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zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 11.09.2009 11:33:34

Unterlassene Hilfe

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1454
Ende 11/08 wurde bei meiner Frau Demenz festgestellt (Pflege 1). Bis 12/08 war sie im Kegelklub. Einmal im Monat war der 3 stündige Kegelabend. Dazu kamen die jährlichen Kegelausflüge. Und man traf sich mit dieser Gruppe zu den jeweils anfallenden Geburtstagen oder ähnlich. Im Kegelklub sind 2 ausgebildete Krankenschwester (eine dieser Krankenschwestern ist die direkte Nachbarin, also Wand an Wand) und eine Dame ist seit Jahren in der Altenpflege und führt Gesprächskreise für Demenz und deren pflegende Angehörige durch. Durch meine häufigen Arbeitseinsätze im gesamten Bundesgebiet, merke ich erst durch ein Telefongespräch am 20.9.08, daß meine Frau total verwirrt klang. Ich habe sofort meinen Berufseinsatz in Betzdorf (Siegerland) abgebrochen (alle folgenden Arbeitseinsätze auch. Ich bin Freiberufler und seit 1/09 Rentner) und alles nachfolgende erledigt. Also Arzt, Krankenhaus usw.. Meine Frage ist: Haben sich die "Kegelschwestern" sträflich verhalten? Sie haben nie ein Wort meiner Frau oder mir gesagt, daß Warnsignale sich bei meiner Frau zeigten. Unterlassene Hilfeleistung o.ä.. Dadurch haben wir beide mind. ein Jahr Lebenszeit verloren! Unerträglich ist diese Erkenntnis.


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Diese Antwort ist vom 11.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.09.2009 12:52:22
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich kann Ihre Situation nachvollziehen und auch Ihre Erschütterung über die Erkrankung Ihrer Frau.

Ein strafbares Verhalten der Kegelschwestern ist aber nicht anzunehmen.

Eine Unterlassene Hilfeleistung kommt nicht in Betracht. Diese würde zunächst einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr oder eine Not voraussetzen. Bereits daran mangelt es. Ein Unglücksfall im Sinne des Gesetzes ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das nicht anzunehmen ist. Eine gemeine Gefahr ist eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen und die im Gesetzestext genannte Nor bezieht sich auf die Allgemeinheit.

Ungeachtet der bereits fehlenden objektiven Merkmale ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kegelschwestern die Erkrankung Ihrer Frau erkannt haben. Trotz der Ausbildung können Sie nicht davon ausghen, dass diese den Zustand Ihrer Frau bereits vor Ihnen gekannt haben.

Die Erkrankung ist ein schleichender Prozess und die Erkrankten sind über einen längeren Zeitraum auch in der Lage, durch eigene Strategien zunächst im Leben zurecht zukommen. Erst ab einem bestimmten Punkt ist dieses nicht mehr möglich und auch für den Angehörigen, der nichts bemerkt hat, eine schlimme Erkenntniss.

Den Kegelschwestern jedenfalls ist kein strafbares Verhalten vorzuwerfen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle




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