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Unterhaltszahlungen während des Masterstudiums bei zwischenzeitlicher Unterbrechung


| 13.07.2010 10:59 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow




Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit befinde ich mich in der Endphase meines Bachelorstudiums und werde dieses Ende September abschließen. Ich überlege dabei, an das Bachelorstudium noch ein Masterstudium anzuhängen (beides im Bereich der Wirtschaftswissenschaften). Zwischenzeitlich würde ich jedoch gerne 6-12 Monate im Ausland verbringen bzw. evtl. freiberuflich in Deutschland arbeiten. Nun zu meiner Frage:

1. Besteht seitens der Eltern noch eine Unterhaltspflicht während des Masterstudiengangs, da die Unterhaltszahlungen während des Jahres im Ausland bzw. während der freiberuflichen Arbeit vermutlich eingestellt werden?
2. Gibt es dabei Unterschiede, ob ich ein Jahr freiberuflich in Deutschland arbeite oder im Ausland (z.B. Work and Travel in Australien) verbringe?

Mein Alter ist 23 Jahre.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltszahlungen
13.07.2010 | 12:54

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Sie haben gegen Ihre Eltern einen Anspruch auf die Kosten einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung.
Dabei muss die Ausbildung zielstrebig begonnen und durchgeführt werden.

Nun gibt es in Ihrem Fall zwei Problemkreise. Zum einen Ihre angestrebte einjährige Pause, welche nicht studienbezogen ist – zum anderen die umstrittene Frage, ob es sich bei einem Masterstudium um ein Zweitstudium handelt oder erst die Erlangung des Mastertitels den Abschluss des Studiums bedeutet.

Die Frage nach der Eingruppierung des Masters ist leider noch nicht abschließend geklärt.

Hierbei geht es um die Frage, ob der Master noch unter die „Vorbildung für einen Beruf" zu fassen ist, oder ob es sich um Kosten für eine zweite Ausbildung handelt, (BGH FamRZ 1992, 1407).

Es gibt Entscheidungen, die zumindest besagen, dass der Bachelor-Abschluss zumindest einen Unterhaltsanspruch auch für das Masterstudium nicht ausschließt.
Leider sind aber noch keine richtungsweisenden Entscheidungen vorhanden, die explizit erst den Abschluss des Masterstudiums als Ende der elterlichen Unterhaltsverpflichtung beziffern.

Von den BaföG-Ämtern wird aber bereits heute ein auf das Bachelor-Studium aufbauendes Masterstudium als Bestandteil der unterhaltsrelevanten Berufsausbildung angesehen.
Es wird zum Teil die Ansicht vertreten, es komme darauf an, ob ein Master-Abschluss von Anfang an angestrebt war oder diese Absicht erst später aufkam.

Betrachtet man die Frage vor dem Hintergrund, dass das Bachelor - Studium bei einigen Studiengängen erst den Wissensstand des alten Vorstudiums vermittelt ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass auch die höhere Rechtsprechung den Masterabschluss als Abschluss der Ausbildung ansehen wird.

Zu der Frage, ob die einjährige Unterbrechung etwas an der Sachlage ändert:

Diese Unterbrechung ist insofern schwierig, weil der Grundsatz davon ausgeht, dass die Berufsausbildung zielstrebig durchgeführt werden muss.
Problematisch wird es, wenn Sie in diesem Jahr bereits in dem von Ihnen mit dem Masterabschluss erstrebten Berufsbild arbeiten wollen.

Dann besteht ein größeres Risiko, dass man Ihnen vorhält, Ihre Ausbildung bereits beendet zu haben.
Ansonsten ist eine Pause von einem Jahre gerade noch vertretbar um von einem zielstrebig durchgeführten Studium zu sprechen.
Daher ist ein „work and travel" Jahr in Australien eher vertretbar, als ein Arbeitsjahr in Deutschland in Ihrem Berufsbild.

Teilweise wird eine zweijährige Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten schon als bedenklich aber gerade noch ausreichend angesehen, vgl. BGH FamRZ 2001, 1601.

Wen Sie aber innerhalb des ausgesetzten Jahres keinerlei Unterhalt empfangen wollen, dürfe in Ihrem Fall auch während des Masterstudiums noch Unterhaltspflicht bestehen, denn Ihre Eltern müssen durch diese einjährige Verlängerung des Ausbildungsweges keine höheren Kosten auf sich nehmen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen können.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

Bewertung des Fragestellers 2010-07-13 | 13:53


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