Der Vorschlag ihrer Anwältin war, ein Gutachten zu beantragen und ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Beeinträchtigungen einschränken zu lassen. Die Anwältin möchte sich auf einen Kampf mit dem gegnerischen Anwalt einlassen und die Sache vor Gericht durchfechten. Frau W. würde dies sehr belasten. Sie möchte diesen Weg nicht gehen, sondern tendiert zu einem Vergleich mit dem Ex-Mann. (Begrenzung des Unterhalts auf 1-2 Jahre, so als ob sie 50% arbeiten würde somit mtl. 450 Euro) Dieser ist kooperativ, im Moment verhandle ich mit beiden Parteien. Einigung wäre erzielbar.
Die Anwältin machte uns darauf aufmerksam, dass kein Vergleich zum Nachteil des Staates geschlossen werden darf, da er sonst als unwirksam erklärt würde. Im schlimmsten Fall sagte sie, könnte der Fall eintreten, dass der Vergleich vom Staat nicht anerkannt wird, jedoch zwischen den Parteien gültig ist. Die Folge wäre dann, dass Frau W. weder vom Staat noch vom Ex-Mann Geld erhalten würde. Gibt es dieses Risiko in dieser Form d.h. könnte der Fall eintreten, dass Frau W. dann weder Hartz IV, noch Grundsicherung, noch vom Ex-Mann Geld erhält und somit völlig mittellos dastünde?
Was ist wenn Frau W. gar nicht arbeiten möchte bzw. vorgibt nichts zu finden?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.06.2008 23:41:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Claudia Basener
Graf-von-Stauffenberg-Str. 51, 86899 Landsberg, Tel: 08191 94 45 45, Fax: 08191 94 47 98
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 41
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zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frau W. hat ggf. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegenüber ihrem geschiedenen Mann, wenn es ihr nachweislich nicht möglich ist, eine Beschäftigung zu finden, durch welche sie selbst ihren Lebensunterhalt sichern kann. Ggf. kommt auch ein Aufstockungsunterhalt in Betracht, wenn Frau W. zumindest teilweise erwerbstätig sein kann.
Für den Nachweis, dass Frau W. keine Arbeit findet werden von der Rechtsprechung umfangreiche Bewerbungsbemühungen verlangt, so dass hier pro Woche mehrere Bewerbungen nachzuweisen sind, um den Anspruch zu erhalten. Werden keine entsprechenden Bemühungen nachgewiesen kann der Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit komplett entfallen.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht werden im Rahmen des nachehelichen Unterhalts nur noch ehebedingte Nachteile ausgeglichen, eben wie im Fall der Frau W., dass sie aufgrund gemeinsamen Entschlusses der Ehepartner während der Ehe nicht mehr arbeitete und sich nun dementsprechend schwer tut, wieder in Arbeit zu kommen.
Inwieweit der Ex-Mann verpflicht ist Unterhalt an Frau W. zu bezahlen hängt auch entscheidend von seinen Einkommensverhältnissen ab. Ist er in der Lage, das volle Existenzminimum der Frau W. zu sichern, hat er dafür aufzukommen, wenn zB aufgrund der Arbeitslosigkeit ein entsprechender Anspruch auf Unterhalt besteht.
Sollte hier nun ein entsprechender Vergleich mit erheblich geringerem Betrag geschlossen werden, um so in den „Genuss“ von Sozialhilfe zu kommen, ist dieser Vergleich dem Sozialhilfeträger gegenüber unwirksam.
Bei entsprechenden Anhaltspunkten wird die SGB II-Behörde den Ex-Ehemann auffordern Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und ggf. die Zahlungen, die sie an Frau W. geleistet hat von ihm zurückfordern.
Dass Frau W. ggf. von keiner Seite etwas erhält, weil beispielsweise die Befristung des Vergleichs abgelaufen ist, kann ich nicht so einfach nachvollziehen.
Sie kann meines Erachtens Hartz IV-Leistungen beantragen, die Behörde wird aber wie bereits dargestellt, beim weiteren Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ex-Mannes diesen trotz des Vergleichs dann auch weiter auf Unterhaltszahlungen in der entsprechenden Höhe in Anspruch nehmen.
Von einem entsprechenden Vergleich ist also grundsätzlich abzuraten, da er nicht weiterhilft und sicherlich auch keine Streitereien in der Zukunft vermeidet. Wenn der Ex-Mann entsprechendes Einkommen hat, mag es jedoch möglich sein, auch ohne langen Kampf und unter Berücksichtigung der Fakten einen (auch außergerichtlichen) Vergleich zumindest in Höhe des Existenzminimums zu erzielen solange Frau W. selbst kein Einkommen hat und nachweisen kann, dass Sie auch keine Arbeit findet.
Sie kann sich aber dennoch arbeitsuchend melden und ggf. Kurse besuchen.
Ob der Weg über die Hartz IV-Behörde hier ohnehin grundsätzlich der einfachere Weg für Frau W. ist, bleibt abzuwarten. Hier wird sie nach möglicherweise entsprechenden Kursen in aller Regel noch härter angepackt als vom Gericht. Auch wird sie hier noch viel schneller verpflichtet sein wirklich jede Art von Arbeit anzunehmen, die sich ihr bietet, um den Hartz IV-Bezug zu beenden.
Im Übrigen wird ggf. die Hartz IV-Behörde bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte prüfen, ob Frau W. arbeitsfähig oder ggf. nur eingeschränkt arbeitsfähig ist.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen richtig verstanden habe und Ihnen meine Ausführungen für’s erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
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