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Unterhaltszahlungen


| 19.03.2012 07:30 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Hallo, mein Sohn ist 18 Jahre alt, in der Ausbildung und verdient 600€ netto, er lebt in meinem Haushalt, mein EX Mann nicht mehr unterhaltspflichtig.
(Wir haben beide 2500€ netto, ich bin wieder verheiratet)
Er zahlt aber weiterhin 350€ Unterhalt auf das Konto meines Sohnes, kann mein EX Mann den Unterhalt zurückfordern wenn er merkt das er nicht mehr Zahlungspflichtig ist??
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltszahlungen
19.03.2012 | 07:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann zu viel gezahlte Unterhalt nicht zurückgefordert werden.

Eine Ausnahme hiervon ist für den Fall zu machen, dass der Unterhaltspflichtige nur deswegen noch Unterhalt zahlt, weil er vom Unterhaltsberechtigten über das Bestehen des Anspruches dadurch getäuscht wird, dass entweder unrichtige Tatsachen behauptet werden oder aber für die Unterhaltsberechnung wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden.

Ist Ihrem Exmann der Verdienst Ihres Sohnes nicht bekannt und wird ihm insbesondere verschwiegen, besteht ein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB.

Sollte der Exmann allerdings in Kenntnis der Umstände weiterhin Unterhalt zahlen, kann er diesen nicht zurückverlangen.

Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller 19.03.2012 | 08:51

Vielen Dank für die schnelle Info,
wenn mein Ex Mann den Lehrvertrag unterzeichjnet hat, kann ich doch davon ausgehen das er die Ausbildungsvergütungen gelesen hat? Dann wäre es doch keine Täuschung.....oder

Danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.03.2012 | 08:54

Das ist in der Tat richtig und schließt eine Täuschung wohl aus.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2012-03-19 | 09:07


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-03-19
5/5.0

Super, Pfeilschnell und kompetent. Jederzeit zu empfehlen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht