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Hallo
Kurz zur Situation.
getrennt seit 2 jahren und geschieden seit ca 10 Monaten.
meine Ex-frau wohnte mehrere Jahre (7) umsonst bei Ihren eltern im haus, dort musste sie wegen schlechter manieren das haus verlassen, Unser kind (6) ist derzeit bei seiner mutter (meine Ex-frau) untergebracht.
Meine Ex-frau hat einen freund ca 2,5 Jahre (Beziehung) mit diesem Zieht sie nun in die neue Wohnung ein.
Sie arbeitet ca 30 std in der woche.
Kind geht in den Kindergarten Mo- Do 8:00 - 16 uhr, fr 8-13 Uhr
Jetzt meine farge:
Was muss mann (ich) als Unterhalt fuer eine Ex- frau zaheln?
Ist es richtig das Sie ca. die Hälfte meines Netto einkommens bekommt, obwohl sie Arbeitet und das Kind ganzttägig untergebracht ist?
oder errechnet sich dieses anders?
danke fuer eure Hilfe
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.09.2009 11:33:34
ob ein Anspruch Ihrer Frau auf nachehelichen Unterhalt besteht, ist einerseits abhänig von der Höhe des Einkommens, dass während der Ehezeit für sie beide verfügbar war. Andererseits wäre dies auch abhängig vom momentanen Einkommen Ihrer Frau. Dieses wäre auf einen evtl. bestehenden Unterhaltsanspruch jedenfalls anzurechnen.
Grundsätzlich liegt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei 3/7 der Differenz der anrechenbaren Einkommen, d.h. Ihre Exfrau hätte Anspruch auf 3/7 der Differenz zwischen deren und Ihrem Einkommen (wobei bei beide Einkommen auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Einkommen herunter zu rechnen wären).
Ob Ihrer Exfrau statt einer Teilzeittätigkeit eine Vollzeittätigkeit zuzumuten ist, ist wiederum Fallfrage. Wäre dies so, so würde deren Einkommen mit dem sog. fiktiven Einkommen angesetzt, d.h. mit dem Einkommen, das diese bei Vollzeittätigkeit verdienen könnte (was wiederum deren Unterhaltsanspruch gegen Sie senken würde). Angesichts der Kindergartenzeiten kommt ein Vollzeittätigkeit allerdings wohl nicht in Betracht.
Der Umstand, dass Ihre Exfrau mit einem anderen Lebensgefährten zusammen ist und insbesondere die Tatsache, dass in Bälde eine gemeinsame Wohnung bezogen werden soll, kann dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch, wäre er gegeben, entfällt. Dies ist aber ein stark einzelfallabhängige Frage. Es käme hier jedenfalls darauf an, dass beide Lebenspartner in ihrer Lebenführung "füreinander einstehen", wofür gemeinsames Wohnen eine stark indizielle Bedeutung hat.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.09.2009 10:34:24
Guten Morgen
Rechtherzlichen dank fuer die Beantwortung.
eine einzige frage habe ich da noch, aufgrund der KiGa zeiten
"Angesichts der Kindergartenzeiten kommt ein Vollzeittätigkeit allerdings wohl nicht in Betracht"
da ergeben sich bei mir 37 std (8*4+5)
was ist die zeit fuer ein vollzeittätigkeit?
danke Ihnen rechtherzlich
Guten Morgen
Rechtherzlichen dank fuer die Beantwortung.
eine einzige frage habe ich da noch, aufgrund der KiGa zeiten
"Angesichts der Kindergartenzeiten kommt ein Vollzeittätigkeit allerdings wohl nicht in Betracht"
da ergeben sich bei mir 37 std (8*4+5)
was ist die zeit fuer ein vollzeittätigkeit?
danke Ihnen rechtherzlich
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.09.2009 11:02:39
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frau könnte jedenfalls 37h in der Woche arbeiten. In diesem Rahmen könnte ein fiktives Einkommen bei Ihr angesetzt werden.
Bei Vollzeittätigkeit ging ich von 40h die Woche aus. Diese sind wohl angesichts der KiGa Zeiten nicht zu erreichen. Allerdings ist der U
Unterschied, wie Sie auch wohl meinen, tatsächlich eher marginal.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frau könnte jedenfalls 37h in der Woche arbeiten. In diesem Rahmen könnte ein fiktives Einkommen bei Ihr angesetzt werden.
Bei Vollzeittätigkeit ging ich von 40h die Woche aus. Diese sind wohl angesichts der KiGa Zeiten nicht zu erreichen. Allerdings ist der U
Unterschied, wie Sie auch wohl meinen, tatsächlich eher marginal.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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