Frage geschrieben am 12.01.2010 20:25:52

Betreff: Unterhaltszahlung für Tochter


Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 561
Meine Tochter erhält Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das zuständige Sozialamt argumentiert, daß ich zur Zahlung des Unterhalts für meine Tochter verpflichtet bin, da meine Bruttoeinkünfte mehr als 100.000,-€ im Jahr betragen. Man bezieht sich auf SGB IV §16. Dort ist aber von dem Gesamteinkommen die Rede, das die Summe der Einkünfte i.S. des EStG §2 darstellt.
Lt. meinem Steuerbescheid liegt die Summe meiner Einkünfte dtl. unter 100.000,-€, z.B. auch durch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Welcher Betrag ist nun relevant:
a) das Bruttoeinkommen
b) die Summe der Einkünfte

Vielen Dank


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gem. § 16 SGB IV versteht man unter dem Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Der Einkommensteuer gem. § 2 Abs. 1 EStG unterliegen:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, u. a. Renten.

Von wesentlicher Bedeutung ist die Unterscheidung des Gesamteinkommens vom - ggf. niedrigeren - "Gesamtbetrag der Einkünfte" (§ 2 Abs. 3 EStG)

Das Gesamteinkommen errechnet sich wie folgt:

Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten veranlaßt sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.

D. h. wenn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung negativ sind, erfolgt ein Abzug mit der Folge, daß die Differenz Ihr zugrunde zu legendes Gesamteinkommen ist.


2.

Auf dieser Grundlage können Sie gegenüber dem Sozialamt argumentieren. Ob sich dann aber etwas an der Unterhaltspflicht ändert, ist eine andere Frage.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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