Frage geschrieben am 11.09.2009 11:33:34
Unterlassene Hilfe
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1454Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.09.2009 12:52:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
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ich kann Ihre Situation nachvollziehen und auch Ihre Erschütterung über die Erkrankung Ihrer Frau.
Ein strafbares Verhalten der Kegelschwestern ist aber nicht anzunehmen.
Eine Unterlassene Hilfeleistung kommt nicht in Betracht. Diese würde zunächst einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr oder eine Not voraussetzen. Bereits daran mangelt es. Ein Unglücksfall im Sinne des Gesetzes ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das nicht anzunehmen ist. Eine gemeine Gefahr ist eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen und die im Gesetzestext genannte Nor bezieht sich auf die Allgemeinheit.
Ungeachtet der bereits fehlenden objektiven Merkmale ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kegelschwestern die Erkrankung Ihrer Frau erkannt haben. Trotz der Ausbildung können Sie nicht davon ausghen, dass diese den Zustand Ihrer Frau bereits vor Ihnen gekannt haben.
Die Erkrankung ist ein schleichender Prozess und die Erkrankten sind über einen längeren Zeitraum auch in der Lage, durch eigene Strategien zunächst im Leben zurecht zukommen. Erst ab einem bestimmten Punkt ist dieses nicht mehr möglich und auch für den Angehörigen, der nichts bemerkt hat, eine schlimme Erkenntniss.
Den Kegelschwestern jedenfalls ist kein strafbares Verhalten vorzuwerfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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