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Unterhaltzahlung


| 14.03.2012 19:26 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Carolin Richter




Ich war seid vielen Jahren selbständig, und habe mtl.für meine 2 Kinder den Minderstunterhalt von 650€ bezahlt, seid dem 1.3 habe ich aus Gesundheitlichen Gründen eine Festanstellung über 110 Std. und 2000€ Brutto,das heißt ich werde so etwa 1300€ mtl. Netto haben. Ich gehe davon aus das der Unterhalt neu festgelegt werden muß.
Welchen Betrag müsste ich am 1.3 Überweisen??
Wer legt den neuen Betrag fest ??
Mir müssen doch 950€ zum Leben bleiben?
zuviel bezahltes bekommt man ja nicht wieder zurück.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltzahlung
14.03.2012 | 21:46

Antwort

von

Rechtsanwältin Carolin Richter
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Danach wird die Höhe des Kindesunterhaltes an dem Alter der Kinder bemessen. Leider haben Sie nicht angeben, wie alt Ihre Kinder sind. Ich gehe daher zunächst von der 2. bzw. 3. Altersstufe aus. Die 2. Altersstufe gilt für Kinder vom 6. bis 11. Lebensjahr. Die 3. Altersstufe beläuft sich vom 12. bis 17. Lebensjahr. Für die 2. Altersstufe wären dies 272,00 € und für die 3. Altersstufe 334,00 €.

Der Selbstbehalt von 950,00 € verbleibt bei Ihnen. Er kann aber auf 855,00 € korrigiert werden, wenn Sie mit einer Partnerin zusammenleben, die eigenes Einkommen hat.

Sie müssen daher die Kindesmutter über die neues Einkommen informieren und auffordern der geänderten Unterhaltszahlung zuzustimmen. Falls der Unterhalt tituliert ist, müsste gegebenenfalls ein Abänderungsverfahren durchgeführt werden. Falls Sie zur Durchsetzung des geänderten Unterhaltsbetrages weiteren Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen dazu gern zur Verfügung. Das hier entrichtete Honorar würde ich anrechnen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Richter
Rechtsanwältin


Haeckelstraße 10
01069 Dresden

Tel.: 0351 33 24 175
Fax: 0351 33 28 117
Email: info@rechtsanwaeltin-carolin-richter.de

www.familienrecht-streit.de
www.rechtsanwaeltin-carolin-richter.de

Nachfrage vom Fragesteller 15.03.2012 | 07:27

erst mal vielen Dank für die super schnelle Antwort.Aber leider sind Fragen offen geblieben.
Die Kinder sind 12 und 15 Jahre und der Unterhalt ist tituliert. Muss ich diese Abänderung über Anwalt per Gericht machen??Wer trägt die Kosten ?
Welcher Unterhalt muss bis zur entgültigen Klärung gezahlt werden? Welcher Betrag muß im März gezahlt werden wenn ich ab dem 1.3. Festanstellung habe?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.03.2012 | 12:04

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Nachfrage gern wie folgt:

Da sich die Kinder in der dritten Altersstufe befinden, müssten Sie 334,00 € pro Kind zahlen. Da Ihr Einkommen dazu nicht ausreicht, ergibt sich ein Mangelfall. Nach Abzug des Selbstbehaltes haben Sie lediglich 350,00 €, die als Unterhalt verwendet werden können. Für jedes Kind ergibt sich ein Unterhaltsbetrag von 175,00 €. Sie können selbst die Kindesmutter auffordern, auf der Herabsetzung des Kindesunterhaltes zuzustimmen. Falls Sie nicht zustimmt, muss eine gerichtliche Abänderung des Titels erfolgen. Dies unterliegt dem Anwaltszwang. Dafür stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Die Kosten werden im Familienverfahren meist hälftig geteilt. Möglich ist aber bei einem vollen Obsiegen auch, dass Ihnen die Kosten erstattet werden. Im März müssen Sie noch den bisherigen Betrag zahlen. Die Herabsetzung gilt immer erst für den Folgemonat.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Richter

Bewertung des Fragestellers 2012-03-15 | 18:35


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