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Unterhaltsberechnung nach Geburt eines weiteren Kindes


18.09.2008 20:34 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin neu verheiratet, habe aus meiner alten Ehe eine 9- jährige Tochter, für die ich mtl.310€ Unterhalt zahle. Im Januar erwarten wir unser Baby, meine Frau wird für 1 1/2 Jahre Elternzeit nehmen. Sie wird etwa 1100€ für 12 Monate erhalten, für das halbe Jahr gar kein Geld. Ich selber werde parallel 2 Monate Elternzeit nehmen und etwa 1300€ Elterngeld bekommen. Mein monatliches Nettoeinkommen liegt bei 1900€, abzüglich 250€ Leasingrate Auto und 125€ Kredit.

Ändert sich der Unterhalt gegenüber meiner 9 - jährigen Tochter? Ich bin meiner Frau doch auch unterhaltsverpflichtet, wenn sie kein oder geringeres Einkommen hat?

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 137 weitere Antworten zum Thema:
Einkommen Unterhaltsberechnung Kosten Private Elternzeit Geburt weiteren
18.09.2008 | 20:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wir folgt:

Zunächst ist die Höhe des zur Zeit gezahlten Unterhaltes für Ihre Tochter ungewöhnlich, wenn das von Ihnen angegebene Nettoeinkommen zugrunde gelegt wird.

Bei 1.900.- EUR netto lägen Sie in der zweiten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Bei Unterhaltspflicht lediglich einer Person gegenüber ist eine Höherstufung um bis zu 2 Stufen möglich, das wäre bei Ihnen also max die Stufe 4.
Die 310.-EUR sind aber der Stufe 5 entnommen. Hier sollte eine genaue Prüfung vorgenommen werden, warum das so ist.

Wenn Ihr Kind aus der bestehenden Ehe geboren sein wird, sind Sie zunächst beiden Kindern gegenüber voll unterhaltspflichtig.

Von dem Netto von 1.900.- sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen absetzbar, also 95.- EUR.

Ob die Leasingrate bei der Ermittlung des relevanten Einkommens zur Berechnung des Kindesunterhaltes absetzbar ist, hängt von dem Grund des Leasingvertrages ab.

Falls es z.B. ein für die Berufsausübung notwendiges Fahrzeug ist, kommt der Ansatz in Betracht, sofern die Höhe angemessen ist.

Vergleichbares gilt für die weitere Kreditrate.
Hierzu kann abschließend hier nichts gesagt werden.

Wenn beide Positionen berücksichtigt werden können, würde Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen unter 1.500.- EUR und damit in der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle liegen.
Eine Erhöhung dieser Stufe kommt nicht mehr in Betracht, weil Sie jetzt ja gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig sind.

Dann würde sich der Unterhalt für Ihre 9-jährige Tochter auf monatlich 322.- Tabellenunterhalt abzgl. 77.- Kindergeldanteil, also 245.- EUR reduzieren.


Sofern die Leasing- und Kreditraten nicht berücksichtigungsfähig sind, würde Ihr Einkommen in der Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (1.501 bis 1.900) liegen.

Der Anspruch würde dann monatlich 339.- abzüglich anteiliges Kindergeld 77.-, also 262.- EUR betragen.

Auf jeden Fall sollten Sie die bisherige Unterhaltsberechnung in Bezug auf die Höhe und die zukünftige im Hinblick auf die Leasing- und Kreditraten genau prüfen lassen.


Für weitergehende Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Otto
Rechtsanwalt
http://www.ra-otto-bielefeld.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

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