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Mein erster Sohn wird bald volljährig.
Wie genau der Unterhalt nun verteilt wird und wer welchen Teil zahlen muß, darüber sind mein Ex-Mann und ich schon einig geworden.
Mein Ex hat mit mir zwei Kinder, eben eines davon nun bald 18, und aus einer anderen Beziehung noch einmal zwei minderjährige Kinder, also zusammen 4 Kinder, drei davon unter 18 Jahren. Ich habe nur die beiden Kinder mit meinem Ex-Mann, keine weiteren Kinder. Zusammen müßten wir in die 7. Einkommensstufe eingeordnet werden. Darf mein Ex-Mann nun, da er ja insgesamt 4 unterhaltspflichtige Kinder hat, wie bei den drei minderjährigen Kindern zur Unterhaltsberechnung weiterhin in der Düsseldorfer Tabelle 2 Stufen nach oben rutschen, also den Unterhalt nur nach der 5. Stufe berechnen? Das bedeutet, daß er bei gleichbleibenden Vorraussetzungen plötzlich statt 398€ nur noch 270€ monatlich zahlt. Mein Sohn geht noch zur Schule und wohnt auch noch bei mir.
Antwort geschrieben am 01.03.2011 21:17:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ihr Sohn ist ab 18 ein priviligierter Volljähriger, da er unter 21 ist, im Haushalt eines Elternteils lebt und noch die Schule besucht. Es sind daher grundsätzlich für den Unterhalt die Grundsätze anzuwenden, die auch für Minderjährige gelten.
Die Leitlinien des Hanseatischen OLG, die für Sie gelten dürften, stellen in Ziffer 11.2 auch auf den Bedarfskontrollbetrag ab. Man müsste also nach Berechung zunächst prüfen, ob der Bedarfakontrollbetrag (nicht der Selbstbehalt!) beim Vater gewahrt bleibt. Die weitere Einschränkung ist die, das ein Elternteil höchstens den Unterhalt leisten muss, der sich aus seinem Einkommen ergibt. Wenn Ihr Exmann also ein Einkommen nach Gruppe 4 hätte, müsste er nie mehr zahlen als 378 €. Dies führen die Leitlinien des OLG in Ziffer 13.1.1 auf.
Eine Herabstufung kommt allerdings wegen der Anmerkungen in 13.1.1 eine Herabstufung nicht in Betracht, weil Ziffer 11.2 nicht anzuwenden ist.
Eine Höherstufung kommt nur bei alleiniger Haftung eines Elternteils in Betracht. Die Leitlinien stellen also darauf ab, ob beide Elternteile leistungsfähig sind. Wenn Sie beide für den Unterhalt anteilig haften, wovon ich ausgehe, dann kann Ihr Exmann nicht verlangen nach oben zu rutschen.
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