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Frage geschrieben am 10.07.2010 17:45:06

Unterhaltszahlung nach abgebrochener Ausbildung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1559
Mein Sohn ist 18 Jahre alt und hat seine Berufsausbildung nach 2 Jahren Lehre abgebrochen. Er hat sich dafür entschieden, das Abitur zu machen, um darauf folgend zu studieren. Er wird wohl in der Abiturzeit Arbeitslosen- und Kindergeld beziehen, weitere Infos habe ich nicht. Das Arbeitslosengeld wird wohl von seinem Ausbildungsentgelt berechnet. Ich vermute ca. 200 € im Monat.
Muss ich weiterzahlen?
Muss ich im Falle der Zahlung während des Abitures auch während des Studiums Unterhalt bezahlen?
Mein Sohn lebt nicht bei mir, sondern bei seiner Mutter und deren Gatten.

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 10.07.2010 19:06:17
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie werden nach meiner Einschätzung weiterhin Unterhalt zahlen müssen. Die Zahlung des Ausbildungsunterhaltes folgt aus § 1610 BGB.

Die Rechtsprechung zur Ihrer gestellten Frage ist vielfältig und auch immer Einzelfallentscheiung. Mit dem Urteil des OLG Brandenburg vom 10.07.2007, Az.: 10 UF 51/07 halte ich aber den Abbruch der Ausbildung nicht für schädlich. Das OLG hat meines Erachtens zutreffend ausgeführt, dass sich ein junger Mensch über seine Fähigkeiten irren kann und ihm auch das Recht zuzugestehen ist, bei einer Fehleinschätzung über den zunächst angestrebte Beruf, einen Wechsel vorzunehmen. Dieses scheitert meines Erachtens auch nicht daran, dass der Sohn die Ausbildung nach zwei Jahren abgebrochen hat. Offensichtlich hat er bei Beginn der Ausbildung; zu diesem Zeitpunkt war er noch jung, noch nicht erkannt, dass die gewählte Ausbildung doch nicht das Richtige ist. Dann aber ist ihm eine Umorientierung zuzugestehen.

Aus den oben genannten Gründen werden Sie auch während des Studiums weiter zahlen müssen, wenn der Sohn zielstrebig seinen Pläne verwirklicht.

Bedenken Sie aber auch, dass ab Volljährigkeit auch die Mutter barunterhaltspflichtig ist, sofern diese über entsprechende Einkünfte verfügt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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