafrechtlichen Konsequenzen des § 106 UrhG erfasst.
Sofern daher die Frist noch nicht abgelaufen ist, sollte eventuell noch bezüglich eines Verzichts auf die Stellung eines Strafantrags nachverhandelt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
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