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Frage geschrieben am 30.09.2010 11:47:32

Unterhaltszahlung nach Trennung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1262
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Guten Tag, ich benötige Informationen zum Thema Unterhalt. Ich möchte mich von meinem Lebensgefährten trennen. Wir leben seit 15 Jahre zusammen in einem Haushalt und haben seit 10 Jahren ein Kind. Unser Sohn ist behindert mit 100%. Um ihn zu pflegen, gab ich vor 10 Jahren meinen Beruf (Dipl.Soz.Päd.) auf. Seither bin ich zu hause. Unzählige Versuche seit zwei Jahren wieder ins Berufsleben hinein zu kommen, scheiterten, nicht zuletzt auch weil ich durch meinen Sohn lediglich innerhalb kurzer Zeitfenster einsatzfähig bin und zudem in den letzten Jahren an Rheuma erkrankte und nur noch ausgewählte Arbeitsgebiet bedienen kann. Desweiteren wurden bei mir Herzrh.-störungen festgestellt, die auf meine belastende Lebenssituation zurückgeführt werden (psychosomatische Störung). Mir wurde dringends eine therapeutische Behandlung und die Klärung meiner persönlichen Situation nahegelegt. Eine Paarberatung lehnte mein Partner bis jetzt ab.
Während der Schwangerschaft bauten wir ein Eigenheim, in dem wir momentan noch gemeinsam wohnen. Ich möchte allerdings ausziehen, da dieses Haus bis heute nicht behindertengerecht hergerichtet ist. Nun bin ich jedoch verunsichert, wie es weiter gehen kann. Ich habe kein eigenes Einkommen, bin also vom Kindesvater finanziell abhängig. Für mich ist es wichtig zu erfahren, wie meine wirtschaftliche Situation nach der Trennung aussehen könnte. Habe ich ein Anrecht auf Unterhalt, auch wenn wir nicht verheiratet waren und wenn ja, wer sagt mir, wie hoch dieser sein könnte?
Vielen Dank
M.Schacht


Antwort geschrieben am 30.09.2010 13:34:04
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg, Tel: 06421-8092060, Fax: 06421-8091950
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben folgendermaßen:

Zu 1: „Habe ich ein Anrecht auf Unterhalt, auch wenn wir nicht verheiratet waren?"

Für Unterhaltsansprüche der nicht verheirateten Mutter ist § 1615l BGB heranzuziehen:

Danach hat eine Mutter gegen den Kindesvater einen Anspruch auf Unterhaltszahlung dann, 'soweit von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.'so lautet § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB.
Nach § 1615l Abs. 2 S.3 BGB beginnt diese Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Bis zum Alter von drei Jahren hat die Kindesmutter während dieser dreijährigen Regelbetreuung keine Erwerbsobliegenheit. Sie kann also in dieser Zeit nicht darauf verwiesen werden, dass sie Fremdbetreuung für das Kind in Anspruch nehmen und arbeiten gehen könnte.

Über diesen Zeitpunkt des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus verlängert sich die Unterhaltspflicht des Kindesvater gegenüber der Kindesmutter, solange dies der Billigkeit entspricht, § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB.

Da Ihr Sohn das dritte Lebensjahr überschritten hat, bedeutet das für Sie, dass Sie nur dann gegen den Kindesvater einen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn von Ihnen wegen der Pflege und Erziehung des Kindes nicht erwartet werden kann, dass Sie arbeiten gehen.

Sie müssten in einem etwaigen Gerichtsprozess darlegen und ggf. beweisen können, dass in Ihrem Fall Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, dass Ihr Sohn nicht von Dritten, d.h. „fremdbetreut" werden kann.

Die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes ist im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung immer nach dessen individuellen Umständen zu beurteilen.
Hier würde in Ihrem Fall die Behinderung Ihres Sohnes zu berücksichtigen sein. Sie müssten dann allerdings ggf. darlegen, warum auch eine Betreuung Ihres Sohnes durch eine Einrichtung für behinderte Kinder nicht in der Weise möglich ist, dass Sie arbeiten gehen können.

Sofern Sie also darlegen und beweisen können, dass von Ihnen wegen der Pflege und Erziehung Ihres Sohnes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, haben Sie einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB gegen den Kindesvater.

Zu 2: „und wenn ja, wer sagt mir, wie hoch dieser sein könnte?"

Da mir hier kein konkreten Zahlen vorliegen und dies auch von weiteren Umständen abhängig wäre, kann ich dazu nur abstrakte Ausführungen machen.

An sich wird das Maß des nach § 1615l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung der Mutter bestimmt. Dies ergibt sich aus §§ 1615l Abs. 3, 1610 Abs.1 BGB.
Wenn die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war, dann bestimmt ihr früheres bis zur Geburt nachhaltig erzieltes Einkommen ihren jetzigen Unterhaltsbedarf (BGH NJW 2008, 3126 Tz.25).

Da Sie und der Kindesvater 15 Jahre zusammengelebt haben, könnte hier jedoch der sog. (sonst bei Ehepartnern anzuwendende) Halbteilungsgrundsatz bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs heranzuziehen sein. Dies wäre dann für Sie günstiger, wenn der Kindesvater begütert ist und Sie durch das Einkommen des Kindesvaters lange Zeit diese (im Vergleich zu Ihrer früheren Lebensstellung) besseren wirtschaftlichen Verhältnisse geteilt haben. Dann könnte der Unterhaltsanspruch dadurch höher sein, als wenn man diesen an Ihrer vorherigen Lebensstellung bemisst.
So hat das OLG Zweibrücken (FamRZ 2001, 444) geurteilt, dass bei langjährigem Zusammenleben mit einem begüterten Kindesvater der Bedarf auch an diesen wirtschaftlichen Verhältnissen, an denen die Kindesmutter teilgenommen hat, auszurichten sein könne, so dass der Halbteilungsgrundsatz Anwendung finde.
Allerdings ist dies in der Rechtsprechung umstritten, es gibt auch Gerichte, die trotz langjährigen Zusammenlebens der nicht verheirateten Kindesmutter mit dem begüterten Kindesvater den Halbteilungsgrundsatz nicht anwenden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Falls Sie es wünschen, übernehme ich gerne weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Mönner, Rechtsanwältin




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