Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 124 weitere Antworten zum Thema Unterhaltszahlungen.
Sachverhalt:
Scheidung 1997
Unterhaltstitel 1999
Die erste Frau meines Mannes hatte im Zuge des Zugewinnausgleich
100.000,00 DM erhalten.
Diese Geld hatte sie binnen eines Jahres ausgegeben. Es wurden ihr 40.000,00 DM zu 4% als fiktives Einkommen angerechnet.
Da zu dieser Zeit noch für die studierende Tochter 573,00 DM Kindesunterhalt gezahlt wurde, bekam Sie nur 120,00 DM Unterhalt zugesprochen.
Sie legte ein Attest von einer Amtsärtztin vom Gesundheitsamt vor, dass Sie aufgrund einer missglückten Operation der Hand
(Karpaltunnelsyndrom) nur 20 Stunden arbeiten kann.
Nachdem die Tochter keinen Unterhalt bekam einigten Sie sich ausergerichtlich auf 350,00 € Unterhalt monatlich.
Tatsächlich arbeitet sie tortz Attest 28 Stunden wöchentlich als Arzthelferin.
Meine Frage: Muss der Unterhalt aufgrund der Krankheit nun lebenslänglich gezahlt werden?
Mein Mann geht in 10 Jahren in Rente. Muss er dann Trotz Versorgungsausgleich von seiner Rente weiter Unterhalt zahlen?
Sie wird sicher kein Geld in irgendeine Altersvorsorge angelegt haben und Ihre gesetzliche Rente, die Sie seit der Scheidung ansammelt wird sicher geringer sein, als die meines Mannes.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.04.2007 15:59:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18, 86156 Augsburg, Tel: 0821 - 4530333, Fax: 0821 - 4530334
Erbrecht, Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht
Bewertungen: 155
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich sind geschiedene Ehegatten für ihren Unterhalt selbst verantwortlich. Eine der wenigen Ausnahmen ist z.B. der Unterhalt wegen Krankheit. Dann dürfte die Ehefrau nicht in der Lage sein sich aus gesundheitlichen selbst (angemessen) zu versorgen. Offensichtlich kann sie das aber. Auch hat sie (fiktives) Einkommen aus Zinsgewinnen. Anhand Ihrer Angaben könnte durchaus die Bedürftigkeit der Leistungsbezieherin in Frage stehen. Zumindest in Höhe der vereinbarten € 350,00.
Aus dem Titel kann vollstreckt werden.
Ein Titel kann im Wege der Abänderungsklage entsprechend abgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen entfallen. Hier ist es an Ihnen vorsorglich entsprechende Beweise zu sammeln.
Da anscheinend nur 120,00 DM pro Monat tituliert sind, könnte man natürlich auf die Idee kommen, nur den titulierten Betrag zu zahlen.
Unterhaltsberechnungen sind sehr aufwändig. Es bedarf hierfür einer Vielzahl an Angaben.
Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf den sog. Selbstbehalt. D.h. dieser muss ihm trotz Unterhaltszahlungen verbleiben. Zur genauen Ermittlung des einzusetzenden Einkommens bedarf es einer Kalkulation in der sämtliche abzugsfähigen Faktoren zu berücksichtigen sind. Zudem wäre es notwendig zu wissen, inwieweit die gesundheitliche Beeinträchtigung zum heutigen Tage eine Einschränkung für den Erwerb darstellt.
Die Erstberatung scheint hierzu ungeeignet. Sie sollten unbedingt einen familienrechtlich orientierten Kollegen/in vor Ort – mit sämtlichen einkommensrelevanten Unterlagen – konsultieren.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.04.2007 16:01:56
Sofern die Berechtigte aus der Rente ihren Lebensunterhalt nicht weiter bestreiten kann, käme (zumindest aufgrund des Titels) eine Verpflichtung des Exmannes in Frage. Für die genaue Höhe wäre hierzu wiederum eine Berechnung notwendig (mit Daten die zum heutigen Tag noch nicht vorliegen).
Sofern die Berechtigte aus der Rente ihren Lebensunterhalt nicht weiter bestreiten kann, käme (zumindest aufgrund des Titels) eine Verpflichtung des Exmannes in Frage. Für die genaue Höhe wäre hierzu wiederum eine Berechnung notwendig (mit Daten die zum heutigen Tag noch nicht vorliegen).
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.04.2007 16:12:26
Sehen Sie eine realistische Chance den Titel wegzubekommen?
Mein Mann verdient sehr gut und ich auch. Das macht bei Gericht keinen guten Eindruck, wenn man dann einer "bedürftigen Frau",
an das Geld will.
Sehen Sie eine realistische Chance den Titel wegzubekommen?
Mein Mann verdient sehr gut und ich auch. Das macht bei Gericht keinen guten Eindruck, wenn man dann einer "bedürftigen Frau",
an das Geld will.
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