Frage geschrieben am 04.07.2010 19:22:11
Unterhaltzahlung an erwachsene Tochter der Ehefrau
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1118Antwort geschrieben am 04.07.2010 20:10:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Erbrecht, Fachanwalt Familienrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 220
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt, weise allerdings darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von Wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem Ergebnis führen kann und die Beratung auf dieser Plattform keine eingehende Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen kann und will.
Sie als Stiefvater schulden der Tochter Ihrer Ehefrau keinen Unterhalt.
Des weiteren hat die Tochter gegenüber Ihrer Ehefrau nur einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in einer Berufsausbildung bzw. einer weiteren Schulausbildung mit allgemeinen Schulabschluss befindet. Die Stieftochter hat die Ausbildung abgebrochen und beabsichtigt, eine Vollzeitstelle aufzunehmen, so dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht.
Bei Aufnahme einer weiteren Ausbildung wäre Ihre Ehefrau allerdings unterhaltsverpflichet, soweit sie dazu leistungsfähig ist. Der Selbstbehalt aus eigenem Einkommen Ihrer Ehefrau der volljährigen Tochter gegenüber beträgt 1.100,00 €.
Solange die Stieftochter noch in Ihrem Haushalt lebt, kann Ihre Ehefrau auch das staatliche Kindergeld für sich vereinnahmen. Die Stieftochter könnte allenfalls einen Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse stellen, wenn sie einen eigenen Haushalt begründet und keinen Unterhalt erhält. Allerdings fällt das Kindergeld weg, wenn die Stieftochter eine Vollzeitstelle mit entsprechendem Einkommen aufnimmt.
Abgesehen davon, beträgt der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes in Ausbildung mit eigenem Haushalt lediglich 640,00 €, so dass bei Aufnahme einer Vollzeittätigkeit überhaupt kein Unterhaltsbedarf mehr besteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen dieses Mediums eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion, falls noch etwas unklar geblieben sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg
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