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Meine Scheidung erfolgte 2007. Seither bewohne ich mit meinen 2 Kindern das gemeinsame Wohneigentum (50/50). Nun laufen außergerichtliche Verhandlungen über seinen Anwalt zur evtl. Ausgleichszahlung für seinen Hausanteil.
Den gewünschten Betrag will ich nicht zahlen, da er seinen Unterhaltspflichten zunehmend nicht nachkommt. Trotz Unterhaltstitel, Beistandsschaft und Nachzahlungsaufforderung.
Zu mal er seine "Rückwanderung" in sein Heimatland vorbereitet und der kommende Unterhalt dann ganz ausbleiben wird. Die Kiddies sind 14 und 16 (beide Gymnasiaten).
Das Jugendamt überlegt eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen.
Meine konkreten Fragen:
- Welche Möglichkeiten hat er um das Haus zu veräußern, wenn ich einem Verkauf nicht zustimme?
- Welche Folgen hat die Sicherungshypothek bei einer evtl. Teilungsversteigerung?
- Wäre eine Teilungsversteigerung für mich eine sinvolle Lösung, da er m. E. nicht kreditwürdig ist (57 Jahre alt, arbeitssuchend und angeblich ist die Abfindung verbraucht) und somit kaum steigern wird?
- Werden Unterhaltsverfahren und die Eigentumsfrage tatsächlich getrennt von einander behandelt? Für mich bietet die Sicherungshypothek eigentlich die einzige Möglichkeit weiterhin den Unterhaltsanspruch der Kinder geltend machen zu können!
Für eine verständliche Antwort wäre ich sehr dankbar
Antwort geschrieben am 22.11.2010 22:31:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
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sofern Sie einem Verkauf nicht zustimmen, kann der Miteigentümer nur den Weg der Teilungsversteigerung einschlagen.
Die Sicherungshypothek für Unterhaltsforderungen wird - da sie künftige Forderungen sichern soll - mit einem Multiplikationsfaktor eingetragen, beläuft sich also im Regelfall auf einen um ein Vielfaches höheren Betrag, als die eigentlich aktuelle Unterhaltsforderung.
Im Falle einer Versteigerung ist die der Sicherungshypothek zugrunde liegende Forderung aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen, allerdings nicht in Höhe des eingetragenen Betrages, sondern lediglich in der Höhe der tatsächlich zum Zeitpunkt des Verkaufes bestehenden Forderung. Danach anfallende Unterhaltsrückstände sind nicht mehr abgesichert. Ob aus einem Verkauf tatsächlich zugunsten der Sicherungshypothek eine Zahlung erfolgt, ist abhängig vom Rang der Hypothek, der Höhe eventuell vorrangig eingetragener Rechte und dem Versteigerungserlös.
Eine Teilungsversteigerung macht für Sie dann Sinn, wenn Sie auf diesem Weg den Eigentumsanteil Ihres Ex-Ehemannes zu einem geringeren Preis erwerben können, als im Wege der derzeit geführten Ausgleichsverhandlungen. Die Wirtschaftlichkeit im konkreten Einzelfall kann im Rahmen dieses Forums nicht geprüft werden. Sofern Sie allein Eigentümerin des Hauses werden, besteht allerdings keine Sicherungsmöglichkeit bezüglich des Kindesunterhaltes im Wege der Sicherungshypothek.
Grundsätzlich sind Unterhalts- und Eigentumsfragen im Rahmen der nachehelichen Auseinandersetzungen getrennt zu verhandeln. Das verbietet jedoch theoretisch nicht, gerade im Rahmen von Einigungsverhandlungen beide Themen gedanklich zu verbinden. D.h. es kann z.B. eine Einigung der Parteien auf geringere Unterhaltszahlungen vereinbart werden, wenn im Gegenzug Zugeständnisse bei den Verhandlungen über das gemeinsame Wohneigentum erfolgen.
Vorliegend scheidet diese Möglichkeit jedoch aus, da die Unterhaltsverhandlungen offenbar bereits abgeschlossen sind.
Dennoch besteht die Möglichkeit, z.B. zu vereinbaren, dass Sie den Ausgleich nicht an Ihren geschiedenen Ehemann auszahlen, sondern in geeigneter Weise dafür Sorge getragen wird, dass aus diesem Vermögen Ihres Mannes die Unterhaltsforderungen getilgt und weiterhin erfüllt werden.
Sie sollten diese weiteren Gestaltungsmöglichkeiten mit Ihrem Rechtsanwalt erörtern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
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