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Unterhaltszahlungen an den Lebenspartner nach Trennung mit einem gemeinsamen Kind


15.08.2012 21:37 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler




Der Sachverhalt ist folgendermaßen!

Ich lebe mit meiner Lebensgefährtin (Unverheiratet)zusammen in einer Mietwohnung und wir haben ein Kind zusammen (9Monate).Seid ca 8 Monaten ist sie hier ausgezogen und wohnt nun mit unserem Kind bei ihren Eltern.Die Wohnung läuft weiterhin auf uns beide zusammen.Sie hat sich nun dazu entschlossen eine eigene Wohnung zu nehmen.
Sie bezieht momentan das volle Kindergeld und erhält zur Zeit das doppelte Elterngeld das heißt das sie im zweiten Jahr der Elternzeit nichts mehr bekommt.Wie sehen ihre finanziellen Möglichkeiten aus, was kann sie alles beantragen?Wie ich nun aus der Düsseldorfer Tabelle sehen konnte müsste ich ihr für unser Kind bei einem Durchnittsnettoeinkommen von ca 1700€ - 1800€ ca 250€ abzüglich des halben Kindergeldes zahlen.Sie war nun beim Jugendamt und hat sich darüber erkundigt wieviel ich ihr zahlen müsste und sie sagte es wären 50% von ihrem Durchnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate und das dann für 3 Jahre.Wie wird der Unterhalt den generell geregelt bzw. wie ist der komplette Ablauf in solchen fällen bzw. was sagt die Gesetzgebung?Sie behauptet ich hätte ihr die 50% schon dann zahlen sollen, seid dem sie zu ihren Eltern gezogen ist, was ich aber nicht glauben kann, da wir laut Mietvertrag immer noch zusammen wohnen.Es besteht bei uns auch die Möglichkeit das wir uns selber ohne Amt und Gericht einigen wollen nur ich brauche dazu einen Anhaltspunkt über die Kosten die auf mich zukommen werden.

Vielen Dank im Vorraus für ihre Hilfe

Thomas Peters
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 518 weitere Antworten zum Thema:
Kind Unterhaltszahlungen Lebenspartner Trennung gemeinsamen
15.08.2012 | 23:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
710 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Zunächst muss man sagen, dass die Sache zu komplex ist, um sie hier erschöpfend zu beantworten. Die Beratung hier ersetzt nicht eine Beratung vor Ort, gerade weil eine Unterhaltsberechnung nötig ist. Für eine solche Berechnung sind Unterlagen nötig, die jetzt nicht vorliegen.

Ihre Freundin muss zunächst den Unterhalt bei Ihnen geltend machen. Wenn dann mit Kindergeld und Elterngeld der Bedarf nicht gedeckt ist, könnte Wohngeld beantragt werden. Ansonsten blieben nur SGB II Leistungen.

Bei Ihrem Einkommen, welches man aber genau berechnen müsste, wäre Kindesunterhalt nach der zweiten Einkommensgruppe der Tabelle zu zahlen, dies sind zur Zeit 241 € als Zahlbetrag, also nach Verrechnung des Kindergeldes.

Zum Unterhalt Ihrer Partnerin kann man nichts genaues sagen, weil nicht klar ist, in welcher Höhe Elterngeld bezogen wird und wieviel sie vor der Geburt des Kindes verdient hat. Die Aussage das 50 % des letzten Nettoeinkommens zu zahlen wären ist aber nicht richtig. Richtig ist, dass grundsätzlich der Unterhalt für die Mutter des Kindes für 3 Jahre zu zahlen ist. Das Elterngeld zählt für die Berechnung des Unterhalts nur als Einkommen, wenn es über dem Mindestsatz von 150 € bzw. 300 € liegt.
Der Bedarf Ihrer Freundin liegt nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm, die für Sie einschlägig sein dürften, bei 950 € wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig war. Soe viel Unterhalt werden Sie aber nicht zahlen müssen, weil zunächst der Kindesunterhalt vorgeht und weil Sie einen Selbstbehalt gegenüber der Freundin von 1050 € netto haben.

Eine vollständige Berechnung kann man nur vornehmen, wenn alle notwendigen Daten bekannt sind.

Das Mietverhältnis muss formal beendet werden, durch beiderseitige Kündigung. Der Auszug beendet nicht das Mietverhältnis. Der Unterhaltsanspruch entsteht mit dem Auszug, also der Trennung. Für die Vergangenheit müssten Sie aber nur zahlen, wenn Sie in Verzug gesetzt worden sind. Dies dürfte nicht der Fall sein. Erst wenn Sie förmlich zum Unterhalt aufgefordert werden, bzw. zur Auskunft, ist der Unterhalt fällig.

Sie sollten den Unterhalt konkret anwaltlich berechnen lassen, um sich dann zu einigen.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


Nachfrage vom Fragesteller 22.08.2012 | 21:56

Ich habe da noch eine weitere Frage!

Wie verhält sich das mit dem Unterhalt für das Kind?Da wir ja jetzt noch offiziel zusammen wohnen, muß ich doch erst Unterhalt zahlen, wenn sie eine neue Wohnung hat oder sehe ich das falsch weil sie meinte ich sollte ihr jetzt schon Geld fürs Kind zahlen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.08.2012 | 22:06

Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Schilderung ist Ihre Lebensgrfährtin mit dem Kind ausgezogen und lebt bei den Eltern. Damit bestünde bereits ein Barunterhaltsanspruch des Kindes. Solange man dies natürlich verschweigt und solange Ihre Ex-Partnerin den Unterhalt nicht geltend macht, müssen Sie nicht zahlen. Eigentlich bestand der Anspruch aber seit dem Auszug, es kommt für den Unterhalt nicht darauf an, dass Sie formal noch beide Mieter der Wohnung sind. Wenn Ihre Exfreundin aber nichts verlangt hat, schulden Sie auch nichts für die Vergangenheit. Der Unterhalt beginnt dann mit der "offiziellen" Trennung.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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