Frage geschrieben am 12.01.2010 20:25:52Betreff: Unterhaltszahlung für Tochter
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 561
Das zuständige Sozialamt argumentiert, daß ich zur Zahlung des Unterhalts für meine Tochter verpflichtet bin, da meine Bruttoeinkünfte mehr als 100.000,-€ im Jahr betragen. Man bezieht sich auf SGB IV §16. Dort ist aber von dem Gesamteinkommen die Rede, das die Summe der Einkünfte i.S. des EStG §2 darstellt.
Lt. meinem Steuerbescheid liegt die Summe meiner Einkünfte dtl. unter 100.000,-€, z.B. auch durch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Welcher Betrag ist nun relevant:
a) das Bruttoeinkommen
b) die Summe der Einkünfte
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 12.01.2010 21:29:54
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Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 287
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gem. § 16 SGB IV versteht man unter dem Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
Der Einkommensteuer gem. § 2 Abs. 1 EStG unterliegen:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, u. a. Renten.
Von wesentlicher Bedeutung ist die Unterscheidung des Gesamteinkommens vom - ggf. niedrigeren - "Gesamtbetrag der Einkünfte" (§ 2 Abs. 3 EStG)
Das Gesamteinkommen errechnet sich wie folgt:
Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten veranlaßt sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.
D. h. wenn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung negativ sind, erfolgt ein Abzug mit der Folge, daß die Differenz Ihr zugrunde zu legendes Gesamteinkommen ist.
2.
Auf dieser Grundlage können Sie gegenüber dem Sozialamt argumentieren. Ob sich dann aber etwas an der Unterhaltspflicht ändert, ist eine andere Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.01.2010 22:42:02
Ich möchte noch einmal konkretisieren:
Geht es in §16 SGB IV um Bruttoeinkünfte ( angebl. nach Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 2.Auflage, Seite 336)
oder
um die Summe der Einkünfte ?
Nochmals vielen Dank!
Ich möchte noch einmal konkretisieren:
Geht es in §16 SGB IV um Bruttoeinkünfte ( angebl. nach Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 2.Auflage, Seite 336)
oder
um die Summe der Einkünfte ?
Nochmals vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.01.2010 09:42:26
Sehr geehrter Fragesteller,
entscheidend sind die Bruttoeinkünfte.
Das ergibt sich meiner Auffassung nach bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, da in § §16 SGB IV auf Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts verwiesen wird.
So sieht es auch das Bundessozialgericht, z. B. in seiner Entscheidung vom 25.8.2004, Aktenzeichen B 12 KR 36/03 R. Dort heißt es wörtlich wie folgt:
"Unter dem Gesamteinkommen iS des § 10 Abs 3 Halbsatz 1 SGB V ist das Gesamteinkommen des § 16 SGB IV zu verstehen. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts (Halbsatz 1). Es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (Halbsatz 2). Nach § 2 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer, ua Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Nr 4) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (Nr 5)."
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
entscheidend sind die Bruttoeinkünfte.
Das ergibt sich meiner Auffassung nach bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, da in § §16 SGB IV auf Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts verwiesen wird.
So sieht es auch das Bundessozialgericht, z. B. in seiner Entscheidung vom 25.8.2004, Aktenzeichen B 12 KR 36/03 R. Dort heißt es wörtlich wie folgt:
"Unter dem Gesamteinkommen iS des § 10 Abs 3 Halbsatz 1 SGB V ist das Gesamteinkommen des § 16 SGB IV zu verstehen. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts (Halbsatz 1). Es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (Halbsatz 2). Nach § 2 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer, ua Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Nr 4) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (Nr 5)."
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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