Frage geschrieben am 08.03.2010 18:37:21
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unterhaltszahlung für ein volljähriges Kind
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1161Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Ex Frau hat über einen Anwalt eine Berechnung erstellen lassen, mit der ich aber nicht einverstanden bin.
Monatsnetto meiner EX 1260,€( okay! ) , Mein Netto 2658,-- .( nicht Okay )
Beides bereits um 5% WK bereinigt.
Unsere Partner haben auch jeweils ein Einkommen.
Jetzt meine Fragen.:
Wie hoch ist der Selbstbehalt ? 1100,-- ? Ich meine durch die Partner verringert er sich jeweils um ca. 20 %.
Ich habe 2009 wieder neu geheiratet. Durch den Steuerwechsel ist mein Nettolohn stark gestiegen ( ca. 400,-- Euro ), der meiner neuen Frau aber stark gesunken. Die Differenz macht ca. 80,-- mtl. Plus aus. Der Anwalt hat aber nur mit meinem Nettoeinkommen gerechnet. Ist das rechtens, oder hat meine neue Frau auch einen Anspruch auf Ausgleich ?
Im Jahr 2009 habe ich eine Bonuszahlung erhalten, die nicht jedes Jahr kommt. Muß diese nicht rausgerechnet werden ?
Antwort geschrieben am 08.03.2010 18:54:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 459
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die von Ihnen angesprochene Reduzierung des Selbstbehaltes um 20 % ist vom BGH in einer Entscheidung so festgelegt worden, allerdings nur für den Fall des notwendigen Selbstbehaltes gegenüber minderjährigen Kindern. In Ihrem Fall geht es aber um den angemessenen Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind.
Der Ansatz der 1.100.- durch den Anwalt Ihrer Ex ist daher korrekt.
Was die Steuerklasse angeht, so bestimmt die letztlich nur die Höhe des monatlichen Abzuges, nicht aber die tatsächlich zu zahlende Gesamtsteuer/Jahr.
Bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche ist das von Ihnen im gesamten Jahr erzielte Einkommen incl. Steuererstattungen bzw. abzgl. Steuernachzahlungen maßgebend. Dieser Betrag geteilt durch 12 ist das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen.
Bei der Unterhaltsberechnung wird in der Tat allein Ihr Einkommen angesetzt und kein Abzug für die ungünstige Steuerklasse Ihrer jetzigen Frau berücksichtigt.
Die Bonuszahlung ist in dem Jahr, in dem sie gezahlt worden ist, als Einkommen mit zu berücksichtigen.
Sollte die Bonusazhlung in einem kommenden Jahr entfallen, muss der Unterhaltsanspruch dann ohne diese Zahlung neu berechnet werden.
Insgesamt muss gesagt werden, dass die von Ihnen dargestellte Unterhaltsberechnung des Anwaltes Ihrer Ex korrekt vorgenommen sein dürfte.
Eine genauere Beurteilung kann dann in der Tat nur noch an hand der Schreiben und Unterlagen erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.03.2010 19:09:10
Danke für die ( leider nicht in meinem Sinne ) schnelle, verständliche Antwort.
Eine Frage zum Selbstbehalt habe ich aber doch. In Unterlagen habe ich ein Urteil vom OLG München gefunden, daß eine Verminderung des Selbstbehaltes statthaft ist, wenn der zweite Ehepartner über angemessene Einkünfte verfügt. Das gilt auch für nicht eheliche Lebenspartner ( Beschluß 10.10.2003 , 30UF 285/03 FamRZ 2004 s. 285 ).
Auch wurden meiner jetzigen Frau in Ihrem Unterhaltsverfahren , vom Jugendamt der Selbstbehalt um 200 Euro gemindert, weil sie mit mir zusammen lebt. ( 2008 ) Also scheint die Rechtssprechung dort nicht ganz so eindeutig zu sein.
mfg
Danke für die ( leider nicht in meinem Sinne ) schnelle, verständliche Antwort.
Eine Frage zum Selbstbehalt habe ich aber doch. In Unterlagen habe ich ein Urteil vom OLG München gefunden, daß eine Verminderung des Selbstbehaltes statthaft ist, wenn der zweite Ehepartner über angemessene Einkünfte verfügt. Das gilt auch für nicht eheliche Lebenspartner ( Beschluß 10.10.2003 , 30UF 285/03 FamRZ 2004 s. 285 ).
Auch wurden meiner jetzigen Frau in Ihrem Unterhaltsverfahren , vom Jugendamt der Selbstbehalt um 200 Euro gemindert, weil sie mit mir zusammen lebt. ( 2008 ) Also scheint die Rechtssprechung dort nicht ganz so eindeutig zu sein.
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2010 19:16:20
Nichts ist ganz eindeutig. Allerdings beziehen sich diese Entscheidungen auf Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern.
Hier geht es aber um Volljährigenunterhalt.
Mit freundlichen Grüßen
Nichts ist ganz eindeutig. Allerdings beziehen sich diese Entscheidungen auf Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern.
Hier geht es aber um Volljährigenunterhalt.
Mit freundlichen Grüßen
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