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Hallo,
erstmal zum Sachverhalt.
Der Sohn meines Mannes lebt mit seiner Mutter in der Schweiz. Die Mutter ist mittlerweile neu verheiratet und der neue Mann bezieht Kindergeld in der Schweiz für seinen Stiefsohn.
Sind die Unterhaltszahlungen meines Mannes steuerlich absetzbar? Wenn ja, unter welchem Punkt?
Mein Mann hat auf der Steuerkarte einen Freibetrag von 0,5 eingetragen. Gilt der überhaupt noch in dem Zusammenhang?
Kindergeld beziehen wir in Deutschland natürlich keines...
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 29.01.2011 11:25:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Zunächst noch ein Hinweis:
In Ihrem Fall, wenn ein Kind in der Schweiz lebt, erhält der Elternteil, der in Deutschland lebt, für diese Kind auch Kindergeld. Die Leistungen in der Schweiz werden dabei angerechnet.
Abgesehen davon erhält Ihr Ehemann den vollen Kinderfreibetrag und nicht nur den halben, § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG. Dieser Freibetrag wird dann auf jeden Fall bei der Jahressteuererklärung zu berücksichtigen sein, dafür ist auf der Rückseite der Anlage "Kind" eine besondere Frage vorgesehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin
§ 32 EStG
(6) 1 Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 [3] Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 [4] Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2 Bei Ehegatten, die nach den §§ 26 , 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3 Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
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