20.06.2012 | 10:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Wieviel Unterhalt der Sohn vom Vater verlangen kann, hängt vom Einkommen des Vaters ab.
Nach der Düsseldorfer Tabelle bemisst sich der Unterhalt bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können, müsste also das unterhaltsrelevante Einkommen des Vaters bekannt sein. Bei Selbständigen ist dies nicht einfach festzustellen - und auch nicht im Rahmen dieser Anfrage für Ihren Einsatz zu realisieren. Gerne nehme ich aber gegen angemessene Vergütung eine konkrete Unterhaltsberechnung vor, wenn Sie mir die notwendigen Unterlagen (Steuerbescheide und -erklärungen der letzten 3 Jahre, Nachweise über Belastungen, Versicherungen, Kredite etc.) zuleiten.
Der Kindesunterhalt ist ab Volljährigkeit direkt an das Kind zu zahlen - dieses ist ja Anspruchinhaber.
Unklar ist auch, wie die Krankenversicherung des Sohnes derzeit geregelt ist. Solange das Kind kein eigenes Einkommen hat, muss es sich nicht selbst versichern, sondern bleibt weiterhin über die Eltern versichert. Ich gehe davon aus, dass das Kind derzeit gesetzlich über die Mutter versichert ist - daran würde sich ab Volljährigkeit auch nichts ändern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
20.06.2012 | 11:11
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ist der zustehende Unterhalt, wir gehen jetzt mal von der 4. Altersstufe lt. Düsseldorfer Tabelle aus, von beiden Elternteilen hälftig zu tragen oder nur vom Vater, wenn die Ehefrau unter dem Selbstbehalt verdient bzw. arbeitslos ist? Auch bei der KV dachte ich, dass das Kind bei dem krankenversichert sein muss, der privat krankenversichert ist?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.06.2012 | 20:01
Sehr geehrte Ratsuchende,
der zu zahlende Unterhalt richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Der vom Vater zu zahlende Anteil bestimmt sich sodann nach seinem Anteil am Gesamteinkommen. Wenn die Mutter keinen Unterhalt zahlen muss, weil Sie weniger als den Selbstbehalt verdient, muss natürlich allein der Vater zahlen - in Höhe seines Anteils.
Was die Krankenversicherung angeht, kommt es darauf an, wie das Kind bislang versichert ist. Ist es bei der Mutter gesetzlich mitversichert, bleibt es das auch bei Volljährigkeit. Privat versichert werden muss das Kind, wenn der privat versicherte Elternteil ein höheres Einkommen als der gesetzlich versicherte Elternteil hat und sein Einkommen eine bestimmte, in § 10 Abs. 3 SGB V gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze übersteigt.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich ohne genaue Prüfung nicht feststellen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann