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Frage geschrieben am 30.10.2011 18:08:42

Unterhaltszahlungen uneheliches Kind

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 971
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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seit dem 01.05.2011 wurde ich rückwirkend in Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt meiner 5 jährigen unehelichen (geb. 29.08.2006) Tochter die bei Ihrer Mutter lebt eingestuft. Bis dahin war ich in Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle eingestuft. Ich bin nicht verheiratet und selbstständig als Kleinunternehmer tätig. Es besteht eine von der Mutter gewünschte Beistandschaft beim Jugendamt.

Zusätzlich zu den Regelleistungen nach Düsseldorfer Tabelle hat die Mutter das Jugendamt mit der Überprüfung meiner zusätzlichen Beteiligung an den Kosten für Krankenversicherung (monatlich 35,86) und Kindergarten (monatl. 86 Euro) beauftragt. Am 13.07. kündigte mir das Jugendamt eine Überprüfung an und forderte im Falle positiver Prüfung Zahlung ab dem 01.07.2011. Mit heutigem Datum werde ich nun aufgefordert zusätzlich zum Regelsatz einen Betrag von 25,28 anteilig (70,5%) private Krankenversicherung und 60,63 anteilig (70,5%) Kindergarten zu zahlen. Dies rückwirkend zum 01.07.2011.

Fragen:

1.Falls ich einmal höhere Jahreseinnahmen haben sollte: Ist die Mutter verpflichtet oberhalb eines Unterhaltes der Stufe 6 Rücklagen für z.B. Kindergarten und/oder private KV zu bilden, von denen die verlangten Kosten gedeckt werden müssen? Angeblich besteht die Rechtsauffassung, das bis Stufe 6 die Bedürfnisse des Kindes vollumfänglich abgedeckt werden können.

2. Bin ich verpflichtet zusätzlich zum Unterhalt nochmals Kindergarten und Krankenkasse zu bezahlen?

3. Für die Betreuung im Kindergarten (NRW) werden meines Wissens nach keine Gebühren im letzten Kindergartenjahr erhoben!

4. Ist es statthaft, dass das Jugendamt mich um eine Stufe höher einstuft, als dies mein Nettoeinkommen laut Düsseldorfer Tabelle vorgibt, da nur eine Unterhaltsberechtigte?

5. Darf das Jugendamt bei seiner Berechnung des Unterhaltes, beim Abzug des Solidaritätszuschlages und der Einkommensteuer, von den Beträgen die in den Einkommenssteuerbescheiden angegeben sind abweichen?

6. Das Amt verlangt, dass ich die Unterhaltsberechnung titulieren lassen. Bin ich dazu verpflichtet? Was bedeutet das für mich?

7. was ist, wenn sich mein Einkommen in 12-16 Monaten halbiert (voraussichtlich wird es so sein). Wird der Unterhalt dann ab dem Zeitpunkt des niedrigeren Einkommens neu berechnet oder muss ich warten bis der Titel-Zeitraum (5 Jahre?) abgelaufen ist und den hohen Unterhaltssatz weiterbezahlen?


Antwort geschrieben am 30.10.2011 19:01:39
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
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Sehr geehrter Fragender,

bei den Kindergartenkosten handelt es sich um sogenannten "Mehrbedarf", der nicht in den Unterhaltszahlungen enthalten ist und für den beide Elternteile anteilig (abhängig von den Einkommensverhältnissen) haften müssen Kindergarten (Bundesgerichtshof vom 26.11.2008, Aktenzeichen XII ZR 65/0).
Wenn jedoch keine Kosten für den Kindergarten anfallen, dann müssen Sie diese natürlich auch nicht zahlen. Informieren Sie sich hier doch bei dem betreffenden.

Eine Höherstufung bei nur einem Unterhaltsberechtigen ist zulässig und üblich, da die Düsseldorfer Tabelle von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht.

Die Krankenkassenkosten sollten Sie überprüfen, i.d.R. sind die Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert.
Hier sollten Sie auch noch konkret bei der Krankenkasse nachfragen.

Wenn eine gravierende Änderung des Einkommens vorliegt, können Sie den Unterhaltsbetrag abändern lassen.

Würden Sie sich weigern, die Urkunde zu unterzeichnen, müssen Sie jederzeit mit einer Klage rechnen, deren Kosten Sie dann - wenn die Höhe richtig berechnet worden wäre - auch vollständig tragen müssten. Das kann mitunter teuer werden.

Allerdings warne ich stets davor, eine Urkunde ohne rechtliche vorherige Beratung zu unterzeichnen, da die Unterzeichnung weitreichende Folgen hat. Sie sollten Ihren Unterhaltsbetrag konkret vom Anwalt berechnen lassen - das ist hier über das Portal aber ohne die Vorlage von Unterlagen und Nachfragen nicht möglich - das würde auch sich auf Ihre Frage 6 beziehen, die ohne Vorlage von Unterlagen nicht möglich ist.

Ich habe Ihnen eine Email geschrieben und verbleibe

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.10.2011 19:42:39

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

recht herzlichen Dank erst einml für Ihre Hilfe. Leider bleiben einige der Fragen unbeantwortet:

1.Falls ich einmal höhere Jahreseinnahmen haben sollte: Ist die Mutter verpflichtet oberhalb eines Unterhaltes der Stufe 6 Rücklagen für z.B. Kindergarten und/oder private KV zu bilden, von denen die verlangten Kosten gedeckt werden müssen? Angeblich besteht die Rechtsauffassung, das bis Stufe 6 die Bedürfnisse des Kindes vollumfänglich abgedeckt werden können.

Nachfrage zu Frage 3)
Ist es richtig., dass per Gesetz in NRW keine Kindergartengebühren im letzten Kindergartenjahr erhoben werden dürfen?

5. Darf das Jugendamt bei seiner Berechnung des Unterhaltes, beim Abzug des Solidaritätszuschlages und der Einkommensteuer, von den Beträgen die in den Einkommenssteuerbescheiden angegeben sind abweichen? Genau dies ist nämlich bei der Berechnung des Amtes passiert! Z.B. steht im EkSt-Bescheid ein Solidaritätszuschlag von 3000 Euro und in der Unterhaltsberechnung werden vom Amt lediglich 2600 vom Einkommen abgezogen. Aber auch die der Brechnung zugrunde gelegten Einkommensteuerbeträge weichen um ca. 5% von den tatsächlichen Angaben in den EKST-Bescheiden ab. WORAN KANN DAS LIEGEN bzw. was kann der Grund dafür sein? (Auf Nachfrage beim Amt verweigert mir die Sachbearbeiterin eine Erklärung der Abweichungen!!)

Bei Frage 6 bleibt offen: Wozu verflichtet mich die Titulierung konkret? Bzw. was sind die Folgen einer Titulierung?

Nachfrage zur Beantwortung von Frage 7):
Habe ich es richtig verstanden, dass ich JEDERZEIT, also auch bei Titulierung nachträglich eine Herabsetzung der Unterhaltsleistung verlangen kann wenn mein Einkommen sinkt? Oder wird man hier auch die letzten 3 Jahre berücksichtigen wollen?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

K:Gardner


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.10.2011 20:34:17

1. Die Bedürfnisse sind zwar stets von den Unterhaltszahlungen zu decken, allerdings fällt hier der Mehrbedarf - wie bereits geschrieben - aus dem Gesagten raus.
Rücklagen sind bei Studienkosten zu bilden. Ihr Kind ist aber im Kindergarten und da gilt das oben Geschriebene zum Mehrbedarf und der anteiligen Beteiligung.

Nachfrage zu Frage 3)

Hier fragen Sie bitte konkret beim Kindergarten nach, die können Ihnen das konkret für Ihren Kindergarten nennen. Das nützt nichts, wenn ich pauschal ja oder nein sage, entscheidend ist, wie das tatsächlich ist.

Frage 5.:

Das ist schwer zu sagen. Prinzipiell gilt das in Ihrer Lohnabrechnung der letzten 12 Monate ausgewiesene Nettoeinkommen. Bei Selbständigen - wie Ihnen - sind es die Einkünfte der letzten 3 Jahre. Daran hat sich auch das Jugendamt zu halten. Warum das abweicht kann ich natürlich nicht sagen. Im Steuerbescheid sind die Beträge von Januar bis Dezember erfasst. Weicht nun ihr Einkommen laut BWAs (betriebswirtschaftliche Auswertung) ab und Sie haben z.B. März bis März vorgelegt, so wären diese Abweichungen erklärbar. Berechnet wird immer 3 Jahre zurück lt. BWAs ab Aufforderung. Dies kann ich aber nur sicher anhand von Unterlagen prüfen, aber es wäre zumindest ein Verdacht. Vielleicht hat auch das Amt einfach falsch gerechnet, passiert auch oftmals. Sie können Abweichungen allerdings vortragen und das Amt zur Neuberechnung auffordern.

Frage 6:

Die Titulierung verpflichtet - je nach Ausgestaltung - konkret zur in der Urkunde festgelegten Zahlung aufgrund der in der Urkunde festgelegten Unterhaltsbeträgen (dies kann für 1 Altersstufe festgelegt werden oder für mehrere) und ergibt einen Titel, aus dem direkt vollstreckt werden kann.

Nachfrage zur Beantwortung von Frage 7):
Sie können bei einer erheblichen Abweichung im Vergleich zu den im Titel zugrunde gelegten Zahlen eine Abänderung beantragen, jedoch nach Titulierung nur über einen Anwalt im Rahmen einer Abänderungsklage beim Gericht. Dies ist nicht leicht, da Sie nachweisen müssen, warum das sinkt, z.B. Krankheit etc. Also pauschal kann man nicht sagen, ob das gelingt, das hängt von den Umständen ab.

Mit freundlichen Grüßen Dr. C. Seiter



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Unterhaltszahlungen uneheliches Kind | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-10-30
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