Frage geschrieben am 26.01.2010 09:39:37
Unterhaltszahlungen von Kindern bei Eltern in Rente
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1195ich würde gerne wissen inwiefern ich für meinen leiblichen Vater unterhaltspflichtig bin.
Folgender Sachverhalt: Mein Vater hat sein Leben lang gearbeitet und wird in Kürze seine staatliche Altersrente beziehen. Da die Rente zu gering ausfällt, wird eine Grundsicherung vom Staat in Höhe von 150,- Euro benötigt.
Soweit ich weiß, muss ich als Kind, bei einem Pflegeheimplatz, einen entsprechenden Ausgleich zahlen. Wie ist es aber im diesem Fall, wo lediglich eine Grundsicherung zur Rente beantragt wird?
Dabei setzen wir einfach mal voraus, dass ich genug Vermögen und Einkommen hätte um diese 150,- Euro problemlos zu zahlen. Desweiteren bin ich ledig und habe keine Kinder.
Vielen Dank für die Antwort
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.01.2010 09:52:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14, 07743 Jena, Tel: 0364187670, Fax: 03641876779
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 34
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Grundsätzlich sind nach § 1601 BGB auch Kinder ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Nach § 1601 BGB müssen dann die Kinder zahlen. Nach dem Gesetz haben die Kinder pflegebedürftiger Eltern anteilig und nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für die ungedeckten Kosten aufzukommen. Sind mehrere Kinder ihrem Vater oder ihrer Mutter gegenüber unterhaltspflichtig, ist oft strittig, wie hoch der Anteil des Einzelnen ist. Das Sozialamt orientiert sich dann an der Düsseldorfer Tabelle.
Ausgangspunkt für die Berechnung einer Unterhaltsleistung ist zunächst das persönliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dazu zählen neben dem Verdienst aus selbstständiger Arbeit oder Angestelltentätigkeit auch Mieteinnahmen, Pacht-, Zins- oder Kapitalerträge. Das bereinigte Nettoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialabgaben, Versicherungsbeiträgen, Zinsverpflichtungen, Mieten, Unterhaltsleistungen an die eigenen Kinder ist die Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsleistung.
Vor der Unterhaltsbedürftigkeit begründete Schulden sind in voller Höhe zu berücksichtigen, auch wenn sie beim Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen wären. Ggf. kann man Rücklagen bilden für Hausrat und Reparaturen.
Hier kann neben der Rente auch die Pflegeversicherung einspringen.
Leistungen vom Sozialamt kommen erst dann in Betracht, wenn Sie nicht leistungsfähig sind.
Soweit hier aber Ihrerseits Leistungsfähigkeit besteht, sind Sie auch unterhaltspflichtig.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2010 10:06:42
Also mein Vater ist nicht pflegebedürftig. Es geht in keinster Weise um eine Pflegeleistung. Ich hatte das nur als Vergleich herangezogen. Bitte ignorieren Sie jegliche Art der Pflege in Ihrer Antwort.
Mein Vater arbeitet derzeit noch, ist bei bester Gesundheit, geht also lediglich ganz normal in Rente. Es wird eine Grundsicherung zur Rente benötigt, da die Rente zu gering ausfällt um die Miete zu zahlen und genug Geld zum Leben zu haben.
Bin ich in diesem Fall auch unterhaltspflichtig? Werde ich also für diese 150,- Euro Grundsicherung aufkommen müssen?
Vielen Dank
Also mein Vater ist nicht pflegebedürftig. Es geht in keinster Weise um eine Pflegeleistung. Ich hatte das nur als Vergleich herangezogen. Bitte ignorieren Sie jegliche Art der Pflege in Ihrer Antwort.
Mein Vater arbeitet derzeit noch, ist bei bester Gesundheit, geht also lediglich ganz normal in Rente. Es wird eine Grundsicherung zur Rente benötigt, da die Rente zu gering ausfällt um die Miete zu zahlen und genug Geld zum Leben zu haben.
Bin ich in diesem Fall auch unterhaltspflichtig? Werde ich also für diese 150,- Euro Grundsicherung aufkommen müssen?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2010 10:55:22
Sehr geehrter Fragender,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Soweit Ihr Vater also nur ein geringes Grundeinkommen durch die Rente hat und daher grundsätzlich Leistungen vom Sozialamt in Anspruch nehmen müsste, sind Sie unterhaltsverpflichtet.
Sie müssten dann für die genannten 150 € Grundsicherung aufkommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen mit der Beantwortung der Nachfrage.
Schröder, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragender,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Soweit Ihr Vater also nur ein geringes Grundeinkommen durch die Rente hat und daher grundsätzlich Leistungen vom Sozialamt in Anspruch nehmen müsste, sind Sie unterhaltsverpflichtet.
Sie müssten dann für die genannten 150 € Grundsicherung aufkommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen mit der Beantwortung der Nachfrage.
Schröder, Rechtsanwalt
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