Frage geschrieben am 03.03.2010 11:46:01
Unterhaltszahlung trotz teilstationärer Unterbringung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1715ich hätte gerne eine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
Mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe (13 Jahre) und leistet
monatlichen Unterhalt in Höhe von € 334,-- direkt an das Jugendamt.
Im letzten Jahr wurde ein Titel unterschrieben.
Die Mutter hat eine Beistandschaft eingerichtet. Die Mutter ist sehr vermögend. Es besteht kein Kontakt. Durch Zufall haben wir nun erfahren, dass der Junge in eine Förderschule geht (bekommt Ergotherapie, Logopädie) und Montags mit dem Bus abgeholt wird und erst am Freitag wieder nach Hause kommt. Die Mutter zahlt einen Beitrag von € 200,--/ mtl. Ich denke hierbei geht es um die häusliche Ersparnis, da wohl die Kosten vom Bezirk getragen werden. Ist es unter diesen Umständen richtig, dass vom Vater der komplette Unterhalt gefordert wird oder müsste hier eine Anpassung erfolgen, da die Betreuung ja überwiegend in der Einrichtung erfolgt.
Falls dem so ist und der Junge schon länger in der Einrichtung ist,
hätte das Jugendamt dies dann berücksichtigen müssen bei der Berechnung?
Antwort geschrieben am 03.03.2010 13:38:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg, Tel: 06421-8092060, Fax: 06421-8091950
Zivilrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben folgendermaßen beantworte:
Wenn der Sohn Ihres Mannes aus erster Ehe die gesamte Woche über bei der Mutter leben würde, würde sie ihrer Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Pflege des Kindes genügen, Ihr Mann ist barunterhaltspflichtig, weil sein Sohn nicht bei ihm lebt.
Wenn das Kind die komplette Woche, d.h. an sieben Tagen in der Woche von Dritten betreut würde, dann wären sowohl seine Mutter als auch sein Vater barunterhaltspflichtig. Der Gesamtunterhaltsanspruch des Kindes würde dann aus der Düsseldorfer Tabelle nach dem addierten Einkommen beider Elternteile ermittelt und wäre dann von den Eltern anteilig zu tragen. Soweit der Bedarf des Kindes durch die Leistungen des Sozialträgers voll gedeckt wäre und der Sozialträger bei den Eltern Rückgriff nehmen könnte, würde dieser dann die Eltern zur anteiligen Tragung der Unterbringungskosten heranziehen können.
Da vorliegend die Kindesmutter ihren Sohn nur am Wochenende betreut und sich das Kind an viereinhalb/fünf Tagen der Woche im Internat der Förderschule befindet, erbringt die Mutter nur einen Teil Ihrer Unterhaltspflicht als Betreuungsunterhalt. Sie müsste also auch Barunterhalt erbringen. Allerdings haben Sie geschrieben, dass die Mutter einen Beitrag von 200 Euro monatlich zahlt.
Meines Erachtens müsste hier eine neue Berechnung des Unterhaltbedarfs des Kindes auf der Grundlage der nun herrschenden tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen werden, d.h. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Kind in der Woche von Dritten und nur an den Wochenenden von der Mutter betreut wird. Hierbei ist dann auch wichtig, inwieweit der Träger der Förderschule bei den Eltern Rückgriff nehmen kann für die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen. Kann er keinen Rückgriff nehmen, dann könnte der Bedarf des Kindes in der Höhe der Kosten für die Unterbringung in der Förderschule, als gedeckt gelten, sodass nur der Bedarf des Kindes für die Zeit verbliebe, in der der Sozialträger keine Betreuungsleistungen erbringt.
Anhand der neuen Berechnung würde sich dann ersehen lassen, ob sich etwas an der vom Vater des Kindes zu erbringenden Unterhaltsleistung ändert und in welcher Höhe die Mutter Barunterhalt zu erbringen hat. Sie sollten dafür die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen.
Wenn dann die neue Bedarfsberechnung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass Ihr Mann weniger Unterhalt zu leisten hat, dann müsste er auf Abänderung des Titels vor dem Familiengericht klagen, falls sich das Jugendamt weigern würde, den jetzigen Titel abzuändern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.03.2010 14:30:28
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Eine Nachfrage zum Verständnis: Was bedeutet der Rückgriffsanspruch des Trägers auf die Eltern? So weit ich weiß,
ist es so, dass normalerweise geprüft wird, inwieweit die Eltern einen Beitrag der häuslichen Ersparnis leisten müssen. Dieser richtet sich nach den Einkommensverhältnissen. Bei geschiedenen Eheleuten wird getrennt nachgeprüft. Wie verhält sich dies dann bei sehr unterschiedlichen Einkommen (hier Mutter sehr vermögend,
Vater ca. 1300,-- netto) und wann kann der Träger keinen Rückgriff nehmen.
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Eine Nachfrage zum Verständnis: Was bedeutet der Rückgriffsanspruch des Trägers auf die Eltern? So weit ich weiß,
ist es so, dass normalerweise geprüft wird, inwieweit die Eltern einen Beitrag der häuslichen Ersparnis leisten müssen. Dieser richtet sich nach den Einkommensverhältnissen. Bei geschiedenen Eheleuten wird getrennt nachgeprüft. Wie verhält sich dies dann bei sehr unterschiedlichen Einkommen (hier Mutter sehr vermögend,
Vater ca. 1300,-- netto) und wann kann der Träger keinen Rückgriff nehmen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.03.2010 10:22:25
Sehr geehrte Ratsuchende,
da ich zu der Unterbringung in Internaten/Heimen noch einmal recherchiert habe, kommt meine Antwort auf Ihre Nachfrage erst jetzt.
Unterschieden wird bei der Betreuung des Kindes durch Dritte zwischen der Unterbringung in einem Internat und der Heimerziehung.
Bei der Unterbringung eines Kindes in einem Internat durch den allein sorgeberechtigten Elternteil wird von der Rechtsprechung gefordert, dass nach den Lebensverhältnissen der Eltern ein verständiger, in der Person des Sogeberechtigten liegender Grund für die Internatsunterbringung gegeben ist und dass die Mehrkosten aus gewichtigen Gründen angemessen sind. Ob diese Voraussetzungen für die Entscheidung für eine Internatsunterbringung vorliegen, ist nur durch das Familiengericht überprüfbar.
Der Lebensbedarf des Kindes muss bei einer Internatsunterbringung auf beide Elternteile verteilt werden und zwar entsprechend ihrer Lebensverhältnisse, da bei einem Internatsaufenthalt der Sorgeberechtigte die geschuldete Pflege und Erziehung im Wesentlichen nicht mehr leistet (vgl. OLG Hamburg OLG-Report 2001,322; OLG Nürnberg FamRZ 1993,837). Hier wird allerdings in der Rechtsliteratur diskutiert, ob auf der Seite des Sorgeberechtigten ein gewisser Abschlag bei der Verteilung der Kosten zu machen ist, wenn er die Sorgeleistungen in geringem Umfang erfüllt, z.B. durch Wochenendbesuche oder Ferienaufenthalte des Kindes, auch wenn er dadurch in seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht behindert wird (vgl. Kalthoener, Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, S. 210, Rdnr. 306).
Zur Heimerziehung:
Wenn Kinder in Jugendhilfeeinrichtungen nach §§ 27,34 SGB VIII untergebracht werden, dann können die Eltern nach § 94 Abs. 2 SGB VIII zur Tragung der Kosten herangezogen werden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht dann nach § 94 Abs. 3 SGB VIII auf den Träger der Jugendhilfe über, er kann also „Rückgriff“ bei den Eltern nehmen. Der Träger der Sozialhilfe ist dabei nicht an eine zwischen den Eltern getroffene Unterhaltsregelung gebunden (vgl. BVerwG ZfJ 2000, 25).
Dabei wird ein vor Beginn der Unterbringung mit dem Kind oder Jugendlichen zusammen lebender Elternteil nach § 94 Abs. 2 S 1 SGB VIII nur in der Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Kosten herangezogen (vgl. DIJuF-Stellungnahme v. 17.01.2001 - JAmt 2001,88).
Wenn die Eltern oder ein Elternteil vor Beginn der Jugendhilfe nicht mit dem Kind zusammenlebten, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 94 Abs. 3 SGB VIII auf den Träger der Jugendhilfe über und muss über die Zivilgerichte durchgesetzt werden. Nach § 94 SGB VIII sollen erhöhte Unterbringungs- und Erziehungskosten vom Jugendhilfeträger zu tragen sein, so dass die Eltern nur anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften und der Unterhaltsanspruch nur insoweit übergeht (vgl. OLG Hamburg OLG – Report 2001, 322).
Grundsätzlich müssen bei beiden Unterbringungsformen die Eltern entsprechend ihrer Lebensverhältnisse für die Kosten aufkommen, sodass letztendlich das höhere Einkommen der Kindesmutter hier auch berücksichtigt werden müsste.
Um aber eine verbindliche Aussage dazu treffen zu können, bedarf es, wie ich bereits in meiner gestrigen Antwort schrieb, der genauen erneuten Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Kindes.
Hoffentlich konnte ich Ihnen nun weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner
Sehr geehrte Ratsuchende,
da ich zu der Unterbringung in Internaten/Heimen noch einmal recherchiert habe, kommt meine Antwort auf Ihre Nachfrage erst jetzt.
Unterschieden wird bei der Betreuung des Kindes durch Dritte zwischen der Unterbringung in einem Internat und der Heimerziehung.
Bei der Unterbringung eines Kindes in einem Internat durch den allein sorgeberechtigten Elternteil wird von der Rechtsprechung gefordert, dass nach den Lebensverhältnissen der Eltern ein verständiger, in der Person des Sogeberechtigten liegender Grund für die Internatsunterbringung gegeben ist und dass die Mehrkosten aus gewichtigen Gründen angemessen sind. Ob diese Voraussetzungen für die Entscheidung für eine Internatsunterbringung vorliegen, ist nur durch das Familiengericht überprüfbar.
Der Lebensbedarf des Kindes muss bei einer Internatsunterbringung auf beide Elternteile verteilt werden und zwar entsprechend ihrer Lebensverhältnisse, da bei einem Internatsaufenthalt der Sorgeberechtigte die geschuldete Pflege und Erziehung im Wesentlichen nicht mehr leistet (vgl. OLG Hamburg OLG-Report 2001,322; OLG Nürnberg FamRZ 1993,837). Hier wird allerdings in der Rechtsliteratur diskutiert, ob auf der Seite des Sorgeberechtigten ein gewisser Abschlag bei der Verteilung der Kosten zu machen ist, wenn er die Sorgeleistungen in geringem Umfang erfüllt, z.B. durch Wochenendbesuche oder Ferienaufenthalte des Kindes, auch wenn er dadurch in seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht behindert wird (vgl. Kalthoener, Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, S. 210, Rdnr. 306).
Zur Heimerziehung:
Wenn Kinder in Jugendhilfeeinrichtungen nach §§ 27,34 SGB VIII untergebracht werden, dann können die Eltern nach § 94 Abs. 2 SGB VIII zur Tragung der Kosten herangezogen werden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht dann nach § 94 Abs. 3 SGB VIII auf den Träger der Jugendhilfe über, er kann also „Rückgriff“ bei den Eltern nehmen. Der Träger der Sozialhilfe ist dabei nicht an eine zwischen den Eltern getroffene Unterhaltsregelung gebunden (vgl. BVerwG ZfJ 2000, 25).
Dabei wird ein vor Beginn der Unterbringung mit dem Kind oder Jugendlichen zusammen lebender Elternteil nach § 94 Abs. 2 S 1 SGB VIII nur in der Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Kosten herangezogen (vgl. DIJuF-Stellungnahme v. 17.01.2001 - JAmt 2001,88).
Wenn die Eltern oder ein Elternteil vor Beginn der Jugendhilfe nicht mit dem Kind zusammenlebten, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 94 Abs. 3 SGB VIII auf den Träger der Jugendhilfe über und muss über die Zivilgerichte durchgesetzt werden. Nach § 94 SGB VIII sollen erhöhte Unterbringungs- und Erziehungskosten vom Jugendhilfeträger zu tragen sein, so dass die Eltern nur anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften und der Unterhaltsanspruch nur insoweit übergeht (vgl. OLG Hamburg OLG – Report 2001, 322).
Grundsätzlich müssen bei beiden Unterbringungsformen die Eltern entsprechend ihrer Lebensverhältnisse für die Kosten aufkommen, sodass letztendlich das höhere Einkommen der Kindesmutter hier auch berücksichtigt werden müsste.
Um aber eine verbindliche Aussage dazu treffen zu können, bedarf es, wie ich bereits in meiner gestrigen Antwort schrieb, der genauen erneuten Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Kindes.
Hoffentlich konnte ich Ihnen nun weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner
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