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Sehr geehrte Anwälte,
als meine Tochter Anfang des Jahres volljährig wurde hat mein Ex- Mann promt die Unterhaltszahlungen eingestellt. Mein Ex- Mann ist voll berufstätig (ca. 2000 € Netto Monatslohn). Er ist verheiratet und hat mit seiner jetzigen Frau (geht nicht arbeiten) zwei leibliche minderjährige Kinder. Er hat die Unterhaltszahlungen mit der Begründung eingestellt, dass seine beiden Kinder vorrangig behandelt würden und er für unsere volljährige Tochter nicht mehr aufkommen müsse. Meine Tochter geht noch zur Schule und beginnt voraussichtlich nach den Sommerferien eine Ausbildung. Ich bin auch voll berufstätig.
Meine Fragen nun:
Braucht er wirklich keine Unterhaltszahlungen leisten?
Kann meine Tochter die Unterhaltszahlungen einklagen?
Kann er auf den normalen Unterhaltssatz verklagt werden, da wir damals einen geringeren Betrag ausgemacht hatten?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Eine Ratsuchende
Antwort geschrieben am 01.04.2011 21:08:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Braucht er wirklich keine Unterhaltszahlungen leisten?
Zunächst sind die „neuen" Kinder des Mannes nicht direkt vorrangig.
Hier ist zu unterscheiden zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern und zwischen privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern.
Ihre Tochter ist, da sie noch zur Schule geht und bei Ihnen lebt, als privilegiertes volljähriges Kind einzustufen. Damit ist sie gleich zu behandeln, wie die „neuen" minderjährigen Kinder des Mannes.
Ihre Tochter hat nach wie vor einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater.
2) Kann meine Tochter die Unterhaltszahlungen einklagen?
Ihre Tochter sollte den Anspruch schriftlich beim Vater geltend machen. Zur Berechnung steht ihr ein Auskunftsanspruch zu.
Die Berechnung sollte aber von einem Anwalt vorgenommen werden.
3) Kann er auf den normalen Unterhaltssatz verklagt werden, da wir damals einen geringeren Betrag ausgemacht hatten?
Wenn es einen Unterhaltstitel gibt, ist dieser grundsätzlich auch noch bindend und der Mann muss den Betrag aus dem Titel zahlen.
Ansonsten wäre sein bereinigtes Nettoeinkommen zu ermitteln und dann der unterhaltsrelevante Betrag in der Düsseldorfer Tabelle Altersstufe 4 abzulesen.
Zu beachten ist, dass aufgrund der Volljährigkeit aber beide Elternteile – also auch Sie – barunterhaltspflichtig sind. Die Haftungsanteile auf den Unterhalt richten sich nach dem jeweiligen Einkommen.
Des Weiteren ist das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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