Frage geschrieben am 09.10.2009 20:47:30Betreff: Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von SANRIO
Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € 37,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1023
Ich habe bei Ebay ein paar Modeschmuckartikel (Ohrringe und Ketten) mit der HELLO KITTY Figur verkauft.
Heute habe ich ein Schreiben erhalten mit einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die ich unterschreiben soll.
Dass ich es nicht mehr verkaufen darf, kann ich nun nachvollziehen, obwohl auf dem Schmuck nicht Sanrio steht und ich den Markennamen auch nicht benutzt habe, sondern nur den Begriff HELLO KITTY.
ABER die Firma fordert von mir 130.000 €!!!
Unter Punkt 5 der Unterlassungserklärung steht:
zum Ersatz sämtlicher Sanrio in dieser Angelegenheut bereits entschandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden, insbesondere zur Erstattung der duch die notwendigte Inanspruchnahme der Rechts- und Patentanwälte der Sozietät XXX entstandenen Rechtsverfolgungskosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandwertes von EUR 130.000,00.
unter 2. steht:
bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zu Ziffer 1) zur Zahlung einer von Sanrio angemessenen festzusetzenden und im Streitfall vom Landgericht München I zu überprüfenden Vertragsstrafe; mehfache Verstöße gelten alsmehrfache Fälle der Zuwiederhandlung und lösen jeweils die Vertragsstarfe aus;
Unter 4. wollen Sie dann noch dass ich den Lieferanten mitteile, wieviele ich verkauft habe und wieviele Umsatz und Gewinn ich erzielt habe!
Die wichtigste Frage für mich ist:
Muss ich dieses Geld zahlen? Oder muss man es nur zahlen, wenn man nochmal gegen das Recht verstößt?? Wie kommen die auf so einen hohen Betrag??
Muss ich denen alles mitteilen woher ich die Sachen habe und wieviel ich gekauft habe usw.?
Was kann ich nun machen? Mir war nicht klar dass es gegen das Recht verstößt ich habe diesen Schmuck für meine Tochter gesucht und dann nach Angebot des Verkäufers etwas mehr davon gekauft weil es günstiger war.
Bitte dringen um Hilfe.
MFG
Antwort geschrieben am 09.10.2009 22:07:14
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Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass keinesfalls 130.000,- EUR von Ihnen gefordert werden. Diese Summe stellt den sog. Streitwert dar, also den finanziellen Gegenwert der Ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche. Die Rechtsanwaltskosten, zu deren Erstattung Sie sich verpflichten sollen, bemessen sich anhand dieses Streitwertes und werden hier bei ca. 2.000,- EUR netto liegen.
Hiervon wiederum zu unterscheiden ist die sog. Vertragsstrafe, die in der Regel bei ca. 5.000,- EUR liegt und die erst dann anfällt, wenn Sie die beanstandete Rechtsverletzung künftig noch einmal begehen sollten.
Wenn die Abmahnung tatsächlich berechtigt gewesen sein sollte, dann hat der Markeninhaber auch einen Auskunftsanspruch Ihnen gegenüber und Sie sind verpflichtet, ihm die gewünschten Informationen mitzuteilen.
Ob die Abmahnung berechtigt war oder nicht und Sie tatsächlich Rechte des Markeninhabers verletzt haben, kann ich an dieser Stelle und mit den von Ihnen mitgeteilten Informationen nicht beurteilen. Angenommen, die Abmahnung ist in der Tat berechtigt, sollten Sie die geforderte Unterlassungserklärung unterschreiben, da andernfalls eine sog. einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragt werden könnte, was mit weiteren empfindlichen Kosten für Sie verbunden wäre. Es ist aber auch möglich, dass sich die Abmahnung als unbegründet oder zumindest in Bezug auf die Höhe des Streitwertes und damit der geltend gemachten Anwaltskosten als überhöht erweist. Insofern wäre Ihnen zu raten, sich zwecks Überprüfung der Abmahnung direkt anwaltlich beraten zu lassen. Dies ist natürlich ebenfalls mit weiteren Kosten verbunden, kann sich aber letztlich finanziell bezahlt machen. Wenn Sie möchten, können Sie mich am kommenden Montag unter der hier hinterlegten Telefonnummer oder auch per Mail kontaktieren, damit ich Ihnen unverbindlich ein Angebot unterbreiten kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten ÜBerblick verschaffen und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
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Rechtsanwälte Maas & Kollegen
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