Unterhaltszahlungen – Arbeitgeber hat Pfändungsgrenzen falsch berechnet
21.08.2009 15:39 |
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Familienrecht
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Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Seit mehreren Jahren hat mein Arbeitgeber aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses jeden Monat von meinem Gehalt erhebliche Beiträge einbehalten und an meine geschiedene Frau überwiesen.
Nachdem ich jetzt in den Ruhestand versetzt worden bin, hat sich in einem Gespräch mit der Stelle, die jetzt für die Pensionszahlungen zuständig ist, herausgestellt, dass mein früherer Arbeitgeber rund sechs Jahre lang den pfändungsfreien Betrag falsch berechnet hat, weil er bei der Ermittlung des Nettogehaltes meine Beiträge für die private Krankenversicherung nicht berücksichtigt hat. Dadurch sind ca. 5.000 Euro zuviel an meine Ex überwiesen worden. Hinzu kommen Zinsverluste, deren Höhe noch berechnet werden muss.
Ein Nachweis über die Höhe der Beiträge lag ihm aber bereits 2003 vor, wie aus den Akten ersichtlich ist. Ich selber habe den Fehler zu einem früheren Zeitpunkt nicht feststellen können, da ich zum einen auf diesem Gebiet Laie bin und zum anderen von meinem Arbeitgeber auch keine differenzierte Berechnung über das pfändbare Einkommen erhalten habe.
Auf meine schriftliche Anfrage hin hat der Arbeitgeber geantwortet, seine Berechnung sei korrekt. Er sehe deshalb keine Veranlassung, mir den Betrag zu erstatten. Noch ein Hinweis: Derzeit laufen weitere Pfändungen wegen Unterhalt an die gleiche Frau.
1. Frage: Habe ich die Möglichkeit, von meinem Arbeitgeber eine Erstattung der zuviel überwiesenen Beträge und ggf. auch die Erstattung des Zinsverlustes zu verlangen?
Wenn nicht: Kann ich zumindest eine Aussetzung der laufenden Pfändungen erreichen, bis der zuviel gezahlte Betrag ausgeglichen ist. (Eine direkte Regelung mit meiner Ex scheidet aus, da diese grundsätzlich nicht gesprächsbereit ist.)
2. Frage: Da meine bisherige Korrespondenz mit dem Arbeitgeber erfolglos war und er Fristen ohne Antworten verstreichen lässt, werde ich wohl einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen müssen. Wer kommt für die entstehenden Honorarkosten auf?
Trifft nicht Ihr Problem?
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