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Frage geschrieben am 24.07.2006 14:59:00

Unterhaltzahlung an volljähriges Kind

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3767
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 465 weitere Antworten zum Thema Kind.
Guten Tag,

Die Situation:
Mein Tochter ist knapp 20 Jahre alt und hat im Mai 2006 ihr Fachabitur abgelegt. Da sie nur einen ganz bestimmten Ausbildungsplatz haben will, diesen aber nicht erhalten hat, liegt sie nun auf der faulen Haut und will in Ruhe auf das nächste Jahr warten.
Sie wohnt noch bei ihrer Mutter in Oberhausen, die berufstätigt ist und über Einkommen verfügt. Auch meine Tochter soll, nach eigenen Aussagen, einer Nebentätigkeit nachgehen.

Ich bin wieder verheiratet,berufstätigt und habe einen 5-jährigen Sohn. Wohnort Berlin.

In einem letzten Gespräch, verlangte meine Tochter eine Einstellung der Unterhaltszahlung. Wenn auch nicht von mir nachvollziehbar, kam ich der Bitte nach.

Nunmehr liegt ein Schreiben des Anwaltes meiner Tochter vor, mit wüsten Behauptungen und Forderungen. (Einkommensnachweise).

Wie soll ich mich verhalten ?

MfG
Jens Fahrenbach


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.7.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.07.2006 15:22:44
Rechtsanwalt Christian Kah
Steinweg 24, 06618 Naumburg, Tel: 03445779241, Fax: 03445779242
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
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Guten Tag,

ich danke für Ihre Anfrage, welche ich wie folgt beantworten möchte:

Zunächst einmal werden Sie verpflichtet sein, der Tochter über deren Anwalt Auskunft über Ihre derzeitigen Einkommensverhältnisse zu erteilen. Die Verpflichtung ergibt sich § 1605 BGB, welchen ich zunächst zitieren möchte:

"§ 1605
Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat."

Zunächst wäre wichtig, ob sich Ihr Einkommensverhältnisse tatsächlich wesentlich geändert haben und wann die Tochter das letzte mal Auskunft darüber verlangt hat. Zu beachten wäre hierbei dei 2 Jahresfrist des § 1605 II BGB.

Sollten Sie danach zur Auskunft verpflichtet sein, wäre weiter zu prüfen, ob die Tochter nach erfolgter erster Ausbildung überhaupt noch Anspruch auf Unterhalt hat.

Dazu haben auch Sie ein Recht auf Auskunft gegenüber der Tochter, nämlich durch Vorlage der Unterlagen zum Fachabitur und der Einkommensnachweise für eine Nebentätigkeit. Einkommen daraus wird bei der Unterhaltsberechnung nämlich angerechnet.

Ich rate Ihnen daher, zunächst Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des § 1605 BGB vorliegen und zeitgleich Auskunft über das Einkommen und den Ausbildungsstand der Tochter einzufordern.

Ich hoffe, Ihre Anfrage zunächst hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de


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