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Frau ist von 01 - 07.11 als Angestellte pflichtkrankenversichert. Ab 08-2011 hauptberuflich selbständig und dann wohl freiwillig versichert.
Das Einkommen der Frau wird vermutlich unterhalb der hälftigen Bemessungsgrenze liegen, sodass das Einkommen des Ehemannes mit berücksichtigt werden wird, da Mann in der PKV versichert ist.
Frage: werden nur die Einkünfte ab 1.8.11 relevant sein, oder kann es auch sein, dass die vermutlich höheren Einküfte in den ersten 7 Monaten in irgendeiner Weise von der Krankenkasse berücksichtigt werden dürfen.
Antwort geschrieben am 08.04.2011 19:15:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung wird die Bemessung der Beiträge nach § 240 SGB V einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.
Dieser hat hierzu die so genannten „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" veröffentlicht.
Nach § 5 dieser Grundsätze sind die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils dem Monat der Mitgliedschaft zuzuordnen, für den Beiträge zu zahlen sind. Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind hierbei dem Beitragsmonat zuzuordnen in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen. Dementsprechend wird das im sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erzielte Einkommen für die Beitragsbemessung der selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht herangezogen werden.
Die Beiträge werden vielmehr aufgrund der Neuaufnahme der selbständigen Tätigkeit aufgrund einer Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Liegt das voraussichtliche Einkommen unter der hälftigen Beitragsbemessungsgrundlage, werden auch Ihre Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen. Der Beitrag ist in diesen Fällen allerdings auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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