Frage geschrieben am 08.03.2010 12:43:14
Unterhaltszahlung während des Studiums
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 968bezahle jetzt montl 488€. Bin geschieden, mein älterer Sohn
studiert seit 2 Jahren. Das Studium finanziere ich alleine.
D.h. Unterhalt und Studiengebühren.
Mein jüngerer Sohn wohnt bei seiner Mutter (dafür die 488€)
Meine Exfrau ist wieder verheiratet hat aus der neuen Ehe ein Kind,
welches jetzt eingeschult wird. Meine Frage ist, muß meine Ex Frau
für unseren gemeinsamen studierenden Sohn Unterhalt zahlen wenn
ja wie folgt die Berechnung
Antwort geschrieben am 08.03.2010 13:40:07
mit Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der studierende Sohn hat daher gegen beide Eltern einen Anspruch auf Barunterhalt. Die Höhe des Anspruchs gegen den jeweiligen Elternteil hängt vom jeweilig anzurechnenden Anteil am Gesamteinkommen beider Elternteile ab. Der Regelbedarf des außer Haus wohnenden Studenten liegt bei 456,- Euro (=640,- abzgl. 184,- Kindergeld) exkl. Studiengebühren. Die Berechnung sieht wie folgt aus:
Ihr bereinigtes Netteinkommen (die Unterhaltsbelastung ggü. dem anderen Kind kann von Ihrem Einkommen abgezogen werden, wenn hierdurch kein Mangelfall ausgelöst wird, Sie also unter 1100,- Euro rutschen) abzgl. Selbstbehalt (1100,- Euro) = anzurechnendes Einkommen bei Ihnen
Bereinigtes Nettoeinkommen Ihrer Exfrau abzgl Selbstbehalt = anzurechnendes Einkommen Ihrer Exfrau
Sie Summe der beiden anzurechnenden Einkommen ist Bezugsgrundlage. Der prozentuale Anteil Ihres Einkommens hieran bildet gleichzeitig auch Ihre Haftungsquote für den Unterhaltsanspruch Ihres studierenden Kindes.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.03.2010 13:45:26
Wie sieht die Unterhaltspflicht meiner Ex Frau aus.
Ihr Ehemann ist Berufstätig und Ihr Kd. aus der aktuellen Ehe
wird dieses Jahr eingeschult
Wie sieht die Unterhaltspflicht meiner Ex Frau aus.
Ihr Ehemann ist Berufstätig und Ihr Kd. aus der aktuellen Ehe
wird dieses Jahr eingeschult
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2010 14:05:23
Sehr geehrter Fragesteller,
die Unterhaltspflicht der Kindsmutter sieht so aus, dass auch diese Barunterhalt schuldet. Dies in Höhe deren Haftungsanteiles, der sich wie dargestellt errechnet. Maßgeblich ist allein das Einkommen der Kindsmutter, nicht auch das des neuen Ehemannes. Der Umstand, dass das Kind aus anderer Ehe alsbald die Schule besuchen wird, führt dazu, dass Ihre Exfrau sich um eine Tätigkeit (und damit Einkommen) in zumutbarem Ausmaß zu bemühen hat, wenn sie eine solche nicht schon ausübt. Andernfalls würde sie mit einem fiktiven Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Konkret kann Ihnen nur geraten werden, sich Kenntnis über die Einkommens- bzw. Tatigkeitsverhältnisse der Exfrau zu verschaffen, um auf dieser Grundlage eine Unterhaltsberechnung durchführen zu können. Rechtsmittel, um Ihre Unterhaltslast ggü. dem studierenden Kind anzupassen, wäre die Abänderungsklage nach § 323 ZPO, was aber voraussetzte, dass ein Unterhaltstitel bereits vorliegt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr geehrter Fragesteller,
die Unterhaltspflicht der Kindsmutter sieht so aus, dass auch diese Barunterhalt schuldet. Dies in Höhe deren Haftungsanteiles, der sich wie dargestellt errechnet. Maßgeblich ist allein das Einkommen der Kindsmutter, nicht auch das des neuen Ehemannes. Der Umstand, dass das Kind aus anderer Ehe alsbald die Schule besuchen wird, führt dazu, dass Ihre Exfrau sich um eine Tätigkeit (und damit Einkommen) in zumutbarem Ausmaß zu bemühen hat, wenn sie eine solche nicht schon ausübt. Andernfalls würde sie mit einem fiktiven Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Konkret kann Ihnen nur geraten werden, sich Kenntnis über die Einkommens- bzw. Tatigkeitsverhältnisse der Exfrau zu verschaffen, um auf dieser Grundlage eine Unterhaltsberechnung durchführen zu können. Rechtsmittel, um Ihre Unterhaltslast ggü. dem studierenden Kind anzupassen, wäre die Abänderungsklage nach § 323 ZPO, was aber voraussetzte, dass ein Unterhaltstitel bereits vorliegt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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