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Meine Tochter ist jetzt im November 18 Jahre geworden, lebt bei ihrem Vater und geht noch zur Schule. Ich bin Unterhaltspflichtig gegenüber meiner Tochter. Der Vater vertritt weiter die Belage der Tochter bezüglich Unterhalt und will weiter den normalen Unterhalt
nach Düsseldorfer Tabelle 476 minus halbes Kindergeld.
Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 2500€ Mutter 2200€
Was muß ich weiter bezahlen und sind wir nicht beide Barunterhaltspflichtig?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.11.2009 22:58:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile entsprechend ihren Einkommensverhältnissen barunterhaltspflichtig. Sie müssen also nicht weiter den bisherigen Tabellenunterhalt zahlen. Sollte darüber ein Unterhaltstitel existieren, wäre dieser abzuändern, da ansonsten daraus weiter in bisheriger Höhe zwangsvollstreckt werden könnte.
Eine verbindliche Unterhaltsberechnung ist nur nach Kenntnis sämtlicher Aufwendungen und Belastungen, die ggf. zu berücksichtigen sind, möglich und kann nicht im Rahmen dieses Forums erfolgen.
Ausweislich der von Ihnen mitgeteilten Zahlen, ergibt eine unverbindliche Berechnung einen Gesamtbedarf cvon 493 EUR und einen Haftungsanteil von 221 EUR für Sie als Mutter, von 272 EUR für den Kindesvater.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.11.2009 23:12:00
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
wie errechnet sich der Gesamtbedarf von 493€ und die Aufteilung 221€ zu 272€
Was ist mit dem Kindergeld.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
wie errechnet sich der Gesamtbedarf von 493€ und die Aufteilung 221€ zu 272€
Was ist mit dem Kindergeld.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.11.2009 23:19:06
Vielen Dank für die Nachfrage.
Bedarf und Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile wurden mit der Unterhaltsberechungs-Software WinFam ermittelt. Unterhalt wird bei einem Gesamteinkommen von 4700 EUR nach Gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle geschuldet, was einen Bedarf von EUR 657 bedeutet.
Das Kindergeld von 164 EUR wird davon abgezogen, so dass sich ein Bedarf von 493 EUR errechnet.
Entsprechend Ihrem Anteil am Gesamteinkommen von 4700 EUR müssen Sie demnach 221 EUR, der Vater 272 EUR zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Nachfrage.
Bedarf und Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile wurden mit der Unterhaltsberechungs-Software WinFam ermittelt. Unterhalt wird bei einem Gesamteinkommen von 4700 EUR nach Gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle geschuldet, was einen Bedarf von EUR 657 bedeutet.
Das Kindergeld von 164 EUR wird davon abgezogen, so dass sich ein Bedarf von 493 EUR errechnet.
Entsprechend Ihrem Anteil am Gesamteinkommen von 4700 EUR müssen Sie demnach 221 EUR, der Vater 272 EUR zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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