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Ich bin vor ein paar Tagen abgemahnt worden wegen Verkaufs einiger Markenplagiate. Ich soll jetzt eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben die auch regelt, dass ich zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet bin, eine Mindestvertragsstrafe von 5.001 EUR auch bei Verstoß gegen die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht zu zahlen habe. Zudem soll ich die Zustimmung erteilen, dass die andere Seite persönliche Daten bei Online-Auktionsanbieter und deren angeschlossenen Unternehmen einholen darf in Bezug auf den Handel mit MArkenplagiaten. Ist das rechtens? Muss ich das so unterschreiben?Antwort geschrieben am 26.10.2010 10:47:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Im Grunde genommen müssen Sie diese Erklärung nicht abgeben. Allerdings wir die Gegenseite dann im gerichtlichen Eilverfahren eine Unterlassung gegen Sie erwirken.
Empfehlenswert ist es, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Das heißt, dass Sie die Formulierung der Gegenseite nicht annehmen müssen, sondern einen eigenen sinngemäßen Text aufsetzen und diesen unterschrieben vorlegen können.
Wichtig ist nur, dass Sie sich verpflichten, in Zukunft die vorgeworfenen Verstöße zu unterlassen.
Die von der Gegenseite festgeschriebene Vertragsstrafensumme von 5.001 € sollte auch gestrichen werden. In der Regel eignet sich folgender Text gut, um die Vertragsstrafe ohne einen bestimmten Betrag zu regeln:
„es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Unterlassungsgläubiger festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe"
Ergänzt werden müssen hier dann noch die entsprechenden Verstöße.
Sie sollten also auf jeden Fall auf die Vorwürfe reagieren und eine entsprechende modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.
In einem zweiten Schritt sollte man daneben versuchen, den sicherlich auch geforderten Geldbetrag zu kürzen.
Ich kann Ihnen in dieser Sache nur dringend raten, einen Anwalt zu beauftragen, der die Sache für Sie übernimmt. Gern steht Ihnen hier auch meine Kanzlei zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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