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Unterhaltszahlungen / Nachzahlung


18.09.2008 15:59 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich leiste Unterhaltszahlungen für meinen minderjährigen Sohn. Die Höhe der Zahlungen wurde vor ca. 2 Jahren vom Jugendamt aufgrund des damaligen Gehalts festgelegt. Zwischenzeitlich - seit ca. 1 Jahr - verdiene ich deutlich mehr Geld als vorher (beinahe doppelt soviel). Diese Veränderung habe ich dem Jugendamt nicht mitgeteilt. Jetzt habe ich ein Schreiben erhalten, dass die Höhe der Unterhaltszahlungen überprüft / erneut festgelegt werden soll.
Es gibt wohl eine Klausel, dass Änderungen, welche die Höhe des Gehalts betreffen, umgehend dem Jugendamt mitzuteilen sind, was ich nicht gemacht habe.

Mit welchen Konsequenzen habe ich zu rechnen?

Ist es notwendig oder angeraten, einen Rechtsanwalt bereits im Vorfeld hinzu zu ziehen, bevor ich weitere Auskünfte erteile?

Mit freundlichen Grüßen
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Unterhaltszahlungen Nachzahlung
18.09.2008 | 17:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Grema
63 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Verlangen des Jugendamtes um die Ausübung des alle zwei Jahre neu entstehenden Auskunftsanspruchs handelt (§ 1605 Abs. 2 BGB). Entsprechend Ihren Angaben wird sich der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes entsprechend erhöhen und gegebenenfalls im Wege der Abänderungsklage neu festzusetzen sein.

Darüber hinaus kommt ein Anspruch auf Zahlung des erhöhten Unterhalts für die Vergangenheit in Betracht. Zwar besteht keine generelle Verpflichtung dazu, ungefragt über Veränderungen des Einkommens zu unterrichten. Allerdings ist dies nach dem beiderseitig bestehenden Rücksichtnahmegebot im Einzelfall durch eine Billigkeitsprüfung abzuwägen. Sollten Sie sich jedoch tatsächlich zu einer selbständigen Auskunftserteilung verpflichtet haben, ist die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches nicht unwahrscheinlich.

Da Sie jedoch ohnehin dazu verpflichtet sind, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen, ist es bei deren Befolgung nicht unbedingt notwendig, bereits zuvor einen Anwalt hinzuzuziehen. Dazu zu raten ist Ihnen allerdings dann, wenn besagte Ansprüche für die Vergangenheit gegen Sie geltend gemacht werden.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Christian Grema
Rechtsanwalt

_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

Postfach 1543
76605 Bruchsal

Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31

Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Grema
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