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Unterhaltszahlung bei Pflegebedürftigkeit


| 22.09.2007 22:19 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Mein Vater ist 78 und seit 11 Jahren mit einer jetzt 71jährigen Russin verheiratet, die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mein Vater ist pflegebedürftig, eingestuft in Pflegestufe 1. Er braucht allerdings Pflege rund um die Uhr, da er stark gebehindert ist, öfters fällt, demenzkrank und auch nachts beaufsichtigt werden muss. Seine Frau will ihn zum 1.12.07 verlassen. Mein Vater erhält 1.800 Euro Rente plus ca. 200 Euro von der Pflegekasse. Wir beabsichtigen, ihn ab Dezember von einer Leiharbeitskraft aus dem Osten pflegen zu lassen, die für eine rund um die Uhr Pflege ca. 1.500 Eur0 kosten würde. Dazu kommen die monatlichen Kosten für Miete, Nahrungsmittel etc.

Frage: Muss mein Vater für seine Ehefrau im Falle der Trennung Unterhalt bezahlen oder kann er aufgrund der Pflegebedürftigkeit eine Leihkraft aus dem Osten von seiner Rente bezahlen? Hat seine Frau Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie von meinem Vater keinen Unterhalt bekommen kann, da er eine Pflegekraft bezahlen muss? Werden wir Kinder zu Unterhaltszahlungen herangezogen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 302 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltszahlung
23.09.2007 | 02:55

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Leben die Ehegatten voneinander getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete auch leistungsfähig ist. Die Unterhaltsverpflichtung besteht daher nicht, soweit der angemessene Unterhalt des Pflichtigen gefährdet wird (§ 1603 Abs. I BGB), d.h. dem Verpflichteten muss ein Betrag verbleiben, den er benötigt, um seinen eigenen Bedarf zu decken. Dieser Selbstbehalt oder Eigenbedarf setzt sich zusammen aus regelmäßigem Bedarf (der nach der Düsseldorfer Tabelle gegenüber dem Ehegatten EUR 1.000,- beträgt) sowie individuellem Mehrbedarf und Sonderbedarf.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung muss Ihr Vater ab dem 01.12.2007 Betreuungskosten in Höhe von EUR 1.500,- aufwenden, so dass unter Hinzurechnung des regelmäßigen Bedarfs für Miete, Verpflegung u.ä. eine Leistungsfähigkeit nicht bestehen wird. Im Bestreitensfalle wird der durch das Pflegegeld der Stufe I nicht abgedeckte Eigenbedarf Ihres Vaters in Höhe von rund EUR 1.300,- konkret festgestellt werden müssen. Zwar besteht bei der Gewährung von Pflegegeld, das der pflegebedürftigen Person nach §§ 33ff SGB XI, §§ 69, 69a BSHG, § 39 SGB VIII zusteht, die Vermutung des § 1610 a BGB dahingehend, dass der pflegebedürftigen Person entsprechende Aufwendungen entstehen, einen die Sozialleistung übersteigenden Mehrbedarf muss der Geschädigte jedoch in vollem Umfang darlegen und beweisen. Im Übrigen wird der erhebliche Betreuungsbedarf allein aufgrund der Demenzerkrankung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden können.

Kann Ihr Vater den Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau erfolgreich abwehren, wird diese dann einen Anspruch auf Grundsicherung haben, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und ihre Kinder keine Jahreseinkünfte von über EUR 100.000,- beziehen. Weiterhin besteht eine Unterhaltspflicht nur zwischen Verwandten in gerader Linie. Mangels direkter Abstammung sind Stiefkinder ihren Stiefeltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig, so dass Sie nicht zu Unterhaltszahlungen für die Ehefrau Ihres Vaters herangezogen werden.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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FACHGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht